Klausel 1: "Der Kunde leistet seine Zahlungen so, dass der Zahlungseingang bereits bei Fälligkeit am von [der Beklagten] genannten Bankkonto gegeben ist, andernfalls Verzug vorliegt."
Nach § 6a Abs 2 KSchG reicht für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung die Erteilung des Überweisungsauftrags am Tag der Fälligkeit. Die Klausel ist daher unzulässig.
Klausel 2: "Für den Zahlungsverzug hat [die Beklagte] Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über de[m] jeweils vertraglich vereinbarten Sollzinssatz. Des weiteren für jede Mahnung 18 EUR inkl USt an Mahnspesen.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen kann [die Beklagte] das Fahrzeug bis zur Zahlung ebenso sicherstellen wie bei Verletzung der Rückstellungsverpflichtung nach dem Vertragsende.
[Die Beklagte] hat Anspruch auf Ersatz der gemäß § 1332 ABGB notwendigen Kosten, insbesondere jener Kosten, welche für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen anfallen. Dazu zählen auch außergerichtliche Kosten des Anwalts und Adressausforschungskosten. Für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen steht [die Beklagte] der ihr tatsächlich entstandene Aufwand, mindestens aber der Pauschalbetrag von 450 EUR inkl USt zu."
Da im vorliegenden Fall die Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz vereinbart und damit eine Vertragsstrafe sind, müsste auch hier der Ersatz weiterer Schäden gemäß § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden. Die Klausel 2 ist somit unzulässig.
Nach § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Der OGH hat bereits mehrfach in AGB definierte Betreibungskosten in konkreter Höhe als unzulässig angesehen, weil auf die betriebene Forderung nicht Bedacht genommen werde. Es wurde außerdem bereits ganz allgemein ausgesprochen, dass eine Klausel, die zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB bedeutet. bzw dass das Fehlen des Hinweises darauf, dass die zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, eine Klausel intransparent macht.
Klausel 3: "Der Kunde hat das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, wobei grundsätzlich eine Abzinsung mit dem 3-Monats-EURIBOR zum Tragen kommt."
Im gegebenen Zusammenhang wird durch die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" bei kundenfeindlichster Auslegung der Eindruck vermittelt, die Abzinsung erfolge nicht in jedem Fall mit dem 3-Monats-EURIBOR. Vielmehr muss man bei kundenfeindlichster Auslegung von Ausnahmeregelungen ausgehen. Indem Klausel 3 Ausnahmebestimmungen suggeriert, die sogar tatsächlich bestehen, ohne die Ausnahmen zu nennen oder auf jene Klausel zu verweisen, in der die Ausnahme geregelt ist, ist die Auffassung, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, jedenfalls vertretbar.
Klausel 4: "Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung werden die folgenden laufzeitunabhängigen Kosten immer und zur Gänze verrechnet: Pauschale 500 EUR inkl USt."
Nach § 26 Abs 7 VKrG ist zwar dessen § 16 auf Restwertleasingverträge nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG nicht anzuwenden, § 26 Abs 1 VKrG verweist aber für Verbraucherleasingverträge ganz grundsätzlich auf § 25 Abs 1 VKrG und damit auf die Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des Verbraucherkreditgesetzes. Damit gelten aber unter anderem die Regelungen über die Möglichkeit der Kündigung bzw der vorzeitigen Rückzahlung (§§ 14 ff VKrG) auch für die sonstigen Verbraucherleasingverträge. Die Absätze 4 bis 6 des § 26 VKrG modifizieren bei den Verbraucherleasingverträgen nach Abs 1 Z 1–3 leg cit die Anwendbarkeit des § 16 Abs 1 VKrG. Tatsächlich kommt es lediglich zu Modifizierungen des § 16 Abs 1 VKrG (arg: Auf Verbraucherleasingverträge [...] ist § 16 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass...). Während § 16 Abs 2 VKrG Ausnahmen von der Pflicht des Verbrauchers zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung statuiert, begrenzt § 16 Abs 3 VKrG die Höhe einer an sich zulässigen Vorfälligkeitsentschädigung in mehrfacher Hinsicht. Schon allein daraus ergibt sich aber die Unzulässigkeit einer pauschalen Vorfälligkeitsentschädigung, die auf die Beschränkungen von § 16 Abs 2 und 3 VKrG nicht Bedacht nimmt, selbst dann, wenn sie sich bloß auf laufzeitunabhängige Kosten bezieht (§ 879 Abs 3 ABGB).
Klausel 5: "Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dagegen stehen, haben die [Beklagte] bzw die P*****V***** AG das Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand S*****, dem allgemeinen Gerichtsstand oder jenem Gericht, das für die laut Antrag angeführte Adresse des Kunden zuständig ist."
Der OGH hatte bereits mehrmals ähnliche Klauseln zu beurteilen, in denen in den AGB ein Gerichtsstand vereinbart wurde, "sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen", und beurteilte diese jeweils als intransparent.
Klausel 6: "Stornierung: vor Vertragsbeginn durch jeden Antragsteller gegen ein Reugeld von 15 % des Basispreises möglich. Schließt der Antragsteller den Vertrag als Konsument ab, kann das Reugeld nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt werden."
Es handelt sich hierbei um ein Reugeld. Eine Reugeldvereinbarung gibt dem Versprechenden die Ermächtigung zur Ausübung eines (hier zeitlich begrenzten) Wahlrechts, entweder den Vertrag zu erfüllen oder sich durch Zahlung eines Reugeldes von seiner Vertragsverpflichtung zu befreien. Von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird die hier interessierende Frage, ob eine Reugeldvereinbarung gröblich benachteiligend sein kann.
Zuletzt wurde in der Literatur eine analoge Anwendung des aus § 1168 ABGB abgeleiteten Abbestellungsrechts und der Anrechnungsregel des § 1168 ABGB auf Kaufverträge vertreten. Demnach könne auch ein Käufer im Fall der Abbestellung des Kaufgegenstands verlangen, dass der Verkäufer vom Kaufpreis jene Kosten abzieht, die er sich aufgrund des Unterbleibens der Erfüllung erspart hat; liege die vereinbarte Stornogebühr über dem um ersparte Aufwendungen gekürzten Kaufpreisanspruch, so sei die Vereinbarung grob nachteilig für den Käufer. Für den OGH ist diese Auffassung durchaus überzeugend.
Damit ist die Klausel 6 gröblich benachteiligend, jedenfalls aber intransparent, weil sie einen pauschalen Prozentsatz als Stornogebühr festlegt, ohne jene Kosten zu berücksichtigen, die sich die Beklagte aufgrund des Unterbleibens der Erfüllung erspart hat.
Klausel 7: "Soweit [der Beklagten] Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der Kunde für Schäden, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden durch Dritte oder höhere Gewalt bewirkt werden. Dies gilt nicht, sofern [die Beklagte] auf die Geltendmachung zustehender Ansprüche verzichtet, für Schäden, die aus der erstmaligen Gebrauchsverschaffung resultieren, für Personenschäden und grob fahrlässig oder vorsätzlich durch [die Beklagte] herbeigeführte Schäden."
Es lässt sich nicht rechtfertigen, dass der Leasingnehmer, dem Leasingeber einen Schaden am Leasingobjekt - einer im Eigentum des Leasinggebers stehenden Sache -, den sich der Leasinggeber durch ein fahrlässiges Verhalten selbst zufügt, ersetzen muss. Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 8: "Vertragsauflösung: Kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen, die Rechtsposition oder die Erfüllung der vertraglichen Ansprüche [der Beklagten] gefährden können, gegenüber allen Vertragspartnern erklärt werden. Ist die Erfüllung in diesem Sinne gefährdet, kann [die Beklagte] insbesondere auflösen, wenn die andere Vertragsseite mit ihren vertraglichen Entgelten mehr als 30 Tage in Verzug ist, das Leasingobjekt grob vernachlässigt, bei Operating Leasing Verträgen mit Unternehmern die vereinbarte Jahreskilometerleistung um mehr als 10 % über- oder unterschritten wird und der Kunde ein vorheriges Anpassungsangebot gemäß 6. OLB abgelehnt hat oder der Kunde [der Beklagten] die Informationen und Unterlagen, die [die Beklagte] zur Erfüllung der Vertragspflichten gemäß § 6 FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) benötigt, nicht erteilt (Angaben und Nachweis zu wirtschaftlichen Eigentümern/wirtschaftlichen Begünstigten sowie Vertretungsbefugten, Zweck der Geschäftsbeziehung, Herkunft der Mittel, Bestehen eines Treuhandverhältnisses)."
Nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG sind Vertragsbestimmungen für den Verbraucher nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann, es sei denn der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Der OGH sprach bereits in der Entscheidung 7 Ob 173/10g zu einer Klausel eines Leasinggebers aus, dass selbst bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Leasingnehmers, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens, Tod oder Handlungsunfähigkeit des Leasingnehmers die Vereinbarung eines Kündigungsrechts, ohne dass es auf eine Gefährdung des Kreditgebers im Einzelfall ankommt, gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstößt.
Klausel 9: "(1) Änderungen der AGB erfolgen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden mit [der Beklagten], sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei [der Beklagten] einlangt. Die Verständigung des Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen [der Beklagten] gilt auch für die Verständigung von Änderungen der AGB.
(2) [Die Beklagte] wird den Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der Änderung der AGB und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf des Monats, der der Verständigung gemäß Absatz 1 als nächster folgt, als Zustimmung zur Änderung gilt."
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH, dass eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, insbesondere eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB, gegen das Transparenzgebot verstößt, selbst wenn die Klausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen sollte. Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist.
Klausel 10: "Die Abzinsung erfolgt mit dem 3-Monats-EURIBOR zum Ersten des dem Antrag vorausgehenden Monats bzw im Falle einer Entgeltanpassung auf Basis des der Anpassung vorausgehenden Monatsersten. Trifft [die Beklagte] ein Verschulden an der vorzeitigen Vertragsbeendigung, so erfolgt die Abzinsung zum aktuellen Sollzinssatz."
Nach der Klausel hat die Abzinsung bei vorzeitige Vertragsbeendigung (grundsätzlich, außer bei Verschulden des Leasinggebers) nach dem 3-Monats-EURIBOR zu erfolgen. Da der 3-Monats-EURIBOR bereits seit längerer Zeit negativ ist, führt die Klausel im Fall der vorzeitigen Kündigung nach § 26 Abs 7 VKrG derzeit zu überhaupt keiner Abzinsung zugunsten des Verbrauchers. Außer im Fall eines Verschuldens der Beklagten ist die Klausel 10 somit für den Verbraucher gröblich benachteiligend und verstößt gegen § 26 Abs 7 iVm Abs 5 und 6 VKrG, wonach sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb/Kündigung verkürzten Vertragsdauer zu vermindern haben.
OGH 31.8.2020, 6 Ob 24/20b
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien