Die KN schlossen im Jahr 1990 einen Kreditvertrag über 1,1 Mio. ATS, zurückzuzahlen in gleichbleibenden monatlichen Pauschalraten. Im Kreditvertragsformblatt fand sich eine typische unbestimmte Zinsanspassungsklausel ("Geld- und Kapitalmarktverhältnisse, Einlagenzinssätze, Kapitalmarktrendite, Bankrate"). Unter "Sonstiges" war folgende Sondervereinbarung geschlossen worden: "Sollte sich die Situation auf dem Geldmarkt ändern, sind wir berechtigt, die unter Punkt 3 angeführten Konditionen entsprechend anzupassen."
Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Bank der Meinung war, daraus berechtigt zu sein, die Kreditzinsen an SMR-Bund zu orientieren und dabei für ihre Marge eine Bandbreite von 1,25 % bis 3,75 % annahm. Von 1996 bis 1999 ging die Marge sogar darüber hinaus - warum, konnte die Bank nicht mehr feststellen.
Die KN leisteten gleichbleibende Pauschalraten und haben 1999 den Kredit vorzeitig zurückbezahlt.
Das Erstgericht geht davon aus, dass sowohl die Standard-Klausel im Kreditvertragsformblatt, als auch die getroffene Sondervereinbarung zu unbestimmt ist und gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt. Bei der Auslegung des Vertrages ist aber von der Sondervereinbarung auszugehen, weil diese als Individualvereinbarung die Klausel aus dem Formblatt verdrängt. Das Gericht stellt daher auf eine Nachkontrolle der Kreditzinsen allein anhand des VIBOR/EURIBOR als Indikator für den Geldmarkt ab. Daraus ergibt sich eine Überzahlung von 18.325,82 Euro (SV-Gutachten Kellermayr).
Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag sowohl aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung, als auch aus einem vertraglichen Schadenersatzanspruch zusteht. (Das Gericht sieht Schadenersatzansprüche aus Kartellverstoß - siehe Lombard-Kartell - grundsätzlich auch als möglich an, sieht aber dafür kein ausreichendes Klagsvorbringen zur Kausalität des Schadens.)
Das Gericht geht zwar - dem OGH folgend - von einer Verjährung von Rückforderungsansprüchen auf zuviel bezahlte Kreditzinsen aus Bereicherung (analog § 1480 ABGB) binnen drei Jahren aus, lässt aber diese Frist erst mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredites im Jahr 1999 (und nicht mit der Zahlung von jeweils falsch berechneten Pauschalraten) beginnen. Für diesen Beginn der Verjährungsfrist stellt das Gericht auf drei wesentliche Argumente ab:
a) Es waren gleichbleibende Pauschalraten vereinbart. Die Bank hat - zu Unrecht - zuviel auf Zinsen und zuwenig auf Kapital verrechnet. Es sei daher zu prüfen, welche Leistungen die KN nicht mehr hätten leisten müssen, wenn der Zinssatz rechtskonform angepasst worden wäre. Das führt dazu, dass erst die Überzahlung in Form der vorzeitigen Rückzahlung eine "irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld" darstelle und damit die Verjährung einsetze.
b) Das Gericht geht weiters vom Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses aus, das erst mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredites endete. Bis dahin sei die Verjährung der Zinsen als auch aller kontokorrentgebundener Forderungen gehemmt.
c) Gemäß Pkt 23. AGBKU besteht ein vertragliches Pfandrecht der Bank auch für Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst für alle gegenwärtigen und künftigen auch noch nicht fälligen Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Auch aus diesem Grund könne der KN seinen Anspruch erst geltend machen, wenn der Bank gegen ihn aus dem Kreditvertrag keine Ansprüche mehr zustehen.
Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis des Beschädigten von Schaden und Schädiger. Vermag ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einlangen des SV-Gutachtens. Das Gericht geht daher im vorliegenden Fall davon aus, dass erst mit dem Vorliegen der Nachrechnung des Kredites durch die AK Steiermark die Verjährung der Schadenersatzansprüche begonnen hat.
Ein erfreuliches und ausführlich begründetes Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist.
LG für ZRS Graz 2.4.2004, 39 Cg 145/02a
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Klagevertreter: Dr. Michael Drexel, Graz