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Urteil: LGZ Graz: Fehlberatung bei einem Fremdwährungskredit-Pensionsmodell

Das LGZ Graz beurteilt die Empfehlung eines mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Pensionsmodelles an einen sicherheitsorientierten Verbraucher als eklatante Fehlberatung.

Ein in Anlagesachen unerfahrener Konsument interessierte sich im Jahr 2005 für eine Pensionsvorsorge. Er wollte einen Betrag von € 8.000,-- sicher veranlagen und keinen Verlust in Kauf nehmen. Vom Vermittler wurde ihm der "pro futura Vorsorgeplan" empfohlen. Dafür wurde ein Fremdwährungskredit aufgenommen und das Geld aus dem Kredit vor allem in zwei ausländische Lebensversicherungen investiert.

Nach der vom Vermittler verwendeten Unterlage sollte nach einer Laufzeit von 20 Jahren der Fremdwährungskredit in Höhe von € 266.250,-- zurückbezahlt werden. Als Ertrag bliebe dann ein Betrag von € 237.949,-- übrig. Dieser Ertrag ergäbe sich aus einer durchschnittlichen Rendite von 6 %. Eine Berechnung mit einer geringeren Rendite wurde nicht vorgenommen.

Das Risiko, dass am Ende die Tilgungsträger für die Abdeckung des Kredites nicht ausreichen könnten und der Konsument den Differenzbetrag aus eigenem abdecken müsste, wurde nicht angesprochen. Es wurde ihm vom Vermittler nur mitgeteilt, dass eine Situation eintreten kann, in der sich das Ganze nicht so gut entwickelt. Der Konsument verstand dieses Modell nicht. Bei der kreditgebenden Bank unterzeichnete der Konsument eine Risikoinformation zum Fremdwährungskredit und zur Lebensversicherung. Der Konsument verstand auch diese Aufklärung nicht.

Im Jahr 2008 musste der Konsument Zinszuschüsse in Höhe von rund € 4.200,-- aufbringen, da sich der Zinssatz im Fremdwährungskredit nachteilig entwickelt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt erkannte der Konsument, dass es Probleme geben könnte. Im Auftrag des BMASK wurde in der Folge über den VKI Klage eingebracht.

Nach dem im Verfahren veranlassten Sachverständigengutachten lässt die Gewinnprognose die Risken des Modells außer Betracht und beinhaltet nur ein simpel dargestelltes optimistisches Szenario. Die Prognose geht von mehreren unrealistischen Annahmen aus, deren Eintreten in der Praxis absolut unwahrscheinlich ist (vor allem gleichbleibender EUR Gegenwert des CHF Kreditsaldos, gleichbleibend niedriger Zinssatz im Fremdwährungskredit, Rendite der Lebensversicherungen von 6 %).

Selbst eine Kapitalgarantie in Form einer Höchststandsgarantie - welche vom Sachverständigen nicht bestätigt werden konnte - würde das Verlustrisiko nur begrenzen, es würde dann aber immer noch ein Verlustrisiko von 20 % bestehen bleiben.

Das LGZ Graz hält daher auch fest, dass eine eklatante Fehlberatung vorliegt. Das Anlageziel des Konsumenten wurde nur mangelhaft erhoben, die Aufklärung über die Wechselwirkungen von Fremdwährungsirisko und Tilgungsträgerentwicklung war - wenn überhaupt - mangelhaft. Der Konsument hat nicht das gewünschte risikolose, sondern ein risikoträchtiges Pensionsmodell erworben.

Der Vermittler haftet daher für den Schaden aus der Fehlberatung. Der Schaden lässt sich allerdings auf Grund der zu erwartenden zukünftigen Kursschwankungen der Höhe nach erst nach dem Verkauf der Lebensversicherungen beziffern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LGZ Graz 27.9.2011, 12 Cg 22/09z
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien


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