Die Verbraucherin wurde von einer Unbekannten, die sich als ihre Cousine ausgab, angerufen und gebeten, dringend rund 2.500 Euro über ein Finanztransfergeschäft aufgrund eines anstehenden Hauskaufes an sie nach England zu überwiesen. Die Konsumentin tätigte diesbezüglich keine weiteren Nachfragen, um zu verifizieren, ob es sich tatsächlich um ihre Cousine handelte. Für die Konsumentin war es auch nicht ungewöhnlich, dass die Cousine von Polen nach England ziehen würde. Der Konsumentin fiel jedoch auf, dass die Stimme der Anruferin rauer war als sonst, was jedoch mit einer Verkühlung begründet wurde.
Die Verbraucherin ging in der Folge zu einem österreichischen Kreditinstitut und erhielt dort ein Formular für den Bargeldtransfer der Beklagten. Die Konsumentin gab dabei den Betrag, Vor- und Nachname der Empfängerin (also der Cousine), sowie ihren eigenen Namen als Absender an. Weitere Daten waren nicht erforderlich und wurden von der Beklagten oder deren Vertriebspartnerin in England auch nicht abgefragt. Eine Testfrage war nicht erforderlich.
Die Konsumentin erhielt einen Kundenbeleg, auf dem ua die Transaktionsnummer (Money Transfer Control Number, MTCN) inklusive einem Warnhinweis abgedruckt waren.
Anschließend erhielt die Verbraucherin einen Anruf in welchem die vermeintliche Cousine die MTCN-Nummer abfragte.
Das Geld wurde anschließend vom Vertriebspartner ausbezahlt und zwar unter Vorlage eines Identitätsausweises (lautend auf die Cousine) und Bekanntgabe der Transaktionsdetails.
Ob der Identitätsausweis der Empfängerin gefälscht war oder eine allfällige Fälschung offensichtlich war, konnte nicht festgestellt werden, ebenso, ob eine Überprüfung der Echtheit des Identitätsnachweises durch den Vertriebspartner der Beklagten stattgefunden habe.
In erster Instanz wurde der Konsumentin zT Recht gegeben, weil das Gericht davon ausging, dass eine Verschuldensteilung je zur Hälfte als angemessen zu betrachten sei. Das Erstgericht lastete der Bank einen Sorgfaltsverstoß an, weil ihr als Zahlungsdienstleisterin nach § 1 Abs 3 ZaDiG 09 beim hier gegenständlichen Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG 2009 der Nachweis, dass sich die Empfängerin des Geldes ordnungsgemäß legitimiert habe, nicht gelungen ist. Der Konsumentin wurde aber ebenfalls ein Mitverschulden angelastet. Die Hälfte des Betrages (EUR 1.250,--) musste der Konsumentin daher vom beklagten Zahlungsdienstleister zurückerstattet werden.
Der Berufung des Klägers zum in erster Instanz verlorenen Teil wurde nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht argumentierte hier, dass eine Haftung des Zahlungsdienstleisters gem § 46 ZaDiG 09 dann nicht besteht, wenn der Zahler selbst seine Verpflichtung nach § 36 Abs 1 ZaDiG 09 verletzt hat. Begründet wurde dies durch die Wortfolge "unbeschadet der § 36 Abs 1 und 3 und § 48".
Das Berufungsgericht erkannte in der Weitergabe der MTCN-Nummer an eine unbekannte Anruferin (ohne sich vorher auf geeignete Weise von deren Identität zu überzeugen) als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gem § 36 Abs 1 ZaDiG 09, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Der OGH befasste sich anschließend mit der Frage der Berücksichtigung einer Sorgfaltswidrigkeit des Zahlungsdienstnutzers bei der Haftung des Zahlungsdienstleister für die nicht erfolge oder fehlerhafte Ausführung gem § 46 ZaDiG 09.
Der OGH nahm zur Frage, ob man die MTCN-Nummer als Kundenidentifikator im Sinne des § 3 Z 19 ZaDiG 09 oder als personalisiertes Sicherheitsmerkmal gem § 36 Abs 1 ZaDiG 09 nicht Stellung. Denn der OGH teilte mit, dass -auch wenn die AGB der Beklagten dem hier vorliegenden Finanztransfergeschäft nicht zugrundeliegen- es ganz allgemein eine dem gegenständlichen Finanztransfergeschäft immanente Sorgfaltspflicht des Zahlers gibt, sich bei Vorhandensein objektiver Zweifel an der Person des Empfängers davon zu überzeugen, dass es sich tatsächlich um diesen gewünschten Empfänger handelt und zwar bevor die MTCN-Nummer weitergegeben wird.
Für den OGH war daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zahlungsdienstnutzern mit der unreflektierten Weitergabe der MTCN-Nummer an eine unbekannte Anruferin (ohne Identitätsprüfung) gegen die Sorgfaltspflicht gem § 36 Abs 1 ZaDiG 09 verstoßen hat, nicht zu beanstanden (vgl 1 Ob 153/12z).
Der Rechtsansicht der Revisionswerberin, konkret dass es bei einem Erstattungsanspruch gem § 46 ZaDiG 09 nicht auf ein Mitverschulden ankomme, einer Absage.
Der OGH führte aus, dass die Haftung des Zahlungsdienstleisters gem § 46 Abs 1 ZaDiG 09 "unbeschadet" der § 36 Abs 1 und 3 ZaDiG 09 und § 48 ZaDiG 09 gilt, wobei man "unbeschadet" als "unberührt, ungeachtet, trotz" versteht.
Für den OGH ist daher klar, dass Sorgfaltspflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers nicht dann irrelevant sind, wenn den Zahlungsdienstleister eine Haftung gem § 46 Abs 1 ZaDiG 09 trifft. Der OGH beurteilte dies als systemgerecht, weil auch bei den Haftungsfällen gem § 44 Abs 1 ZaDiG 09 auf ein Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers bei einer Schadensteilung abgestellt wird.
Der OGH äußerte sich auch zur dogmatischen Einordnung des Anspruchs gem § 46 Abs 1 ZaDiG 09 und lehnte das Ergebnis der Rechtsansichten von Koziol und Haghofer, dass § 46 ZaDiG 09 lediglich als bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsregelung zu sehen sei, ab. Denn dies würde einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch zur Berücksichtigung von Sorgfaltsverpflichtungen des Zahlungsdienstnutzers im Rahmen der Haftung des Zahlungsdienstleisters gem § 44 Abs 1 ZaDiG 09 bedeuten.
Warum eine Berücksichtigung von Sorgfaltspflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers in Form eines Mitverschuldens nur in Fällen des § 44 Abs 1 ZaDiG 09, nicht aber bei Fällen gem § 46 ZaDiG 09 berücksichtigt werden solle, sei nicht erklärbar. Der OGH führte ein von Koziol gebrachtes Argument an, konkret, dass nicht verständlich sei, warum solche Bereicherungsansprüche deswegen entfallen sollten, weil die Durchführung des Auftrags aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses unterbleibt. Der OGH entschied daher, dass im Fall der verschuldensunabhängigen Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen der Verletzung der Sorgfaltspflicht gem § 36 Abs 1 ZaDiG berücksichtigt werden muss.
OGH 27.09.2018, 9 Ob 32/18y
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien