Gegenstand des Verfahrens waren die Krediten zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der verwendete Kreditvertragsformulare. Bereits das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Der OGH hat der dagegen von der Beklagten erhobenen Revision nicht Folge gegeben.
1. Ein Bevollmächtigter der Bank hat jederzeit das Recht, den Verwahrungsort zu betreten und sich von der Einhaltung dieser Verpflichtung zu überzeugen.
Unter "Verpflichtung" ist die Pflicht des Kreditnehmers gemeint, das Deckungsobjekt sachgemäß instandzuhalten und zu verwahren. Hierbei handelt es sich um eine Klausel für den Fall, dass ein Auto über einen Kredit finanziert wird.
Diese Klausel verstößt ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, da sie der Beklagten eine jederzeitige und unbeschränkte Eingriffsbefugnis einräume. Der Kreditnehmer wird dadurch in seiner Eigentums- und Privatsphäre verletzt.
2. Die BANK hat das Recht, die Vorführung des Deckungsobjekts, sofern es sich um ein selbst bewegliches Objekt handelt, an einem von ihr zu bestimmenden Ort zu verlangen.
Die Vorinstanzen haben diese Bestimmung in kundenfeindlichster Auslegung dahin verstanden, dass die Beklagte eine Vorführung des Deckungsobjekts auch ohne konkreten Anlass an jedem beliebigen Ort verlangen könne und nicht darauf Rücksicht nehmen müsse, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerweise erreichbar sei. Damit nehme die Klägerin nicht auf die berechtigten Interessen des Kreditnehmers Rücksicht und greife unzulässigerweise in sein Gebrauchsrecht im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ein. Auch für den OGH stellt diese Klausel einen schwerwiegenden Eingriff in das Gebrauchsrecht des Kreditnehmers dar.
3. Alle Kosten und Barauslagen, welche zur Geltendmachung und Verfolgung des Eigentumsrechtes der BANK aufgewendet werden, hat der Kreditnehmer der BANK zu ersetzen.
Eine Vereinbarung, die undifferenziert sämtliche Kosten der Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt, ist gröblich benachteiligend, weil dem Kreditnehmer damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet wird. Solche Vereinbarungen, die weder Hinweise auf die mögliche Höhe der Kosten enthalten noch festlegen, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, sind daher gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB.
4. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, werden die Eigentumsunterlagen nach gänzlicher Berichtigung aller aushaftenden Forderungen der BANK - sofern sie sich zu diesem Zeitpunkt in Verwahrung der BANK befinden - an einen der Kreditnehmer oder eine mit Zustimmung der BANK in deren Forderungsrechte eintretende Person auszufolgen sein, wobei es der BANK überlassen bleibt, welchem der Kreditnehmer die Papiere ausgefolgt werden.
Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers (oder seines Vertreters) zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Soweit es daher der Bank aufgrund der beanstandeten Klausel gestattet ist, die Eigentumsunterlagen entgegen einer zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung an einen der Kreditnehmer auszufolgen, verwirklicht sie einen Verstoß gegen diese Bestimmung.
5. Weiters ist der Kreditnehmer verpflichtet, außer den bei der BANK üblichen Mahn- und Inkassospesen, alle der BANK bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel sie immer resultieren, zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlichen Gebühren und Kosten auch die außergerichtlichen Kosten der BANK und ihrer Beauftragten für alle Interventionen, die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungsbetreibung notwendig und zweckdienlich erscheinen, voll zu ersetzen. Die BANK darf alle vorerwähnten Auslagen dem Kreditnehmer kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) anlasten.
Gem § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die dieser Bestimmung entsprechende Klausel darf nicht die objektiven gesetzlichen Erfordernisse (notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) dadurch unterlaufen, dass sie es dem Betreiben der Bank überlässt, welche Betreibungsmaßnahmen "zweckdienlich" und welche Kosten dafür erforderlich sind. Insoweit verstößt sie in gröblich benachteiligender Weise und ohne sachliche Rechtfertigung gegen die gesetzliche Anordnung.
Sie verwirklicht im Übrigen auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Danach ist eine Klausel für den Verbraucher im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nicht verbindlich, wenn sie ihn nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- und Einbringungskosten verpflichtet, und diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.
6. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist die BANK berechtigt, eingehende Geldbeträge nach ihrer Entscheidung vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen (Zinsen, Bereitstellungs-, Verwaltungsgebühr, Kreditprovision, Verzugszinsen, Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.ä.), sodann für die Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen Kaufpreises oder nach ihrem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art des Kreditnehmers zu verwenden und - falls mehrere Konten bestehen - auch Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen. Anlässlich der Freigabe von Sicherheiten geleistete Zahlungen werden in einer von der BANK zu bestimmenden Weise gutgebracht.
Die beanstandete Klausel verschafft der Beklagten die Möglichkeit, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden. Ein derart weiter, nahezu unbegrenzter Ermessensspielraum beeinträchtigt die Interessen des Kreditnehmers in grob nachteiliger Weise, ohne dass für einen derart weitgehenden Ausschluss der dem Schuldner grundsätzlich offenstehenden Widmungsmöglichkeit eine sachliche Rechtfertigung gefunden werden könnte. Es liegt daher in Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.
7. Für zusätzliche Leistungen (wie zB schriftliche Abrechnung, Kontoblatt und dergleichen) verrechnet die BANK für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG.
Die hier gewählte Formulierung "verrechnet die Bank für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG" erweckt beim Kunden den Eindruck, die Bank verrechne für zusätzliche Leistungen ein durch Gesetz festgelegtes Entgelt. § 35 BWG sieht aber keine Sätze für Porti und Spesen vor, sodass der in der Klausel aufgenommene Hinweis ins Leere gehe. Die Klausel ist daher intransparent iSv § 6 Abs 3 KSchG.
Die Klausel ermöglicht es der Beklagten überdies, für diese Zusatzleistungen ein laufend höheres Entgelt zu verlangen, ohne dass die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände zuvor im Vertrag umschrieben oder sachlich gerechtfertigt würden. Insoweit ist die Klausel auch mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht vereinbar.
9. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites
Werden Umstände bekannt, die geeignet sind, das Vertrauen der BANK in die Kreditwürdigkeit der/des Kreditnehmer(s) zu erschüttern, hiezu zählen insbesondere, wenn (...)
2. einer der Kreditnehmer eine der in diesem Anbot übernommenen Verpflichtungen verletzt,
3. einer der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Anbotes gemacht hat,
4. das Eigentumsrecht an dem Deckungsobjekt für die BANK nicht zur Entstehung gelangt, später wegfällt oder gegenstandslos wird, oder eine andere vereinbarte Sicherheit bzw Deckung sich verschlechtert oder wegfällt,
5. sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit eines der Kreditnehmer gegenüber dem Zeitpunkt der Anbotstellung wesentlich verschlechtern,
6. über das Vermögen eines der Kreditnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird,
7. einer der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden so ist die BANK berechtigt, den Kredit bzw den Kreditrest fällig zu stellen.
Sie verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. § 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die (im Anlassfall nicht einzeln ausgehandelte) Vereinbarung eines Rücktritts(Kündigungs)rechts des Unternehmers ohne sachlichen Grund. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird. Eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses ist der Bank aber erst dann nicht mehr zumutbar, wenn diese Umstände ihre Rechtsstellung, nämlich die Erfüllung ihrer Forderungen gefährden.
Insbesondere die in Z 4, 5, 6 und 7 angeführten Umstände können zwar in vielen Fällen geeignet sein, das Vertrauen der Bank in den Kreditnehmer zu erschüttern; dies ändert aber nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann.
Z 2 dieser Klausel verstößt bereits gegen § 13 KSchG, da Z 2 die vorzeitige Fälligstellung entgegen § 13 KSchG schon bei Verzug mit einem ganz geringfügigen Teil der vereinbarten Rate und ohne qualifizierte Mahnung gestattet wird.
Z 3 ermöglicht die vorzeitige Fälligstellung auch dann, wenn die unrichtige Angabe keine erkennbare Bedeutung für die Kreditgewährung hatte.
10. Die Bank ist berechtigt, die fälligen Beträge ohne weitere Mahnung oder Gewährung einer Nachfrist einzufordern, sowie Pfandrechte an Immobilien, Mobilien, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten der Kreditnehmer nach Wahl der BANK zu erwerben und zu verwerten.
Das Transparenzgebot von § 6 Abs 3 KSchG verpflichtet den Unternehmer auch zur Vollständigkeit, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar blieben. Die Klausel verstößt gegen dieses aus dem Transparenzgebot ableitetbare Vollständigkeitsgebot. Sie erwähnt nämlich mit keinem Wort, dass die Begründung von Pfandrechten einer (über die Klausel hinausgehenden) vertraglichen Vereinbarung oder eines Exekutionsaktes bedarf, und dass ihre Verwertung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hat.
11. Die Kreditnehmer verpflichten sich schon mit Unterfertigung des Kreditantrages, der BANK bei gerichtlicher Betreibung ihrer Forderung den Erwerb von Pfandrechten an Immobilien oder deren Zwangsversteigerungen allenfalls durch Abgabe entsprechender Erklärungen (Vorrangseinräumung) in verbuchungsfähiger (gemeint wohl verbücherungsfähiger) Form zu ermöglichen. Sie verzichten der BANK gegenüber insbesondere auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverboten.
Um den möglichen Anwendungsbereich der Klausel verstehen zu können, müsste der Durchschnittsverbraucher über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach § 469 ABGB und des Belastungs- und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügen. Derartige Kenntnisse hat ein Durchschnittsverbraucher nicht. Die Formulierung ist daher für einen Durchschnittsverbraucher völlig intransparent. Die Klausel widerspricht § 6 Abs 3 KSchG.
12. der Fortbestand der aus einem der angeführten Gründe eingetretenen vorzeitigen Fälligkeit wird durch die Nichtausübung der damit zusammenhängenden Rechte durch die BANK sowie durch die zwischenzeitige Annahme von Zahlungen nicht zum Erlöschen gebracht.
Die Klausel verhindert das Zustandekommen eines konkludenten (siehe § 863 ABGB) Verzichts auch in jenen Fällen, in denen das gesamte Verhalten der Bank bei Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund zu zweifeln offen lässt, dass sie auf eine Fälligstellung verzichten wollte. In einem solchen Fall wäre aber der vertragliche Ausschluss jedes konkludenten Verzichts unter Berücksichtigung der Interessenlage des Kreditnehmers unangemessen. Die Klausel wirkt sich daher grob nachteilig zu Lasten des Kreditnehmers aus (§ 879 Abs 3 ABGB).
13. Verletzt der Kreditnehmer vertragliche Verpflichtungen oder tritt die vorzeitige Fälligkeit aus welchem Grunde immer ein, darf die BANK dem Kreditnehmer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand entziehen und entweder den Kreditnehmer verpflichten, den Kreditgegenstand samt Zubehör (bei KFZ samt Zulassungsschein, Schlüssel, etc) auf eigene Kosten und Gefahr der BANK zu übergeben, oder selbst den Kaufgegenstand auf jede ihr geeignete Art und Weise, auch ohne Mitwirkung des Kreditnehmers, jedoch immer auf seine Kosten, sicherzustellen. Der Kreditnehmer verzichtet auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und auf etwaige Schadenersatzansprüche.
Die Bestimmung gestattet der Bank, das Benutzungsrecht am Kaufgegenstand wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen jeglicher Art zu entziehen. Insoweit ist sie im Vergleich zu den Interessen des Kreditnehmers an der Benutzung des Kaufgegenstands unangemessen. Die Klausel ermöglicht es der Bank überdies, bei Sicherstellung des Kaufgegenstands auf "jede ihr geeignete Art und Weise" vorzugehen, deckt daher - bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine exzessive Ausnutzung des Selbsthilferechts. Auf den Kreditnehmer überwälzt werden die Kosten der Sicherstellung ohne Rücksicht darauf, ob sie notwendig und zweckentsprechend waren. Die Vereinbarung benachteiligt ihn daher schon aus den zur Klausel 3 angeführten Gründen im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich.
Soweit die Vereinbarung im Zusammenhang mit den Sicherstellungsmaßnahmen auch noch einen generellen Verzicht des Kreditnehmers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (somit auch von Ansprüchen aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensherbeiführung) vorsieht, verstößt sie überdies gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Der gänzliche Ausschluss des Rechtsweges durch Vertrag ist im Übrigen unzulässig und unwirksam.
14. Etwaige Verbesserungs- und alle Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kreditnehmers.
Der OGH verweist hier auf seine Begründung zu Klausel 3 (siehe oben). Es liegt daher ebenfalls ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.
15. Der Verkaufserlös ist gemäß Punkt II. 2. und 3. vorerst zur Deckung der mit der Sicherstellung, Verwahrung, Schätzung und dem Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen, Steuern und dergleichen zu verwenden.
Der OGH verweist hier auf seine Begründung zu Klausel 3 (siehe oben). Es liegt daher ebenfalls ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Auch die Klausel 15 überwälzt nicht nur jene Kosten auf den Schuldner, die für Sicherstellung und Verkauf zweckentsprechend und notwendig waren.
16. Beschädigungen, sowie auch das gänzliche Zugrundegehen oder der Verlust des Deckungsobjektes berühren nicht die dem Kreditnehmer der BANK gegenüber obliegenden Verpflichtungen, soweit nicht § 18 KSchG Platz greift.
Der Kreditnehmer erhält den unrichtigen Eindruck, er werde der Bank grundsätzlich keine Einwendungen entgegensetzen können. Der bloße Hinweis "soweit nicht § 18 KSchG Platz greift" klärt den juristischen Laien nicht ausreichend auf und kann diesen unrichtigen, zumindest aber irreführenden Eindruck nicht beseitigen. Der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun. Die Klausel widerspricht somit § 6 Abs 3 KSchG.
17. Der Kreditnehmer hat sich hinsichtlich allfälliger Ansprüche wegen geheimer oder offenkundiger Mängel des Kaufobjektes direkt an den Verkäufer zu halten, sofern dem nicht Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
Nach Ansicht des OGH vermittelt die Klausel den (unrichtigen) Eindruck, der Kreditnehmer könne sich wegen geheimer oder offenkundiger Mängel des Kaufobjekts nur an den Verkäufer selbst halten. Sie verschweigt, dass der Kreditnehmer beim Abzahlungsgeschäft die Befriedigung der (finanzierenden) Bank insoweit verweigern kann, als er Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Verkäufer (etwa wegen Leistungsstörungen) hat. Der Hinweis "sofern nicht Bestimmungen des KSchG entgegenstehen" kann die durch das Transparenzgebot geforderte Aufklärung des in aller Regel rechtsunkundigen Verbrauchers nicht herbeiführen. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.
18. Die BANK haftet nicht für die Art der Abwicklung des Kaufgeschäftes zwischen Kreditnehmer und Verkäufer, insbesondere die ordnungsgemäße Übergabe des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer an den Kreditnehmer in dessen Benützung.
Der OGH vertritt auch hier die Auffassung, dass der Kreditnehmer den (unrichtigen) Eindruck erhält, Einwendungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag würden das Rechtsverhältnis zur Bank grundsätzlich nicht berühren. Die Klausel verschweigt dem Kreditnehmer nicht nur, dass er die Befriedigung der Bank insoweit verweigern kann, als er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verkäufer Einwendungen hat, sie schließt derartige Einwendungen sogar aus. Es besteht daher die Gefahr, dass der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht wird. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
19. Die BANK ist berechtigt, auf Kosten des Kreditnehmers die Versicherungen abzuschließen bzw aufrecht zu erhalten und die Bezahlung der Prämie samt allfälliger Kosten sofort bar zu verlangen oder mit verzinslicher Wirkung dem Kreditkonto anzulasten.
Die Klausel verletzt das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG). Die Klausel verschweigt sowohl Versicherungsgegenstand als auch Art und Umfang und Bedingungen des abzuschließenden oder aufrechtzuerhaltenden Versicherungsvertrags. Die Klausel lässt überdies nicht erkennen, wer im Versicherungsfall Versicherungsnehmer und/oder Anspruchsberechtigter sein soll. Dieser Umstand, wie auch die fehlende Aufklärung über Versicherungsgegenstand und zu versicherndes Risiko machen die Klausel intransparent, weil der Kunde den Umfang seiner Verpflichtung nicht erkennen kann.
20. Sicherheiten und Deckungen aus diesem Rechtsgeschäft, insbesondere Eigentumsvorbehalte, gelten auch zur Besicherung anderer mit einem der Kreditnehmer abgeschlossener Rechtsgeschäfte, sofern diese in einer den Erfordernissen des § 20 Z 5 Gebührengesetz entsprechenden Weise beurkundet werden. Desgleichen haben die der BANK aus anderen Rechtsgeschäften mit einem der Kreditnehmer zustehenden Sicherheiten und Deckungen unter sinngemäßer Anwendung dieser Geschäftsbedingungen zur Sicherstellung der sich aufgrund dieses Antrages ergebenden Forderungen zu dienen.
Die Klausel greift mehrfach und in ganz gravierender Weise in die Interessen der Kreditnehmer zu ihren eigenen Gunsten ein. Dass die Erweiterung der Sicherheiten auf andere mit einem der Kreditnehmer abgeschlossenen (oder abzuschließenden) Rechtsgeschäfte einer weiteren Vereinbarung bedarf, wird mit dem Hinweis auf § 20 Z 5 GebG (diese Bestimmung betrifft die Gebührenpflicht für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte) nicht aufgeklärt. Die Bestimmung widerspricht daher schon insoweit dem Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG).
Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Drittpfandbestellungen ist § 864a ABGB bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. Nach § 864a ABGB sind in allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommene, für den anderen Teil nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts unwirksam, wenn der Vertragspartner mit ihnen nicht rechnen musste.
Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts (= Eigentumsvorbehalt soll die Zahlung der Kaufpreisforderung überdauern und erst erlöschen, wenn noch andere neben der Kaufpreisforderung bestehende Forderungen des Gläubigers getilgt sind) wird in Lehre und Rechtsprechung als rechtsunwirksam beurteilt, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt.
21. Der Kreditnehmer darf eigene Forderungen gegen die BANK mit Forderungen der BANK aus dem Kreditverhältnis nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis stehen und gerichtlich festgestellt oder von der BANK anerkannt sind.
§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG beschränkt die Wirksamkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote. Sie nennt drei - alternativ zu verstehende - Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf: 1. für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, 2. für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen und 3. für Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt sind.
Die beanstandete Klausel ermöglicht - von der gesetzlichen Regelung abweichend - eine Aufrechnung nur dann, wenn die Gegenforderung des Kreditnehmers konnex und (als kumulative Voraussetzung) gerichtlich festgestellt oder von der Bank anerkannt ist.
22. Der Kreditnehmer hat die BANK von jedem Wechsel seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes und Arbeitsplatzes zu verständigen. Im Unterlassungsfall gilt jede schriftliche Mitteilung, die an die letztbekannte Anschrift des Kreditnehmers erfolgt, als allen Erfordernissen genügend. Alle Nachteile und Kosten, die der BANK durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, hat der Kreditnehmer zu tragen bzw zu ersetzen.
Der OGH verweist hier auf seine Begründung zu Klausel 3 (siehe oben). Es liegt daher ebenfalls ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der BANK in Wien, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Die Klausel vermittelt dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck, Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten sei deren Sitz in Wien. Dies trifft für Klagen der Beklagten gegen den Verbraucher aber grundsätzlich nicht zu, weil § 14 KSchG einer derartigen Vereinbarung entgegensteht und Klagen nur am allgemeinen Gerichtsstand des Verbrauchers zulässt. Es handelt sich um eine (nachgeschobene) salvatorische Klausel, die dem Verbraucher das Risiko aufbürdet, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung zu erkennen, und die daher für deren Beurteilung im Verbandsprozess unerheblich ist. Die Klausel vermittelt daher dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage, sie verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.
24. Alle im Geschäftsverkehr abgegebenen Erklärungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen. Unterliegt der Kreditvertrag dem KSchG, wird die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der BANK zum Nachteil des Kreditnehmers nicht ausgeschlossen.
Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Satzteil "zum Nachteil des Verbrauchers" bezieht sich auf den vertraglichen Ausschluss und nicht auf den Inhalt der formlosen Erklärungen.
Der Rechtsunkundige, der die Klausel als Ganzes (einschließlich ihres ersten Satzes) liest, könnte den Satzteil "zum Nachteil des Kreditnehmers" auf den Inhalt der Erklärung beziehen und die Klausel so auffassen, dass nur die ihn benachteiligenden formlosen Erklärungen der Bank rechtswirksam sind. Die hier gewählte Kombination der in der Klausel enthaltenen beiden Sätze verschleiert somit dem Kreditnehmer, dass der Rechtsformvorbehalt des ersten Satzes ihm gegenüber stets unwirksam ist (§ 6 Abs 3 KSchG).
25. Die Kreditnehmer erklären, dass sie voll geschäftsfähig sind, kein Vermögensverzeichnis gelegt haben und keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren irgendwelcher Art anhängig sind.
Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, nach denen "dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft". Die gesetzliche Formulierung ist nicht eng auszulegen. Sie erfasst nicht nur Klauseln, die eine Beweislastumkehr herbeiführen, sondern auch Klauseln, die die Rechtsdurchsetzung durch den Verbraucher deshalb erschweren (oder gar verhindern) können, weil sie ihn mit einem Beweis belasten, den er sonst nicht erbringen müsste (Tatsachenbestätigung).
Die Klausel ist für den Kreditnehmer nachteilig. Sie ist in Verbindung mit Klausel 9 (unrichtige Auskünfte und Angaben) als Vereinbarung einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund (Vertrauensverlust wegen falscher Angaben) auch in Fällen zu verstehen, in denen die falschen Angaben für die Rechtsposition des Kreditgebers bedeutungslos sind.
Sie ist auch intransparent, weil sie dem Kreditnehmer eine Erklärung abverlangt, wonach "keine....außergerichtlichen Verfahren irgendwelcher Art...." anhängig sind, ohne dass erkennbar würde, welche Verfahren damit gemeint sein könnten
Sollte die Bank eine vorzeitige Fälligstellung des Kredits wegen unrichtiger Angaben anlässlich des Vertragsabschlusses vornehmen wollen, so verschafft diese Erklärung überdies eine für sie wesentlich günstigere Beweislage. Sie müsste nur mehr unter Beweis stellen, dass der in der Klausel geschilderte Sachverhalt unrichtig war. Demgegenüber wäre der Kreditnehmer mit der Behauptung und dem Beweis belastet, dass der geltend gemachte, zuvor vereinbarte wichtige Auflösungsgrund nicht jenes Gewicht habe, um eine Vertragsauflösung rechtfertigen zu können.
26. XVII. Rücktrittsrecht gemäß Konsumentenschutzgesetz
...
Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.
...
Die Klausel lässt unberücksichtigt, dass das Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 die absolute Befristung des Rücktrittsrechts gem § 3 KSchG von einem Monat ab vollständiger Erfüllung des Vertrags beseitigt hat. Der Verbraucher kann demnach - außer bei Versicherungsverträgen - zeitlich unbegrenzt zurücktreten, wenn er über sein Rücktrittsrecht nicht ausreichend belehrt wurde. Dies lässt die hier beanstandete Klausel nicht erkennen. Sie ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Kreditnehmer über eine wesentliche Berechtigung nicht ausreichend aufklärt.
27. Die Kreditnehmer erklären hiemit ausdrücklich, dass sie sämtliche Punkte dieses Kreditanbotes, sowie die Geschäftsbedingungen der BANK, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Anbotes bilden, gelesen und verstanden haben und mit ihnen vollständig einverstanden sind.
Die Klausel führt dazu, dass dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt werde, die ihn nach dem Gesetz nicht trifft (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG). Habe nämlich der Kunde bereits im Wege der AGB bestätigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt habe, müsse er im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dartun, dass er ungeachtet dieser Bestätigung in Wahrheit keine Möglichkeit gehabt habe, die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Ohne eine derartige Bestätigung müsste aber der Unternehmer die Kenntnis des Verbrauchers und dessen Zustimmung zu den AGB beweisen.
28. Soweit vorstehend keine anders lautenden Regelungen getroffen wurden, finden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Deren Kenntnisnahme wird hiemit durch den Kreditnehmer ausdrücklich bestätigt.
Auch Klausel 28 ist als "Tatsachenbestätigung" iSv § 6 Abs 1 Z 11 KSchG zu verstehen; der Kreditnehmer bestätigt, die AGB der österreichischen Kreditunternehmungen zu kennen. Zugleich bringt seine Erklärung aber auch zum Ausdruck, dass diese Bedingungen mit seiner Zustimmung Vertragsinhalt werden. Auf die Ausführungen zu den Klauseln 25 und 27 wird verwiesen.
29. An vorstehendes Anbot bleiben die Kreditnehmer unwiderruflich zwei Monate ab heute gebunden.
§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG will sicherstellen, dass die Bindungsfrist des Verbrauchers nur solange dauert, als es für die Willensbildung auf Seiten des Unternehmers angesichts der typischen Umstände des Falls sachlich erforderlich ist. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für eine sachliche Rechtfertigung hier nicht erfüllt sind: Die Kalkulation eines Verbraucherkredits kann regelmäßig anhand von Kalkulationsprogrammen in kürzester Zeit vorgenommen werden, die Bonitätsprüfung rechtfertigt gewiss keine zwei Monate Bindungsfrist und die Lieferfrist für Neuwagen hindert nicht die Annahme des Anbots und den Abschluss des Kreditvertrags. Die zweimonatige Bindungsfrist ist unangemessen lang und sachlich nicht gerechtfertigt.
30. Der Kreditgeber ist berechtigt, mit Auskunftsstellen, die er üblicherweise in Anspruch nimmt (zB Allgemeiner Kreditschutzverband), Bonitätsinformationen auszutauschen und anlässlich der Behandlung des Kreditantrages sowie im Rahmen der Verwaltung des Geschäftsfalles die zur Wahrung seiner berechtigten Interessen ihm notwendig erscheinenden Informationen einzuholen. Der Kreditnehmer ermächtigt daher den Kreditgeber, insbesondere in das Namensverzeichnis des Grundbuchs Einsicht zu nehmen und stimmt ausdrücklich der Übermittlung der seitens des Kreditgebers angefragten Daten zu.
Gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG muss der Kunde für eine wirksame Entbindung des Bankgeheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Zur wirksamen Entbindung vom Bankgeheimnis reicht die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - AGB nicht aus. Die Aufnahme einer derartigen Klausel in AGB erweckt den irreführenden Eindruck, sie werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.
Gegenständliche Klausel verschafft der Bank aber auch keine wirksame Zustimmung des Kunden zur Weitergabe (nicht sensibler) Daten im Sinn des § 4 Z 14 DSG und erweckt auch insoweit einen unzutreffenden Eindruck. Ihre Formulierung erweist sich als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil für den Kunden nicht deutlich wird, welche Daten im Einzelnen an wen und wofür weitergegeben bzw ausgetauscht werden dürfen.
Die Klausel überschreitet auch das durch § 8 Abs 1 Z 4 DSG gerechtfertigte Ausmaß. Nach dieser Bestimmung verletzt die Verwendung nicht sensibler Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nur dann nicht, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten deren Verwendung erfordern.
31. Der Kreditnehmer stimmt einer Übermittlung der Daten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis an Unternehmen des GE-Konzerns nämlich, der GE Capital Global Consumer Finance insbesondere GE Service Center GmbH, Servicebank GmbH Co KG, Service Bank GmbH, GE Capital Information Technology Solutions (GE Capital IT Solutions), GE Informations Services Inc. insbesondere Radio Austria AG, GE Lightning Worldwide insbesondere GE Lightning AG, GE Medical Systems Europe insbesondere GE Austria GmbH, GE Plastics insbesondere GE Plastics Austria GesmbH zu Marketingzwecken und Werbung ausdrücklich zu.
Die Beklagte wandte ein, dass dass ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung unterbleiben könne. Sie meint vielmehr, sie habe in Punkt 34. ihrer Bedingungen ohnehin ausreichend deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Die Erklärung (Klausel 34) findet sich im Anschluss an Klausel 33, worin der Kreditnehmer seine ausdrückliche Zustimmung "gemäß § 12 Abs 3 WAG zu telefonischen oder mit gleichartigen Kommunikationsmitteln durchgeführten Werbemaßnahmen hinsichtlich Wertpapierprodukten und sonstigen Veranlagungen" erteilt. Die darauffolgende Formulierung "Der Kreditnehmer wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung ... mit sofortiger Wirkung widerrufen werden kann" stellt im Zweifel bei kundenfeindlicher Auslegung nur einen Bezug zur vorangehenden Klausel 33 her.
Die Nichterwähnung dieser Widerrufsmöglichkeit vermittelt dem Kreditnehmer ein unklares Bild seiner vertraglichen Position. Schon aus diesem Grund verletzt die Klausel das aus § 6 Abs 3 KSchG abgeleitete Transparenzgebot.
Im Übrigen ist die Aussage, die Daten dienten Marketing- und Werbezwecken, nicht ausreichend präzis. Sie lässt zwar den Zweck der Weiterleitung erkennen, nicht aber, um welche Daten es sich handelt, und schließt dem Bankgeheimnis unterliegende Daten nicht aus. Von einer wirksamen Zustimmungserklärung kann nicht ausgegangen werden.
32. In diesem Zusammenhang erteilt der Kreditnehmer auch seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Kreditgeber sowie die vorangeführten Konzernunternehmen den Kreditnehmer mittels Telefon, Telefax, GSM, E-mail oder diesen gleichartige Kommunikationsmittel sowie durch direkte Mailing Aktionen bewerben darf.
Gemäß § 107 Abs 1 TKG 2003 sind Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auch die Zusendung elektronischer Post - einschließlich SMS - bedarf nach § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 der vorherigen Einwilligung des Empfängers, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Wie diese Einwilligung beschaffen sein muss, ist dem TKG 2003 nicht zu entnehmen.
Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des § 107 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden. Dies ist hier nicht der Fall. Er kann daher schon aufgrund dieses Umstands die Tragweite seiner Einwilligung nicht erkennen.
Im Übrigen fehlt auch bei Klausel 32 ein aufklärender Hinweis auf die jederzeitige Möglichkeit, die nach § 107 Abs 1 TKG 2003 erteilte Einwilligung zu widerrufen. Die Klausel ist daher auch insoweit intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG).
33. Weiters erteilt der Kreditnehmer seine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 12 Abs 3 WAG zu telefonischen oder mit gleichartigen Kommunikationsmitteln durchgeführten Werbemaßnahmen hinsichtlich Wertpapierprodukten und sonstigen Veranlagungen.
§ 12 Abs 3 WAG verweist zur Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zum Zweck der Werbung für bestimmte Finanzierungsinstrumente, Verträge und Veranlagungen auf § 107 TKG 2003. Demnach ist das in § 107 TKG 2003 für unerbetene Nachrichten vorgesehene Einwilligungserfordernis auch im Zusammenhang mit der Bewerbung von Finanzierungsinstrumenten und Veranlagungen anzuwenden. Diese vorformulierte Zustimmungserklärung widerspricht dem Transparenzgebotnach § 6 Abs 3 KSchG. Sie lässt weder erkennen, auf welches Unternehmen sich die Einwilligung bezieht, noch ist ersichtlich, welcher Art die zu bewerbenden Produkte sind, noch auch welchen Kommunikationsmitteln der Kreditnehmer durch seine Erklärung zustimmen soll.
34. Der Kreditnehmer wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung eine freiwillige Einverständniserklärung ist, die keinen Einfluss auf den Abschluss des Vertrages mit dem Kreditnehmer hat, und sie jederzeit vom Kreditnehmer mit sofortiger Wirkung widerrufen werden kann.
Die Klausel enthält - wie schon Klausel 25 - eine Tatsachenbestätigung, die die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers erschweren kann (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG).
Im Übrigen macht die Klausel nicht deutlich, auf welche der vorangehenden Erklärungen sie sich bezieht. Es bleibt unklar, ob die Formulierung "diese Erklärung" nicht doch nur auf die unmittelbar vorangehende Klausel 33 Bezug nimmt.
35. Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG.
Bei kundenfeindlichster Auslegung kann die hier gewählte Formulierung nur dahin verstanden werden, dass der Kunde damit der Auskunftserteilung durch den Kreditgeber über kreditrelevante, somit dem Bankgeheimnis unterliegende Daten zustimmt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Bank von ihrer Verpflichtung, das Bankgeheimnis zu wahren, zu entbinden. Eine wirksame Entbindung setzt jedoch nach § 38 Abs 2 Z 5 BWG die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden voraus. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - AGB erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
36. Der Kreditnehmer stimmt einer Abtretung aller oder auch einzelner Rechte (insb. auch die Übertragung des Eigentums am Kaufobjekt) des Kreditgebers aus diesem Vertrag und der dafür erforderlichen Weitergabe der Daten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ausdrücklich zu.
Die Bank dürfte nach dieser Klausel dem Bankgeheimnis unterliegende Daten des Kreditnehmers an den Dritten weitergeben, da der Kreditnehmer der "erforderlichen Weitergabe von Daten aus dem bestehenden Kreditverhältnis" zustimmt. Nach § 38 Abs 2 Z 5 BWG dürfen Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeleitet werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - AGB reicht für eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis nicht aus.
37. Die BANK ist berechtigt, Aufträge, die ihr im Rahmen des IVR unter Verwendung der persönlichen Identifikationsmerkmale und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden via Telefon (Tasteneingabe) erteilt werden, auf Rechnung des Finanzierungskontoinhabers durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der BANK zuzurechnen ist.
Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Sie überwälzt nämlich das Risiko eines Missbrauchs durch Dritte auch dann auf den Kunden, wenn diesen kein Verschulden am Missbrauch trifft, er sich somit missbräuchliche Kontodispositionen durch Dritte auch ohne eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Der Klauselzusatz "und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden via Telefon (Tasteneingabe)" macht die Bestimmung, die nach der Interessenlage der Beklagten nur in Ansehung missbräuchlicher Kontodispositionen durch Dritte von Bedeutung sein kann, unklar und damit intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.
38. Die BANK übernimmt keinerlei Haftung bei eventuellen Schäden aus dem Missbrauch des Codes.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Klausel verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB steht mit der Rechtsprechung des OGH in Einklang. Dass der Kunde bei seiner Abfrage nicht an Bankomatstellen gebunden ist und frei entscheiden kann, wann und wo er die (telefonische) Abfrage vornimmt, mag zwar das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung des (beim Kunden ausgespähten) Codes durch Dritte erhöhen. Dieser Umstand vermag aber eine generelle Freizeichnungserklärung der Bank für Schadenersatzansprüche jeglicher Art nicht zu rechtfertigen.
39. Die BANK haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob schuldhaft verursacht haben, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit.
Es ist allgemein anerkannt, dass ein in AGB enthaltener Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit grob benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sein könne.
Der OGH hat in seiner Entscheidung 4 Ob 179/02f zur Zulässigkeit von Haftungsfreizeichnungen eines Kreditinstituts für leicht fahrlässig verursachte Schäden bereits wie folgt Stellung genommen: Die Auffassung, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG gestatte (mit den dort angeführten Ausnahmen) ganz generell eine Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, sei abzulehnen. Einen Umkehrschluss aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG lehne auch die Lehre einhellig ab. Die Beurteilung ergab eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten, die aus dem völligen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der wirtschaftlichen Übermacht der Beklagten, der verdünnten Willensfreiheit des Bankkunden sowie dem Umstand folgte, dass die Freizeichnung auch im Fall der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt.
Diese Beurteilung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil auch hier die Haftung einer Bank für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden soll.
40. Als Solidarschuldner bestätige ich, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen meiner Solidarhaftung informiert und zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit zu sein, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt.
§ 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, den Interzedenten (so er Verbraucher ist) auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen wird. Diesen Anforderungen steht eine bloß formelhafte Aufklärung des Schuldners in einer AGB-Klausel entgegen.
Die beanstandete Klausel 40 zielt darauf ab, die Erfüllung der der Bank auferlegten Informationspflicht zu fingieren. Sie verschafft der Beklagten im Fall einer späteren Inanspruchnahme des Solidarschuldners eine für sie ungleich günstigere Beweislage, weil sie unter Hinweis auf die mit dieser Klausel getroffene Vereinbarung geltend machen könnte, sie habe den Schuldner ausreichend gewarnt. Die Klausel bewirkt somit eine Verschiebung der Beweislage zugunsten der Bank und erschwert die Rechtsdurchsetzung bzw Rechtsverteidigung des Schuldners. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel den Schuldner gröblich benachteiligt.
41a. In den genannten Teilzahlungen sind die kontokorrentmäßig berechneten Zinsen mit ..... % p.a., sowie die Verwaltungsgebühren mit 0,25 % p.m. und die Kreditprovision mit 1/8 % p.m., die ebenfalls kontokorrentmäßig berechnet werden, berücksichtigt.
41b. In den genannten Teilzahlungen sind die kontokorrentmäßig berechneten Zinsen mit.... % p.a., sowie die Verwaltungsgebühren mit 3/8 % p.m., die ebenfalls kontokorrentmäßig berechnet werden, berücksichtigt.
Die Beklagten wandte gegen die geltend gemachte Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) ein, dass der im Kreditvertrag ausgewiesene effektive Jahreszinssatz eine Verschleierung der Kreditkosten verhindere. Der OGH hält dem entgegen, dass der Kreditnehmer die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes nur bei genauestem Durchlesen des Kreditvertrags auffinden wird. Das Erstgericht hatte bereits dargelegt, dass die Formulierung der Klauseln geeignet ist, die wahre Höhe des für die Zuzählung des Kredits zu leistenden Entgelts zu verschleiern und dem Kreditnehmer einen unrichtigen Eindruck seiner Leistungspflicht zu vermitteln.
Das gesamte Urteil ist zu finden im Rechtsinformationssystem des BKA http://www.ris.bka.gv.at/jus/ und unter http://wien.arbeiterkammer.at/www-397-IP-29371.html .
OGH 20.03.2007, 4 Ob 221/06p
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien