Nach diesem Urteil ist Microsoft schuldig,
es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, auf von ihr betriebenen Websites nicht in klarer und verständlicher Weise, ständig leicht und unmittelbar zugänglich eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, unter der Verbraucher die beklagte Partei schnell erreichen und mit ihr rasch und unmittelbar sowie ohne besonderen Aufwand in Verbindung treten können, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 19.01.2026, 57 Cg 110/24p
Klagevertreter: Dr. Rahim Rastegar, LL.M. (Harvard) – RASTEGAR LAW
