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Urteil: Lottotippgemeinschaft als Schneeballsystem

Eine Geschäftspraxis kann nach Anh 1 Z 14 der UGP-RL auch dann als "Schneeballsystem" eingestuft werden kann, wenn zwischen den Beiträgen, die neue Mitglieder an das System zahlen, und den Vergütungen, die die bereits vorhandenen Teilnehmer beziehen, nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht.

Die Loterie Nationale (AG öffentlichen Rechts in Belgien) beantragte die Feststellung, dass das System "Lucky 4 All" ein verbotenes Schneeballsystem, zumindest aber eine irreführende Geschäftspraxis, darstellt.

Nach Anh I Z 14 der RL 2005/29/EG stellt Folgendes eine irreführende Geschäftspraxis dar: Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.

Mit dem System "Lucky 4 All" schließt sich eine Gruppen von Personen zusammen, die an den Lotterieziehungen von Loterie Nationale teilzunehmen wünschen. Diesem System liegt die Idee zugrunde, dass die Spieler gegenseitig ihre Gewinnchancen erhöhen, wenn sie gemeinsam spielen. Eine vollständige Spielergruppe im Sinne dieses Systems stellt eine Pyramide mit acht Ebenen dar und ermöglicht es, 9 841 Kombinationen auf einmal zu spielen.  Jeder Teilnehmer muss eine Einstiegsgebühr und einen Monatsbetrag zahlen. Jeder Spieler kann mehrere Lottokombinationen auswählen. Das Spielsystem gibt die Lottoscheine aller Teilnehmer ab. Bei einem Gewinn bekommt der Spieler, der richtig getippt hat, 50 % des Gesamtgewinns; 40 % gehen an die acht Ebenen oberhalb dieser Kombination, wobei das Spielsystem  selbst die ersten vier Ebenen jeder Gruppe einnehme, da erst ab der fünften Ebene die ersten Spieler zugelassen sind. Die übrigen 10 % des Gewinns werden in den Kauf neuer Kombinationen reinvestiert.

Für das Vorliegen eines Schneeballsystems müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein beruhe. Das System muss zusagen, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben wird, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Die Einhaltung dieser Zusage hängt von der Einführung immer neuer Mitglieder ab (diese beiden Voraussetzungen bejahte bereits das nationale Gericht). Weiters werden die an die bereits vorhandenen Teilnehmer ausgekehrte Vergütung hauptsächlich durch die Beiträge neuer Mitglieder finanziert. Diese Voraussetzung verlangt somit einen finanziellen Zusammenhang zwischen den gezahlten Beiträgen und der ausgekehrten Vergütung. Gegenständlich ist dieser Zusammenhang nur mittelbar.

Der EuGH bestätigte nun, dass ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht:
Dem Wortlaut von Anh I Z 14 der RL 2005/29/EG lässt sich nicht entnehmen, dass der geforderte finanzielle Zusammenhang zwingend unmittelbar sein muss. Maßgeblich ist, dass die von neuen Teilnehmern an einem solchen System gezahlten Beiträge als "hauptsächlich" oder "grundsätzlich" zu qualifizieren sind. Anh I Z 14 der Richtlinie 2005/29 kann daher auf ein System Anwendung finden, in dem zwischen den von neuen Teilnehmern gezahlten Beiträgen und den von den bereits vorhandenen Teilnehmern bezogenen Vergütungen ein mittelbarer Zusammenhang besteht.

Im Übrigen bestünde bei einer gegenteiligen Auslegung dieser Bestimmung die Gefahr, dass ihr die praktische Wirksamkeit genommen würde, da das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs es ermöglichte, das absolute Verbot von Schneeballsystemen leicht zu umgehen.

EuGH 15.12.2016, C-667/15 (Loterie Nationale)

Das Urteil im Volltext.

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