Ein großer Krankenversicherer hatte in seinen Versicherungsbedingungen folgende Klauseln: "Der Versicherer ist berechtigt, Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife vorzunehmen, wenn sie aufgrund von Veränderungen der im Tarif angeführten Faktoren, des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind".
Der VKI forderte - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - den Versicherer auf, die genannte Klausel nicht mehr zu verwenden und argumentierte, dass die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (Preisänderung ohne klare Parameter) und
§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG (Leistungsänderungen ohne Beschränkung auf deren "Zumutbarkeit") verstoße.
Der Versicherer gab zwar - für die Zukunft - eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, sich auch dazu zu verpflichten, sich bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart wurde.
Zur Klärung dieser Rechtsfrage wurde die Verbandsklage eingebracht.
Das Erstgericht geht nun davon aus, dass das durch die beanstandete Klausel gewährte Änderungsrecht keine für den Verbraucher erkennbare Begrenzung des Umfanges des Änderungsrechtes enthalte, vielmehr das Änderungsrecht lediglich dem Grunde nach auf die im § 178f Versicherungsvertragsgesetz genannten Faktoren beschränkt werde. Eine Beschränkung auf "zumutbare Änderungen" im Sinn des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG fehle aber. Aus dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG müsse dem Verbraucher aber die Grenze eines Leistungsänderungsvorbehaltes des Unternehmers bereits in der Klausel deutlich gemacht werden. Der Klage wurde stattgegeben.
Das vorliegende Urteil bedeutet, dass sich der Versicherer im Fall der Vornahme von Leistungsänderungen bei "Altverträgen" nur soweit auf die Klausel berufen kann, als solche Leistungsänderungen dem Verbraucher zumutbar sind. Eine Berufung auf die Klausel bei "unzumutbaren" Leistungsänderungen würde dem Urteil widersprechen und zur Exekution führen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.