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Notino Online-Versand
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OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH (Notino), die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte die Rechtsansicht des VKI und erklärte alle drei eingeklagten Klauseln sowie die Geschäftspraktik für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Bestellprozess auf der Homepage von Notino (www.notino.at) fanden sich drei Klauseln, die das OLG Wien für unzulässig erklärte:

Klausel 1:

„Die Firma Notino Deutschland und Österreich GmbH ist dazu berechtigt, seine Kunden für Zwecke des Direktmarketings zu kontaktieren. Sie können dieser Kontaktaufnahme widersprechen, indem Sie dieses Kontrollkästchen aktivieren. Weitere Informationen finden Sie in den Grundsätzen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten.“

Die vom VKI beanstandete Klausel 1 verlangte von Kund:innen, aus der voreingestellten Zustimmung zur Datenverarbeitung aktiv „herauszuoptieren“, was – wie das OLG Wien erkannt hat – unzulässig ist. Das OLG Wien spricht klar aus, dass eine wirksame Einwilligung eine bestätigende, aktive Handlung voraussetzt, die damit nicht gegeben ist.

Klausel 2:

„Sendung versichern  1,00

Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlusts der Sendung müssen Sie nicht auf eine Lösung innerhalb der gesetzlichen Frist warten. Es genügt, wenn Sie uns die verlorene oder beschädigte Sendung rechtzeitig melden und belegen, anschließend können wir Ihnen neue Ware umgehend zuschicken.“

In Klausel 2 hielt Notino für den Fall der entgeltlichen Versicherung fest, dass die Kund:innen im Fall der Beschädigung oder des Verlusts einer Sendung nicht auf eine Lösung innerhalb der gesetzlichen Frist warten müssen. Die Klausel vermittelte – wie das OLG Wien zutreffend ausführte – Verbraucher:innen einen falschen Eindruck von der Rechtslage, da § 7b Konsumentenschutzgesetz bezüglich des Gefahrenübergangs beim Versendungskauf ohnehin normiert, dass die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den:die Verbraucher:in übergeht, sobald die Ware an den:die Verbraucher:in oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.

Klausel 3:

Falls Sie eine Bestellung nicht abgeschlossen haben, werden Sie daran erinnert. Gegen diesen Verwendungszweck der Daten können Sie in Übereinstimmung mit den Leitlinien für den Umgang mit personenbezogenen Daten jederzeit, also auch vor der eigentlichen Verarbeitung, Einspruch einlegen.

Die inkriminierte Klausel 3 betraf sogenannte „Warenkorbabbrecher-Mails“ als Maßnahme eines Re-Marketings, mit denen potentielle Kund:innen in den Kaufprozess zurückgeholt und zum Kaufabschluss animiert werden sollen, wenn sie den Bestellvorgang nicht abgeschlossen haben. Da die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlagen, beurteilte das OLG Wien die Klausel als unzulässig.

Zum einen entspricht die Klausel – wie das OLG Wien ausführt - nicht den Vorgaben der DSGVO. 

Zum anderen erfüllt die Klausel auch nicht die Voraussetzungen des § 174 Abs 3 und Abs 4 TKG. Die in § 174 TKG genannte Einwilligung ist eine solche, die den Anforderungen der DSGVO genügen muss. Die Einwilligung muss laut OLG Wien daher insbeson­dere freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und ausdrücklich erfolgen. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder eine Untätigkeit der betroffenen Person reichen für eine Einwilligung in diesem Sinne nicht aus. Auch Schweigen durch einfache Inanspruchnahme (mit nachfolgender Datenverarbei­tung) stellt – wie das OLG Wien ausführt - keine erforderliche bestätigende Handlung dar; aus dem Verhalten des Betroffenen muss vielmehr eindeutig geschlossen werden können, dass er im Einzelfall mit der Datenverarbeitung einverstanden ist.

Die Klausel wurde daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Geschäftspraktik:

Auch bei der Geschäftspraktik von Notino, den Button in der Bestellmaske mit „jetzt bestellen“ zu kennzeichnen, sprach das OLG Wien klar aus, dass dies nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, wonach die Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss, die den:die Verbraucher:in darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

OLG Wien 19.05.2025, 33 R 10/25w (rechtskräftig)

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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