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Urteil: LG Steyr: 33 Klauseln von Happy-Fit aufgehoben

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Happy-Fit Fitness GmbH (Happy-Fit) und bekam vor dem Landesgericht Steyr (LG Steyr) Recht. Bei 33 Klauseln wurde das Fitnessstudio zur Unterlassung verpflichtet.

Bei allen 33 ursprünglich eingeklagten Klauseln wurde das Fitnessstudio zur Unterlassung verpflichtet:

Klausel 1: Mindestvertragslaufzeit 24 Monate.

Der Kunde hat für die Dauer der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit keine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, mit Ausnahme des Falls der nachgewiesenen Verlegung des Hauptwohnsitzes um mehr als 40 km vom nächstgelegenen Happy-Fit Studio entfernt unter Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00. Der Kunde von Happy-Fit genießt im Fall der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts lediglich den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags.

Vor diesem Hintergrund sind die in der Mitgliedsvereinbarung vorgesehenen Klauseln für die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts über 24 Monate als unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG anzusehen, wie das LG Steyr ausführt. Bei der gegebenen Sachlage ist die Vereinbarung einer derartig langen Bindungsdauer auch nicht durch die von Happy-Fit behaupteten Investitionskosten, die hohen Wartungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten, die günstigen Kundentarife und das dadurch hervorgerufene Erfordernis einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Finanzplanung gerechtfertigt.

Die vom VKI ebenfalls beanstandete Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr sieht das LG Steyr in diesem Fall jedoch noch als sachlich gerechtfertigt an.

Klausel 2: Ich habe die Kundenvereinbarung - AGB auf der Rückseite aufmerksam gelesen, den Inhalt verstanden, mit meiner Unterschrift zur Kenntnis genommen und bestätige mit dieser den Erhalt einer Zweitschrift der Vereinbarung.

Klausel 3: Der Kunde akzeptiert die jeweils gültigen Kundenbedingungen und die an der Rezeption ausgehängte Hausordnung. Die Geschaftsführung ist berechtigt, die Benützungs- und Geschäftsbedingungen sowie die Hausordnung zu ändern, sofern diese Änderungen dem Kunden zumutbar und geringfügig sowie sachlich gerechtfertigt sind.

Klausel 4: Unterbrechungen haben keine Auswirkung auf die Vertragslaufzeit, es sei denn, dass diese in der Sphäre von Happy-Fit liegen.

Klausel 5: Anschriftsänderungen - bei Bankeinzug auch Kontoänderungen - sind dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Mitteilung, so hat er bei Verschulden Happy-Fit die daraus tatsächlich entstandenen Kosten (Aufwendungen für Einwohnermeldeanfragen, Bankrücklastschriften und Mahnungen, etc.) zu ersetzen.

Klausel 6: Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kundenvereinbarungen können von beiden Vertragsteilen mangels anderer Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des 12., 24., 36. Monats usw. der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden, wobei die jeweils vereinbarte Mindestvertragslaufzeit einzuhalten ist.

Das LG Steyr pflichtet dem VKI bei. 

In 5 Ob 205/13b erkannte der OGH - wie das LG Steyr ausführt - die Vereinbarung, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf des ersten Jahres halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann "in Anbetracht der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Fitnessstudiovertrags" mit "besonderer Ausprägung der Dienstleistungskomponente" für nicht unangemessen lang, weshalb keine unzulässige Benachteiligung der Kunden vorlag.

Im hier zu beurteilenden Fall stellt Happy-Fit im Wesentlichen nur die Trainingsgeräte zu Verfügung und es kann der Vertrag nach Ablauf der "Mindestvertragslaufzeit" - unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist - frühestens nach weiteren 12 Monaten (ordentlich) gekündigt werden. Ein derart langer Ausschluss des Kündigungsrechtes nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit stellt somit nach Beurteilung des LG Steyr eine unangemessen lange Frist nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG dar.

Klausel 7: Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Verlegung des Wohnsitzes von mehr als 40 km vom nächstgelegenen Happy-Fit Studio entfernt. … Eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,-- wird fällig und von Happy-Fit abgebucht.

Klausel 8: Krankheit oder Verletzung, die ohne Unterbrechung länger als zwei Monate andauert und ein weiteres Trainieren fur unbestimmte Zeit unmöglich macht, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages, sondern nur zur beitragspflichtigen Stilllegung. Dies bedeutet, dass die vom Arzt attestierte Dauer der Trainingsunfähigkeit am Vertragsende kostenlos angehängt werden kann.

Klausel 9: Auch eine Schwangerschaft berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages, sondern nur zu beitragspflichtigen Stilllegung. Das heißt, die gesetzliche Mutterschutzzeit (2 Monate vor und 2 Monate nach der Geburt) kann am Vertragsende kostenlos angehängt werden.

Klausel 10: Bei Vorliegen eines wichtigen und vom Kunden verschuldeten Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Happy-Fit unzumutbar macht, ist Happy-Fit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund wird beispielsweise dann vorliegen, wenn sich der Kunde schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig macht.

Die Klausel führt erläuternd aus, dass "ein solcher wichtiger Grund", der "die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Happy-Fit unzumutbar macht", dann vorliege, wenn sich der Kunde schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig mache. Das LG Steyr beurteilte diese Klausel als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG zumal nicht hervorgeht, wann ein solcher Verstoß als "schwer" zu beurteilen ist. Zudem erweckt die Regelung den Anschein, dass Happy-Fit bei jedwedem Verstoß gegen die Hausordnung zur vorzeitigen Vertragsauflösung (Klauseln 10 und 17) oder Erteilung eines Hausverbotes (Klausel 30) berechtigt sein soll und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Regelung überhaupt zulässig ist. Die Klausel verstößt daher jedenfalls gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Zudem liegt laut LG Steyr jedenfalls auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor, da Happy-Fit aufgrund dieser Klausel vom Vertrag zurückzutreten kann, ohne dass dies zwingend sachlich gerechtfertigt sein müsste.

Klausel 11: Die Kundenvereinbarung kann seitens Happy-Fit weiters bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder wenn ein Zahlungsverzug trotz Mahnung und erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen vorliegt, gekündigt werden. Eine derartige Kündigung seitens Happy-Fit ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bis zum nächst moglichen Kündigungstermin.

Klausel 12: Eine kurz- oder längerfristige Nichtbenutzung der Anlage durch das Mitglied - aus welchen Gründen auch immer - befreit nicht von der Zahlung.

Klausel 13: Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug, kann Happy-Fit den Kunden von der Benützung des Fitnessstudios und der Trainingseinrichtungen während der Dauer des Zahlungsverzuges ausschließen.

Klausel 14: Für den Fall des Zahlungsverzuges ist Happy-Fit berechtigt, sämtliche Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Mahnspesen, Spesen eines Inkassobüros und/oder Anwaltskosten) und Verzugszinsen von 5 % zu begehren. Weiters ist Happy-Fit nach erfolglosem Verstreichen einer 30-tägigen Nachfrist berechtigt, die gesamten bis zum nächst möglichen Kündigungstermin ausstehenden Kundentarife einzuziehen (= Terminverlust).

Klausel 15: Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke dürfen vom Kunden ausschließlich während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Wird ein Garderobenschrank darüber hinaus benutzt und hat der Kunde dies zu vertreten, so kann Happy-Fit diesen öffnen. Die dadurch entstehenden Kosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen, insbesondere wird ein zerstörtes Schloss nicht ersetzt.

Klausel 16: Das Happy-Fit übernimmt keine Haftung fur den Verlust von mitgebrachter Kleidung, Wertgegenständen und Geld nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Klausel 17: Bei Vorliegen eines wichtigen und vom Kunden verschuldeten Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Happy-Fit unzumutbar macht, ist Happy-Fit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund wird beispielsweise dann vorliegen, wenn sich der Kunde schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig macht. Im Fall der berechtigten sofortigen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das vereinbarte Entgelt bis zum ordnungsgemäßen Vertragsende zu bezahlen.

Klausel 18: Die Kundenvereinbarung kann seitens Happy-Fit weiters bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder wenn dieser mit einer Zahlung eines Monatstarifes länger als 6 Wochen in Rückstand ist und eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen unter Androhung des Terminverlustes erfolglos ergangen ist, gekündigt werden.

Klausel 19: Gerät der Kunde mit der Zahlung eines Monatstarifes länger als 6 Wochen in Rückstand und wurde er unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt, kann dem Kunden der Zutritt zur Anlage untersagt werden. Der Kunde kann in diesem Falle von der Benützung sämtlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden.

Klausel 20: Für den Fall eines Zahlungsverzuges ist das Happy-Fit berechtigt, sämtliche Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Mahnspesen und Anwaltskosten) und Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu begehren und die bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ausstehenden Beträge gesamt einziehen.

Klausel 21: Sämtliche Korrespondenz seitens der Geschaftsführung gilt an die im Vereinbarungsformular angegebene Adresse als ordnungsgemäß an das Mitglied zugestellt. Änderungen der Anschrift bzw. Bankverbindungen sind unverzüglich mitzuteilen, damit keine unnötigen Kosten/Stornogebühren entstehen, die ansonsten dem Kunden verrechnet werden.

Klausel 22: Über Nacht verschlossene Spinde werden kompromisslos am Folgetag aufgebrochen und Inhalt entsorgt!!!

Klausel 23: Das Konsumieren von selbst mitgebrachten Getränken ist auf der Trainingsfläche nicht erwünscht.

Klausel 24: Unerwünscht sind selbst mitgebrachte Getränke.

Klausel 25: Wenn sich Besucher oder Happy-Fit Mitglieder schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig machen, ist Happy-Fit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Klausel 26: Das Mitbringen und Konsumieren von selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln ist nicht erwünscht.

Klausel 27: Für die Duschen steht ein Münzer zur Verfügung bei. Für 5 min duschen sind EUR 0,5 zu entrichten.

Nach den getroffenen Feststelllungen des LG Steyr wurde Happy-Fit bereits im Jahr 2012 abgemahnt, woraufhin Happy-Fit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die - damals einen Bestandteil der AGB bildende Klausel - abgegeben hat, wobei die Klausel zum einen wegen eine Verstoßes gegen § 864a ABGB und zum anderen wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB beanstandet wurde. 

In der Unterlassungserklärung hat sich Happy-Fit - strafbewehrt - verpflichtet, "im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in AGB und Vertragsformblättern die Verwendung dieser Klausel oder sinngleicher Klausel zu unterlassen".

Das LG Steyr führt nun aus, dass Happy-Fit gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstößt, wenn Happy-Fit eine sinngleiche Klausel nunmehr in ihrer Hausordnung verwendet, zumal in den AGB ein ausdrücklicher Verweis auf die Hausordnung erfolgt (Klausel 3). Überdies hat sich Happy-Fit verpflichtet, diese Klausel nicht nur in den AGB sondern auch in Vertragsformblättern - wozu die Mitgliedsvereinbarung zweifellos zählt - nicht mehr zu verwenden. Schon aus diesem Grund besteht der Anspruch des VKI laut LG Steyr zu Recht. Darüber hinaus handelt es sich um eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts im Sinne des § 864a ABGB, weil ein Konsument nicht damit rechnet, dass in einer Hausordnung ein Teil des Entgelts festgelegt wird.

Klausel 28: Mitgliedschaften und Zutritt sind im Happy-Fit grundsätzlich erst ab 14 Jahren erlaubt, soweit die Studioleitung nicht anders entscheidet. Bei Nichtbeachtung haften Eltern für ihre Kinder.

Klausel 29: Gutscheine für Leistungen des Happy-Fit sind bis einschließlich zu dem dort aufgedruckten Datum gültig. Im Falle einer Preiserhöhung nach dem Erwerb des Gutscheines muss der bei dieser Leistung entstandene Differenzbetrag aufgezahlt werden.

Klausel 30: Besucher und Happy-Fit Mitglieder, die gegen die Hausordnung bzw. gegen die Anordnung der Happy-Fit Mitarbeiter verstoßen, können vom Besuch des Studios ausgeschlossen werden (= Hausverbot, siehe Punkt 3.6. der Kundenvereinbarung).

Klausel 31: Bei Vertragsabschluss wird von jedem Kunden ein Foto gemacht.

Klausel 32: Öffnungszeiten können dem jeweiligen Aushang entnommen werden.

Klausel 33: Das Mitbringen und Konsumieren von selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln ist vor allem aus hygienischen Gründen nicht gestattet.

Wiederholungsgefahr:

Der VKI mahnte im Vorfeld dieses Verfahrens das Fitnessstudio in Bezug auf die oben genannten 33 Klauseln ab und forderte Happy-Fit zur Abgabe einer dem Schreiben angeschlossenen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenvereinbarung auf.

Happy-Fit übermittelte dem VKI nur eine unzureichende handschriftlich modifizierte Unterlassungserklärung, da die Klauseln 1., 6., 10., 22. bis 33. durchgestrichen und die Vertragsstrafenvereinbarung dahingehend abgeändert wurden, dass sich Happy-Fit lediglich verpflichtete, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 pro Klausel anstatt EUR 720,00 pro Klausel und pro Zuwiderhandlung an den VKI zu bezahlen. In einem weiteren E-Mail erklärte sich Happy-Fit bereit, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Klauseln 22. bis 27. und 29. bis 33. abzugeben und einen "höheren Betrag für eine Konventionalstrafe zu akzeptieren", im Konkreten eine Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 pro Klausel.

ine entsprechende Unterlassungserklärung war nicht beigefügt. Zudem bot der Beklagtenvertreter den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches hinsichtlich sämtlicher Punkte der Unterlassungserklärung mit Ausnahme der Klauseln 1., 6., 10. und 28 an.

Da derartige Einschränkungen der Unterlassungserklärung für den VKI nicht akzeptabel sind, da die geforderte Vertragsstrafe von EUR 720,00 pro Klausel und pro Zuwiderhandlung jahrelange Praxis und für die wirksame Durchsetzung erforderlich ist, klagte der VKI alle 33 Klauseln ein.

Das LG Steyr führte aus, dass die von Happy-Fit abgegebene Unterlassungerklärung nicht als vollständige, unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung, die geeignet wäre die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, zu werten ist. Berücksichtigt man, dass Happy-Fit - ihrem eigenen Vorbringen folgend - mit rund 35.000 Kunden Verträge abgeschlossen hat, denen allen die AGB zu Grunde liegen, so ist schon vor diesem Hintergrund das Anbot einer Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 aber auch von EUR 10.000,00 pro Klausel - unabhängig von der Anzahl der Zuwiderhandlungen - jedenfalls unzureichend. Das Anbot von Happy-Fit würde dazu führen, dass sich Happy-Fit von der Verpflichtung eine bestimmte Klausel nicht mehr zu verwenden oder sich darauf zu berufen durch Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrages entledigen könnte. Das LG Steyr führt dabei ins Treffen, dass sich aus dem Vorbringen von Happy-Fit und insbesondere ihrem Anbot, die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich einzelner Klauseln durch Zahlung eines Pauschalbetrages abzugelten, ihre mangelnde Ernstlichkeit die Verwendung einzelner Klauseln oder die Berufung darauf künftig zu unterlassen, ableiten lässt.

Auch die Tatsache, dass der Beklagtenvertreter dem VKI den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches hinsichtlich sämtlicher Punkte der Unterlassungserklärung mit Ausnahme der Klauseln 1., 6., 10. und 28 angeboten hat, vermag - wie das LG Steyr näher ausführt - die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen.

Zusammenfassend hielt das LG Steyr daher fest, dass die auf die Abmahnung folgenden Erklärungen von Happy-Fit dem Erfordernis einer unbedingten, uneingeschränkten und strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht entsprochen haben und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ebenso wenig geeignet waren wie die tatsächliche Änderung der beanstandeten Klauseln.

Zu den Klauseln 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 26 und 28 bis 33:

Happy-Fit führte hinsichtlich der Klauseln 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 26 und 28 bis 33 lediglich aus, dass dass das Klagebegehren schon mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen sei. Dass die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen ist, wurde bereits dargestellt. Da die vom VKI vorgebrachte Unzulässigkeit dieser Klauseln von Happy-Fit  nicht bestritten, sondern diese vielmehr als nicht mehr strittig angesehen wurden, und überdies von Happy-Fit erklärt wurde, sich hinsichtlich dieser unterworfen zu haben, prüfte das LG Steyr deren Rechtmäßigkeit bzw Unrechtmäßigkeit im Einzelnen nicht mehr.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 12.01.2017).

LG Steyr 28.12.2016, 3 Cg 22/16k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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