Die Veranlagung der Prämien ist nicht überprüfbar.
Ein Konsument hatte 1987 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die allgemeinen und Besonderen Bedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall zu Grunde, diese enthielten zur Gewinbeteiligung die üblichen Klauseln, etwa
"Im Wege der Gewinnbeteiligung nehmen Sie an den von uns erzielten Überschüssen teil. Ihr Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und gutgeschrieben." … "Die Höhe der Gewinnanteile wird in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Über die Ermittlung der tariflichen Gewinnbeteiligung besteht keine Rechnungslegungspflicht."
Der Konsument klagte bei laufendem Vertrag seine Lebensversicherung auf Feststellung einer Haftung für alle Nachteile aus dem Absinken der Gewinnbeteiligung. Er brachte vor, dass ihm vor Abschluss der Lebensversicherung eine Ablaufleistung in Höhe der doppelten Versicherungssumme garantiert worden sei. Die Versicherung habe zudem die Prämien nicht entsprechend den Veranlagungsrichtlinien des VAG veranlagt. Diese fehlerhafte Veranlagung sei daraus abzuleiten, dass die Gewinnbeteiligung gegenüber der Vergangenheit drastisch eingebrochen sei.
Im Verfahren wurde allerdings weder eine schriftliche noch mündliche Zusage hinsichtlich der Erträge aus der Gewinnbeteiligung festgestellt. Vielmehr wurde die progostizierte Gewinnbeteiligung sowohl schriftlich als auch mündlich als unverbindlich bezeichnet. Die Veranlagung erfolgte überwiegend in Zinspapieren. Eine Beanstandung seitens der Aufsichtsbehörde oder des Treuhänders war noch nie erfolgt.
Der OGH sieht auf Basis dieser Feststellungen keinen Beratungsfehler Ein allfälliges Missverständnis des Klägers über den Ertrag aus der Gewinnbeteiligung war für die Versicherung nicht erkennbar.
Zur fehlerhaften Veranlagung verweist der OGH auf seine Entscheidung 7 Ob 59/09s, wonach keine Rechnungslegungspflicht von Lebensversicherungen besteht. Über die nach § 18b Abs 2 VAG jährlich zu erstattende Mitteilung über den Stand der Gewinnbeteiligung hinaus besteht demnach kein weiterer Anspruch auf Rechnungslegung. Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien stellt außerdem eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Für diese besteht weder eine vertragliche noch gesetzliche Regelung. Eine Veranlagung muss daher nicht ausschließlich in festverzinsliche Wertpapiere erfolgen, auch Aktien sind möglich. Aus den Bestimmungen des VAG lassen sich überdies keine subjektiven Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer ableiten.
Bereits das Berufungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Schadenersatzansprüchen aus einer betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Veranlagung die Ersatzpflichten der Versicherung uferlos machen und unter Umständen zum wirtschaftlichen Ruin der Versicherung führen würden. Eine derartige Intention könne den Bestimmungen des VAG nicht unterstellt werden.
OGH 29.9.2010, 7 Ob 151/10x