Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Girokonto bei der beklagten Bank mehrfach überzogen, nach Mahnungen Teilzahlungen geleistet und nach einer Klage sofort den gesamten eingeklagten Betrag samt Anwaltskosten bezahlt.
Die beklagte Bank hatte den Hinweis, dass eine Überziehung vorlag sowie den Umstand der Klage dem KSV mitgeteilt.
Laut Urteil wird der Hinweis, dass eine Fälligstellung bestanden habe, bei Meldung einer "dritten Mahnung" 5 Jahre nach Fälligstellung aufrecht erhalten; bei Meldung einer Klage oder Exekution bleibe der Hinweis bis 10 Jahre nach Bezahlung aufrecht. Diese Meldungen seien unabhängig von der Höhe der Forderung. Die Höhe der Forderung werde aber dem KSV auch mitgeteilt. Sinn einer solchen UKV-Negativmeldung sei es, dass der Kunde bei einer Vorsprache bei einem anderen Kreditinstitut etwa zur Einrichtung eines Kontos oder Aufnahme eines Kredites genauer geprüft werde und die andere Bank bei Krediteinräumung auf verstärkte Sicherheiten achte. Eine solche Negativmeldung sei aber in keinem Fall dergestalt verbindlich, dass eine andere Bank die Einrichtung eines Kontos und die Einräumung eines Kredites gegenüber dieses Kunden verweigern müsste.
Der Kläger beantragte bei der beklagten Bank die Löschung der über ihn erfolgten Negativmeldungen. Die beklagte Bank teilte dem KSV zwar mit, dass die Kontoüberziehung nach Klage bezahlt worden sei, weigerte sich aber darüber hinaus eine Löschung der Negativmeldung vorzunehmen.
Das Gericht kam zur Ansicht, dass nach dem alten Datenschutzgesetz Daten dann zu löschen sind, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke bei der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstünden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger sehr wohl nach entsprechenden Mahnungen Teilbeträge bezahlt und nach Klage sofort den offenen Betrag samt Anwaltskosten beglichen. Im Hinblick auf die Höhe dieses Betrages und des seither vergangenen Zeitraumes könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass diese Interessenswertung weiterhin zu Gunsten der beklagten Bank zu treffen sei. Es überwiegen vielmehr beträchtliche Interessen des Klägers an der Löschung der Negativmeldung.