Der Ehegatte der nunmehr Beklagten hatte ein Sparbuch mit einer Einlage von etwa 350.000.- öS entwendet, war in einem Strafverfahren verurteilt und zur Rückzahlung verpflichtet worden und verhandelte schließlich mit dem Geschädigten über eine Ratenvereinbarung. Der Geschädigte wollte "Sicherheiten" und man entschloss sich, von der Ehegattin des Täters, sie bezog Karenzgeld und musste selbst 3.800.- öS an Kreditraten zahlen, eine Haftungsübernahme zu erwirken. Dabei wurde die Gattin über die "Natur der Hauptschuld" aber nicht aufgeklärt. Als nun der Geschädigte seine Forderung gegen die Gattin einklagte, konnte diese sich erfolgreich darauf berufen, dass ihre Interzession sittenwidrig sei. Der OGH hielt fest, dass die Kriterien zur Prüfung der Sittenwidrigkeit auch für Geschäfte zwischen Privaten gelten. Bei der Hereinnahme von Drittsicherheiten sei auch ein privater Gläubiger verpflichtet, sich Klarheit über die Leistungsfähigkeit des ins Auge gefassten Interzedenten zu verschaffen.
Urteil: Mithaftung für Rückzahlung eines gestohlenen Sparguthabens sittenwidrig
Die Kriterien zur Prüfung der Sittenwidrigkeit gelten auch für Geschäfte zwischen Privaten.