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Urteil: OGH: Erneut verbraucherfreundliches Leasing-Urteil

Der VKI hatte - im Auftrag des BMASK - ab 2007 neun Verbandsverfahren wegen Allgemeiner Leasingbedingungen für Kfz-Leasing geführt. Nunmehr liegt das letzte Urteil dazu vor.

Der VKI im März 2007 mahnte die BMW Austria Leasing GmbH wegen der Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln in Leasingverträgen ab und legte eine Unterlassungserklärung bei. Die BMW Austria Leasing GmbH unterzeichnete die vom VKI vorformulierte Unterlassungserklärung nicht.

Vielmehr übermittelte die BMW Austria Leasing GmbH eine von ihr abgeänderte Unterlassungserklärung und die abgeänderten AGB Juni 2007. Die BMW Austria Leasing GmbH anerkannte die Rechtswidrigkeit von vier Klauseln, bzgl der Mehrzahl der Klauseln (22) gestand sie die teilweise Unzulässigkeit zu und stellte den vom VKI beanstandeten Klausel jeweils einen geänderten Text gegenüber. In dieser von der BMW Austria Leasing GmbH abgeänderten Unterlassungserklärung wurde klargestellt, dass für "bereits geschlossene Verträge mit Verbrauchern und solche, die auf Basis der Altformulare bis 31.8.2007 abgeschlossen werden, sofern möglich und tunlich die obigen unter Pkt I angeführten Abänderungen Anwendung finden bzw angewendet werden. Grundlage und Voraussetzung für die vorangeführte Unterlassungsverpflichtung ist für die BMW Austria Leasing GmbH weiters, dass die abgeänderten Bestimmungen keine gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßende Beibehaltung der bisherigen Textierung und Form der bezughabenden Klauseln darstellen. Analog gilt dies für hinkünftige Überarbeitungen und Abänderungen der in Pkt I angeführten Änderungen sowie der AGB´s als solche, sofern nicht jene Passagen in den umrandeten Klauseln, welche abgeändert wurden, in gleicher Form und Textierung Wiederverwendung finden." Sechs weitere Klausel sah die BMW Austria Leasing GmbH  als gänzlich gesetzeskonform an.

Der VKI klagte in der Folge insgesamt 34 Klauseln (vier waren in der Abmahnung nicht enthalten). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht wies bei zwei Klauseln das Klagebegehren ab (dies wurde rechtskräftig), bestätigte aber den Rest des stattgebenen Ersturteils. Die BMW Austria Leasing GmbH erhob Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes. Der OGH gab der Revision nicht Folge und bestätigte das Urteil der zweiten Instanz. Damit sind 32 Klauseln der BMW Austria Leasing GmbH rechtswidrig.

Für den OGH wird durch die von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt: Die Beklagte gab ihre Unterlassungserklärung nicht unbedingt ab, sodass sie schon nach diesen Grundsätzen nicht geeignet ist, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu bewirken: Sie weigerte sich, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich sinngleicher Klauseln abzugeben; sie stellte klar, dass für bereits geschlossene Verträge mit Verbrauchern und solche, die auf Basis der Altformulare bis 31.8.2007 abgeschlossen würden, die von ihr eingeräumten Abänderungen nur "sofern möglich und tunlich" anzuwenden seien; sie nannte nicht nur als Grundlage und Voraussetzung der Unterlassungserklärung die Anerkennung der Ersatzklauseln, sondern forderte sogar einen "Freibrief" für künftige Überarbeitungen und Abänderungen, sofern nur nicht die von ihr aufgegebene Form und Textierung Wiederverwendung fänden ("umrandete Klauselteile"). Abgesehen davon beharrt die Beklagte auch noch (bis auf wenige Ausnahmen) im Prozess darauf, dass die beanstandeten Klauseln der AGB Mai 2003 ohnehin dem Gesetz entsprächen. Es ist also durch nichts zu erkennen, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens einsieht, geschweige denn, dass sie ihr Verhalten aufgeben wird.

Zu den einzelnen Klauseln:
Inhaltlich waren die meisten Klauseln bereits Gegenstand von anderen Verfahren. Im Folgenden wird daher nur auf spezielle Klauseln genauer eingegangen:

- "Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen des Herstellers über Lieferung, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw des Fahrzeuges sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob das Fahrzeug fehlerfrei ist." (Klausel 1; 2.3.)

Hierin liegt ein Verstoß gegen § 9 KSchG: Wird durch die Klausel - wie hier - verhindert, dass konkrete Eigenschaften des Leasingobjekts zugesichert werden, bewirkt dies ein unzulässiges Abbedingen von Gewährleistungsansprüchen. Der Leasingnehmer muss danach
auch Eigenschaften akzeptieren, die zwar nicht die Verwendung des Fahrzeugs beeinträchtigen, aber nicht seinen Wünschen und der Bestellung entsprechen. Damit wird die Pflicht des Leasinggebers auf Erbringung der vereinbarten mängelfreien Leistung eingeschränkt.

- "Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug bei Übernahme auf Mängelfreiheit und bedungenen Zustand zu prüfen. Offene Mängel sind sofort gegenüber dem ausliefernden Händler zu rügen und dem Leasinggeber schriftlich bekannt zu geben. Der Leasingnehmer haftet für alle Nachteile, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtung ergeben und hält somit den Leasinggeber in diesem Punkte schad- und klaglos. Der Leasingnehmer hat eine schriftliche Übernahmebestätigung auszufolgen. Die Mängelfreiheit bzw etwa vorhandene Mängel sind darin festzuhalten." (Klausel 4; 3.3.)

Die vorliegende Klausel unterläuft gesetzwidrigerweise die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, wird doch dem Leasingnehmer eine Rügepflicht mit der Wirkung aufgebürdet, dass er den Leasinggeber bei aus welchen Gründen immer "übersehenen Mängeln" bei der Übernahme des Fahrzeugs schad- und klaglos halten muss.

- "Der Leasinggeber haftet für Mängel nur im Umfange der gegenüber dem Lieferanten auf Grund dessen Liefer- und Garantiebedingungen durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. Der Leasinggeber tritt alle gegenüber dem Lieferanten bestehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer hat solche Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem ausliefernden Händler geltend zu machen und den Leasinggeber schad - und klaglos zu halten. Der Leasinggeber steht dafür ein, dass zwingende Rechte des Leasingnehmers als Verbraucher nicht geschmälert werden." (Klausel 5; 4)

Diese Klausel zielt darauf ab, dass der Leasinggeber nicht primär für die erstmalige ordnungsgemäße Übergabe des Fahrzeugs haften muss. Der Leasinggeber schränkt seine eigene Gewährleistungspflicht auf Mängel ein, die ihm gegenüber dem Lieferanten auf Grund dessen Lieferung Garantiebedingungen zustehen. Die Rechtsposition des Leasingnehmerskann damit ohne sein Zutun verändert werden, wodurch sie (zusätzlich) unklar wird. Die Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber der Beklagten sind darauf eingeschränkt, dass sie gegen den Verkäufer durchsetzbar sind. Die Klausel ist gröblich benachteiligend.

- "Das Leasingentgelt ist auch während der Dauer einer Unbenützbarkeit des Fahrzeuges, aus welchem Grund immer oder eines sonst igen Nichtgebrauchs zu bezahlen, sofern nicht zwingende Best immungen des KSchG entgegenstehen." (Klausel 6; 6.2.)

Hat der Leasinggeber eine erstmalige Verschaffungspflicht nicht erfüllt, kann er auch keine Gegenleistung in Form von Leasingentgelten fordern (§ 1052 ABGB). Verpflichtet die Klausel den Leasingnehmer dennoch dazu, so ist sie gröblich benachteiligend. Die Klausel umfasst auch den Fall, dass der Leasinggeber selbst die Unbenützbarkeit verschuldet.

- "Soweit nicht zwingende Best immungen des KSchG entgegenstehen, darf der Leasingnehmer eigene Forderungen nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufrechnen und steht ihm kein Rückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu. Dem Leasinggeber steht die Kompensation von Ansprüchen aus anderen mit dem Leasingnehmer geschlossenen Rechtsverhältnissen mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasingnehmer aus diesem Vertrag zu." (Klausel 12; 8.4.)

Die Klausel ist schon deshalb intransparent, weil sie eine salvatorische Klausel beinhaltet. Sie verstößt auch gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG (unwirksames Aufrechnungsverbot) und gegen § 6 Abs 1 Z 7 KSchG, wonach ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurükbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Der zweite Satz der Klausel benachteiligt den Leasingnehmer ebenfalls gröblich, wird dadurch doch nach dem Wortlaut der Leasinggeber ermächtigt, die Kompensation auch abweichend von der dispositiven Regel des § 1416 ABGB vorzunehmen und insbesondere auch mit strittigen Forderungen aufzurechnen.

- "Der Leasinggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Pflichten jederzeit selbst zu überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Der Leasingnehmer hat solche Überprüfungen in jeder Weise, insbesondere auch durch Vorführung des Fahrzeuges an den vom Leasinggeber bestimmten Ort, auf eigene Kosten zu ermöglichen. Werden Vertragsverletzungen festgestellt, hat der Leasingnehmer den ordnungsgemäßen Zustand sofort auf eigene Kosten herzustellen. Der Leasinggeber darf alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Unbrauchbarkeit oder verminderten Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges auf Kosten des Leasingnehmers ergreifen." (Klausel 16; 10.4.)

Die Vereinbarung einer jederzeitigen Überprüfung der Einhaltung von den in diesem Punkt genannten Pflichten auf Kosten des Leasingnehmers benachteiligt ihn gröblich, wenn es keine wie immer gearteten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gibt. Es ist nicht spezifiziert, welche Überprüfungen durchgeführt werden und auch nicht, dass jedenfalls nur die notwendigen vorgenommen werden. Die Beiziehung eines Sachverständigen ohne jeden Grund ist unangemessen. Zudem ist seine Entlohnung an keine Tarife gebunden. Der Leasingnehmer könnte sich - bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn - mit täglichen Überprüfungen auf seine Kosten konfrontiert sehen. Die Bestimmung, dass der Leasingeber verpflichtet sei, jederzeit an jeden beliebigen Ort, also auch an einen für ihn entlegenen Ort, das Fahrzeug zur Kontrolle (ebenfalls auf seine Kosten) "vorzuführen", ist auch gröblich benachteiligend. Diese Bestimmung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Leasingnehmers dar, dem kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten gegenübersteht.

- "Bei mehreren Leasingnehmern obliegt die Entscheidung, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen wird, ausschließlich dem Leasinggeber. Dieser darf auch nach eigenem Ermessen Ummeldungen zulassen oder selbst vornehmen. Ummeldekosten gehen stets zu Lasten des Leasingnehmers." (Klausel 19; 10.8.)

Die Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

- "Wird über Minderwert, Reparaturkosten und Kilometerstand keine Einigung erzielt, veranlasst der Leasinggeber ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl. Die Kosten des Gutachtens gehen zu Lasten des Leasingnehmers." (Klausel 24; 15.1.)

Dem Leasingnehmer können Kosten für einen Sachverständigen auferlegt werden, auch wenn der Leasinggeber völlig zu Unrecht oder sogar mutwillig seine Bestellung veranlasst. Weiters beschränkt die Klausel die Ersatzpflicht des Leasingnehmers nicht auf ein bloß angemessenes oder nach einschlägigen Tarifen zu berechnendes Honorar des Sachverständigen. Eine Kostenersatzpflicht des Leasingnehmers unter diesen Bedingungen benachteiligt ihn gröblich nach § 879 Abs 3 ABGB.

- "Der Leasinggeber ist berechtigt, alle Verwertungskosten - mindestens aber 509 EUR zzgl USt - dem Leasingnehmer zu belasten." (Klausel 27; 17.2.)

Punkt 17 der AGB ist mit "vorzeitiger Vertragsauflösung" überschrieben. Bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung ist daher der Leasingnehmer auch dann zur Leistung des Schadenersatzes verpflichtet, wenn die Beklagte die vorzeitige Auflösung verschuldet hat, was gröblich benachteiligend ist.
Es erfolgt auch keine Beschränkung auf nur zweckmäßige Verwertungshandlungen.

Die Festsetzung eines Minimums von Verwertungskosten ganz unabhängig davon, ob überhaupt ein Verwertungsaufwand anfällt, ist für den zahlungspflichtigen Leasingnehmer gröblich benachteiligend, etwa wenn der Leasingnehmer von vornherein erklärt, das Leasingobjekt selbst zu kaufen oder einen Käufer präsentiert.

- "Der Leasingnehmer muss dem Leasinggeber auch umgehend von Veränderungen seiner wirtschaftlichen Lage und vom Eintritt sonstiger, im Vertragspunkt "vorzeitige Vertragsauflösung" erwähnten Umstände verständigen. Erklärungen des Leasinggebers können rechtswirksam an die ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Leasingnehmers gesandt werden. Sind mehrere Leasingnehmer und/oder Sicherstellung leistende Dritte vorhanden, wird der auf der ersten Stelle des Vertrags als erster bezeichnete Leasingnehmer zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Er erhält die Erklärungen mit Rechtswirksamkeit für alle vorgenannten Personen zugestellt." (Klausel 29; 19.2.)

Die Klausel spezifiziert nicht, welche Veränderungen der Leasingnehmer zu melden hat. Es ist davon nach dem Wort laut jede geringfügige Änderung der wirtschaftlichen Lage betroffen.

Es liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG (Zustellfiktion) vor.
Die Klausel ist ungewöhnlich, überraschend und benachteiligend nach § 864a ABGB. Ein durchschnittlicher Leasingnehmer muss nicht damit rechnen, dass auch aus einer willkürlich gewählten Reihenfolge der Leasingnehmer im Vertragsformular derart gravierende Rechtsfolgen abgeleitet werden. Es ist nicht einmal zu erwarten, dass dem zufällig an erster Stelle stehenden Leasingnehmer klar wird, dass ihm die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten zukommt und ihn den Mitleasingnehmern gegenüber Verständigungspflichten treffen.

OGH 11.05.2011, 7 Ob 173/10g
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle und Langer Rechtsanwälte KEG in Wien

Eine Übersicht und Zusammenfassung der anderen Urteile zu den Allgemeinen Leasingbedingungen finden Sie im Anhang.

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