Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Raiffeisenbank Bodensee eingebracht. Wie viele andere Kreditinstitute hatte es die Bank abgelehnt, Negativzinsen an ihre Fremdwährungskreditnehmer weiterzugeben. Vielmehr sollte die jeweilige Marge die Untergrenze der Sollzinsen dastellen, teilte die Raiffeisenbank ihren Kunden per Brief mit. Solange keine Einwände erhoben würden, gehe man von einer einvernehmlichen Vertragsänderung aus.
Der VKI klagte sowohl gegen diese Form der Vertragsänderung, als auch gegen die einseitig festgesetzte Zinsuntergrenze. Das Landesgericht Feldkirch gab dem VKI Recht bereits im Herbst 2015 Recht. Das Oberlandesgericht Innsbruck beanstandete in der Folge allerdings die Formulierung der Unterlassungsbegehren und hob das Urteil auf.
Nach Anpassung der Unterlassungsbegehren hat das LG Feldkirch nunmehr neuerlich entschieden und auch im 2. Rechtsgang festgehalten, dass das Einfrieren des Indiktors bei Null unzulässig ist. Demnach ist bei den vorliegenden Zinsanpassungsklauseln keine Vertragsergänzung dahingehend zulässig, dass einseitig eine Zinsuntergrenze in Höhe der Marge eingeführt wird.
Es bleibt abzuwarten, wie der OGH letztlich entschieden wird. Gibt auch der OGH dem VKI Recht, dann werden die Banken die zwischenzeitlich angefallenen Negativzinsen zurückzahlen bzw. gutschreiben müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 14.6.2016).
LG Feldkirch 25.5.2016, 5 Cg 18/15z
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Urteil: LG Feldkirch: Einfrieren des Indikators bei Null bei Verbraucherkrediten unzulässig
Das Landesgericht Feldkirch hält auch im zweiten Rechtsgang daran fest, dass eine einseitig festgesetzte Zinsuntergrenze bei Verbraucherkrediten unzulässig ist.