Eine Mitarbeiterin des Vermögensberaters und Kreditvermittlers Mag.Johannes Steiner hatte einem Konsumenten Anfang 2008 in Folge eines Vortrages ein "Kapitalanlagekonzept" angeboten. Der Konsument könnte einen Zinssatz von 6% lukrieren, wenn er einer anderen Person einen Kredit in Höhe von EUR 10.000,-- gewähre. Der Kreditnehmer sei ein "zuverlässiger und langjähriger Kunde". Die gesamte Kreditsumme sei mit einer Lebensversicherung besichert. Aufgrund dieser Informationen und der Zusicherung, dass es sich um ein sicheres Anlageprodukt handle, unterzeichnete der Konsument einen Kreditvermittlungsauftrag und in der Folge ohne Kennenlernen des Kreditnehmers einen Kreditvertrag über 2 Jahre.
Im Frühjahr 2008 informierte die Lebensversicherung den Konsumenten, dass der Kreditnehmer für die Polizze von Anfang an keine Prämien bezahlte. Im September 2008 erfuhr er im Büro von Mag. Steiner, dass sich der Kreditnehmer nicht mehr im Inland aufhielt und es notwendig sei mit einem Anwalt gegen den Kreditnehmer vorzugehen. Der Konsument kündigte den Kreditvertrag auf.
Im Auftrag des BMASK unterstützte der VKI den Konsumenten bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kreditvermittler Mag. Johannes Steiner.
Bereits das Erstgericht hatte festgehalten, dass Mag. Steiner die ihn als Kreditvermittler treffenden Interessenswahrungspflichten gem § 3 Abs 1 MaklerG verletzt hatte und er für die tätigen Personen nach § 1313a ABGB haftet. Als Sachverständiger iSv § 1299 ABGB ist ein Kreditvermittler nach ständiger Rechtsprechung nur dann nicht zu Nachforschungen verpflichtet, wenn er an der Richtigkeit einer Information nicht zu zweifeln habe.
Im vorliegenden Fall war aber weder die Lebensversicherung, mit der der Kredit besichert sein sollte, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages bereits abschlossen, noch hatte man im Büro von Mag. Steiner eine ausreichende Bonitätsprüfung des Kreditnehmers vorgenommen: Immerhin waren die Angaben am Lohnzettel und der Selbstauskunft des Kreditnehmers offensichtlich falsch. Der Arbeitgeber war nämlich jeweils unterschiedlich geschrieben. Dennoch holte man im Büro von Mag. Steiner beim Kreditschutzverband nur eine Auskunft über den Kreditnehmer ein. Richtigerweise hätte man Nachforschungen hinsichtlich des angegebenen Arbeitgebers des Kreditnehmers anstellen und weitere Auskünfte einholen hätte müssen. Dabei wäre aufgefallen, dass sich der Arbeitgeber des Kreditnehmers bereits seit Ende 2007 in Konkurs befand.
Das LG ZRS Wien weist in seinem Berufungsurteil den in der Berufung erhobenen Einwand zurück, dass Mag. Steiner für die Kreditvermittlung angeblich keinerlei Provision oder sonstiges Entgelt erhalten habe, sodass er nicht dem angewandten Sorgfaltsmaßstab unterliegen würde.
Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 1300 ABGB ist nach dem LG ZRS Wien nicht die Entgeltlichkeit der Ratserteilung sondern der Umstand, dass der Rat nicht aus reiner Gefälligkeit erteilt wurde. Durch die Annahme des Kreditvermittlungsauftrages hat Mag. Steiner eine Sachverständigentätigkeit iSd § 1299 ABGB und damit Sorgfaltspflichten übernommen. Er hat die sich daraus ergebenden Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt, die kausal für den entstandenen Schaden des Konsumenten waren. Er haftet daher für den eingetreten Schaden in Höhe von EUR 10.000,--.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG ZRS Wien 20.12.2011, 35 R 371/11k
(BG Innere Stadt 11.8.2011, 22C 1844/09f)
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien