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Urteil: Löschungsanspruch von Bonitätsdaten erstmals vom OGH bestätigt

In einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) hat der Oberste Gerichtshof nun erstmals entschieden: Jeder Betroffene hat ein Recht auf unbegründeten Widerspruch gegen die Verarbeitung und Verwendung von Daten von Kreditauskunfteien. Solche Daten sind in der Folge binnen 8 Wochen zu löschen.

Der Beklagte betreibt eine Kreditauskunftei und sammelt hierfür alle öffentlich zugänglichen Bonitätsdaten ua auch solche über Exekutionsverfahren. Diese Daten gibt er an ein Partnerunternehmen weiter. Der Zugriff auf diese Daten durch Kunden wie Banken, Versandhäuser, Telekomunternehmen etc erfolgt ausschließlich über die Datenbank des Partnerunternehmens unter Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Bei Bejahung eines berechtigten Interesses des Kunden an den Daten, erhält dieser vom Beklagten bzw dem Partnerunternehmen durch ein Passwort Zugang zur gesamten Datenbank.

Der Beklagte sammelte auch Daten über den Kläger, wonach laut "letzter Änderung am 08.07.2004" eine "Exekution bewilligt" war. Ein Mobilfunkunternehmen verweigerte im Jahr 2006 ua aufgrund dieses Eintrages den Vertragsabschluss. Nachdem dem Widerspruch zur weiteren Verwendung mit dem verbundenem Löschungsbegehren durch den Konsumenten vom Beklagten nicht entsprochen wurde, klagte der Konsument im Auftrag des BMSK mit Unterstützung des VKI auf Löschung des Datensatzes, weil die vom Beklagten geführte Datei eine öffentlich zugängliche Datei sei, gegen die nach § 28 Abs 2 DSG Widerspruch erhoben werden könne.

Der Beklagte wandte zusammengefasst ein, es handle sich um keine öffentlich zugängliche Datei, die den Kläger entnommenen Daten seien publizierten Vermögensverzeichnissen entnommen worden, die Löschung sei nicht erforderlich, weil die Tatsache der Verfahrenseinstellung in den Daten des Beklagten angemerkt sei und der Kläger in die Einholung bonitätsrelevanter Daten eingewilligt habe.

Wie schon die Vorinstanzen bestätigte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals das unbegründete Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG.

In der Begründung verwies der OGH im wesentlich auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Demnach sind die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG ausschließlich die nicht gesetzliche Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei.

Es gäbe aber keine gesetzliche Anordnung zur Führung einer Datei über Bonitätsdaten. § 152 Abs 1 GewO könne keinesfalls als Bestimmung über einen gesetzlichen Auftrag zur Datensammlung verstanden werden sondern normiere lediglich ein Verbot der Auskunft über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

Eine Datei über Bonitätsdaten sei "öffentlich zugänglich" weil sei einem nicht nur von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich seien, sondern jedem Unternehmer, der ein konkretes berechtigtes Interesse wegen einer von ihm zu erbringenden Vorleistung auf Ziel und Kredit behaupte. Damit werde die Auskunftserteilung jeder juristischen Person des Privatrechts, die Unternehmer mit berechtigtem Interesse sei, gewährt. Damit seien beide materiellen Voraussetzungen zur Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger als Betroffenen erfüllt.

Der Betroffene müsse seinen Widerspruch auch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Im Gegenteil verbiete sich eine Auslegung von § 28 Abs 2 DSG dahingehend schon deshalb, weil das Widerspruchsrecht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "jederzeit auch ohne Begründung" ausgeübt werden könne. Auch nach den Materialien sei für eine aufwendige Interessenabwägung kein Raum.

Ergänzend führte der OGH aus, dass sich aus der Empfehlung der Datenschutzkommission vom 7.5.2007, K 211.773/009-DSK/2007, lediglich ergebe, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Sammels bonitätsrelevanter Daten im Rahmen der Tätigkeit als Auskunftei über Kreditverhältnisse ausgehe. Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammels bonitätsrelevanter Daten sei eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten.

Der Gesetzgeber sei bei der Einführung des § 28 Abs 2 DSG gerade davon ausgegangen, dass es Anwendungsfälle gäbe, in denen bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen unwahrscheinlich sei. Derartige öffentliche Verzeichnisse beruhten zum größten Teil nach auf ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Um einen fairen Interessenausgleich zu gewährleisten, erschien es dem Gesetzgeber sinnvoll, Personen ein Widerspruchsrecht einzuräumen, wenn sie in Abweichung von der durchschnittlichen Einschätzung der Geheimhaltungsinteressen eine Verletzung ihrer Interessen durch die Aufnahme ihrer Daten in ein solches Verzeichnis befürchteten. Durch die Möglichkeit des Widerspruchs sei gewährleistet, dass einerseits solche Verzeichnisse legalerweise existieren könnten und andererseits Interessenlagen, die vom Durchschnitt abweichen, entsprechend berücksichtigt werden könnten. (RV 1613 BlgNr 20. GP). Aus diesen Ausführungen des Gesetzgebers ergäbe sich, dass er das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen stelle. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen komme es gerade nicht an.

Zur öffentlichen Zugänglichkeit ergänzte der OGH, dass die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung vom 29.11.2005, K 211.593/0011-DSK/2005 die öffentliche Zugänglichkeit bei einer vergleichbaren Datenbank für Bonitätsinformationen bejaht habe.

An der Eigenschaft des Beklagten als Auftraggeber iSd § 4 Z 4 erster und zweiter Satz DSG könne ebenfalls kein Zweifel bestehen.

OGH 1.10.2008, 6 Ob 195/08g
Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien

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