Der VKI ging - im Auftrag des BMSGK - gegen Teilkaskobedingungen der Generali Versicherung vor. Dort findet sich eine Klausel, wonach der Konsument bei Vertragsbeginn ausgehend von der Einstufung in die Bonus-Malus-Stufen der KFZ-Haftpflichtversicherung in Kaskoprämienstufen eingestuft wird und einen Vertrauensbonus erhält. Wenn aufgrund eines Kaskoschadenereignisses eine Leistung in Höhe von zumindest einer Kaskoprämie erbracht wird, kommt es nach den Bedingungen zu einer Umstufung in die nächsthöhere Kaskoprämienstufe und somit zu einer Entgelterhöhung durch Verlust eines Teiles des sogenannten Vertrauensbonus. Eine Entgeltsenkung für den Fall einer folgenden Schadenfreiheit ist in den Bedingungen nicht vorgesehen.
Das HG Wien erachtete diese Klausel als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, da für den Fall der Schadenfreiheit nicht auch eine Entgeltsenkung vorgesehen ist. Nach dem HG Wien mag es zwar eine gewisse Schwierigkeit darstellen, die Risikoverringerung durch Schadensfreiheit zu bestimmen, doch ist dies lediglich ein versicherungsmathematisches Problem, zu ermitteln, wie lange die Schadensfreiheit andauern muss, um wegen Verringerung des Risikos eine Prämienherabsetzung gewähren zu können. Dass die Schadensfreiheit ein messbares Kriterium ist, schließt das HG Wien auch daraus, dass die Generali Versicherung bereits beim Abschluss des jeweiligen Vertrages bei der Prämienberechnung von der Schadensfreiheit des Versicherungsnehmers ausgeht.
Nach dem Urteilsspruch darf die Generali Versicherung die Klausel nicht mehr verwenden und sich bei bestehenden Verträgen auch nicht darauf berufen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
HG Wien 27.11.2003, 17 Cg 26/03k
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer
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