Zum Inhalt

Urteil: Modellausbildung - Rücktritt vom Vertrag

Wenn eine Modellagentur mit Modellaufträgen wirbt, in den Geschäftsräumen dann aber die Kunden zum Vertragsabschluß für ein Modellseminar überrumpelt, dann kann man davon analog § 3 Abs 2 KSchG zurücktreten.

Die Modellagentur hatte eine Konsumentin auf Zahlung von 590 Euro geklagt, weil diese mit ihr einen Modellausbildungsvertrag für ihren Sohn abgeschlossen hatte.

Die Konsumentin war auf ein Zeitungsinserat der Agentur, in dem Kinder für einen Milchwerbespot gesucht wurden, in deren Geschäftsräume gekommen. Im Zuge der telefonischen Terminvereinbarung war nicht von Kosten die Rede gewesen, die Konsumentin konnte davon ausgehen, dass es sich um einen Castingtermin handeln würde.

Tatsächlich ging es aber nicht um den Milchwerbespot, sondern darum, die Agentur zu beauftragen, Fotos und Sed-Karten des Kindes anzufertigen und dessen Foto auf einem Poster abzudrucken, das (angeblich) in der Folge an die Kunden der Agentur geschickt würde. Dabei wurde der Konsumentin die Wahrscheinlichkeit einer späteren Vermittlung als sehr wahrscheinlich dargestellt.

Der VKI argumentiert in einer Vielzahl von ähnlichen Fällen mit einem Rücktrittsrecht des Verbrauchers in Analogie zu § 3 Abs 2 KSchG - die Konsumenten werden quasi durch die Inserate in die Räumlichkeiten des Unternehmens gelockt und dann mit der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses, konfrontiert. Das entspricht der Wertung des § 3 Abs 2 KSchG, wo der Unternehmer Verbraucher auf der Straße anspricht und in seine Räumlichkeiten lockt.

Das BG St.Pölten sieht das ähnlich:

Das Rücktrittsrecht des § 3 Abs 2 KSchG bezwecke den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung beim Vertragsabschluß im Rahmen eines Haustürgeschäftes. Auslegungsprobleme bei konkreten Sachverhalten seien im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen - der Verbraucher soll eine ausreichende Überlegungsfrist haben und keiner Zwangssituation ausgesetzt sein.

Ein anonymes Inserat in Verbindung mit der telefonischen Terminvergabe ohne Aufklärung über die wahre Vertragsabschlussabsicht sowie der fehlende Hinweis auf Entgeltpflicht falle daher unter § 3 Abs 2 KSchG.

Die Situation im vorliegenden Fall sei durchaus vergleichbar mit einer Werbefahrt oder dem Ansprechen auf der Straße, das gezielte Verschweigen der wahren Absicht bis zum Zeitpunkt, in dem die Verbraucher vor dem Unternehmer sitzen, und dann mit dessen wirklichen Absichten konfrontiert werden wie hier, ist nach Meinung des Gerichtes wertungsmäßig sogar noch schwerer wiegend als die in § 3 Abs 2 KSchG bezeichneten Fälle zu sehen. Es unterstellte daher den vorliegenden Fall unter Anwendung eines Größenschlusses (wenn schon Ansprechen auf der Straße zum Rücktritt berechtigt, dann erst recht das Ködern via Telefon unter Vorspiegelung falscher Tatsachen) dem § 3 KSchG.

Zwar wird Werbung grundsätzlich nicht als Anbahnung eines Geschäftes durch den Unternehmer gesehen, jedoch kann auch nicht von einer Anbahnung durch den Verbraucher die Rede sein, wenn dieser auf ein Inserat reagiert, das jedoch nicht das tatsächlich beabsichtigte Geschäft zum Ausdruck brachte. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs 3 KSchG (kein Rücktrittsrecht, wenn das Geschäft vom Verbraucher angebahnt wurde) liegt daher nicht vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang