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Urteil: Kreditvermittlungsprovision ohne schriftliche Vereinbarung unwirksam

Ohne schriftlicher Vereinbarung gibt es keine Vermittlungsprovision.

Die beklagte Verbraucherin hatte beim klagenden Kreditvermittler die Vermittlung eines Kredits in Höhe von mindestens öS 200.000,-- maximal aber öS 350.000,-- beantragt. Im schriftlichen Auftrag war weder die vereinbarte Vermittlungsprovision betragsmäßig ausgedrückt, noch gab es nähere Angaben zum zu vermittelnden Kredit.

In der Folge wurde der Kredit von der Merkur-Bank abgelehnt, da von seiten der pensionsauszahlenden Stelle hinsichtlich der Verbraucherin mitgeteilt wurde, dass für diese eine andere Kreditvormerkung vorliege. Zum Zeitpunkt, als die Beklagte den Kreditvermittlungsauftrag unterfertigte, lief tatsächlich noch auf ihren Namen ein anderer Kredit, den jedoch ihre Tochter zurückzahlte. Der Kreditvermittler stellte die gesetzlich zulässige Provision von öS 10.000,-- fällig und bot Ratenzahlung an. Die Beklagte unterfertige ein Ratenzahlungsangebot.

In der Folge klagte der Kreditvermittler auf Zahlung der Provision. Die Beklagte wandte ein, dass kein wirksamer Kreditvermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Der Kreditvermittler stützte sich auch noch auf das Ratenansuchen und meinte, dieses sei ein konstitutives Anerkenntnis.

Das Gericht ging davon aus, dass gemäß § 34 Abs 1 Maklergesetz ein Kreditvermittlungsvertrag nur rechtswirksam ist, wenn er schriftlich verfasst ist. Gemäß Abs 2 hat der Kreditvermittlungsvertrag bei sonstiger Unwirksamkeit unter anderem die ziffernmäßig ausgedrückte Höchstprovision zu enthalten. Der gegenständliche Kreditvermittlungsauftrag entsprach diesen Bedingungen nicht, weil weder die Höchstprovision ziffernmäßig ausgedrückt war, noch die höchstmögliche Gesamtbelastung aufgegliedert in höchstmögliche Kreditbelastung und höchstmögliche Provision verzeichnet war. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kreditvermittlungsvertrag unwirksam ist.

Das Gericht ging weiters davon aus, dass im Anerkenntnis zwar grundsätzlich ein Verzicht des Anerkennenden auf etwa vorhanden gewesene Einwendungen gegeben sei. Damit werden aber nur verzichtbare Einwendungen abgeschnitten, hingegen bleiben unverzichtbare Einwendungen davon unberührt. Deshalb ist das Anerkenntnis einer gesetz- oder sittenwidrigen Verpflichtung unwirksam. Da das Gesuch um Gewährung einer Ratenzahlung über einen Provisionsbetrag, welcher aus einem nichtigen Kreditvermittlungsvertrag resultiert, jedenfalls zu einer sittenwidrigen Verpflichtung führt, ist auch ein allfällig daraus abzuleitendes Anerkenntnis unwirksam.

BG Oberpullendorf 15.5.1998, 2 C 1479/97d

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