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Urteil: OGH bestätigt Haftung der Bank für Straftaten leitender Angestellter

Ein Filialleiter einer Bank hatte einen Kunden mit einem Duplikat eines Sparbuches getäuscht und geschädigt; die Bank haftet für den entstandenen Schaden.

Der Filialleiter einer Bank hatte - zur Besicherung seines Privatdarlehens bei einem Bauunternehmer - dem langjährigen Kunden ein Duplikat eines Sparbuches übergeben. Als der Vorstand der Bank von den Machenschaften des leitenden Mitarbeiters erfahren hat, wurde dessen Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Als der Mitarbeiter seine Schulden bei der Bank nicht abstatten kann, verwertet die Bank das Originalsparbuch des Mitarbeiters. Der Bauunternehmer legte erst danach - nun war auch sein Darlehen an den ehemaligen Filialleiter notleidend geworden - das Duplikat des Sparbuches bei der Bank zur Zahlung des Guthabens vor. Die Bank verweigert die Zahlung; es bestehe kein Guthaben mehr. Der Bauunternehmer klagte die Bank auf Zahlung und hat sich auch darauf berufen, dass die Bank aus dem Titel des Schadenersatzes haftet.

Der OGH führt dazu aus, dass juristische Personen im Sinn des § 26 ABGB deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer leitenden Mitarbeiter haften. Nur bei Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommt eine Haftung nicht in Betracht.

Der Filialleiter habe das Sparbuch in der Absicht hergestellt und verwendet, den Bauunternehmer darüber zu täuschen, dass er den gewährten Kredit sicherstellen könne. Damit hat der Filialleiter jedenfalls das Delikt der Täuschung verwirklicht; Feststellungen, ob nicht sogar Betrug vorliegt fehlten im Akt.

Für dieses deliktische Verhalten des Repräsentanten haftet die Bank direkt im Sinn des § 26 ABGB.

OGH 17.11.2004, 7 Ob 128/04f 

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