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Urteil: OGH: Unzulässige Basiskontobedingungen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen unzulässiger Klauseln in Bedingungen für ein Basiskonto.

Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.

Klausel 2:
In folgenden Fällen dürfen wir ein Basiskonto ablehnen:
- bereits bestehendes Zahlungskonto in Österreich


Ein Kreditinstitut hat ein Ablehnungsrecht hinsichtlich eines Basiskontos, wenn der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto hat und dieses bestehende Konto es dem Verbraucher auch tatsächlich ermöglicht die Dienste gem § 25 Abs 1 Z 1 VZKG zu nutzen. In den Gesetzesmaterialien sind einige Situationen aufgeführt, in denen das nicht der Fall ist (zB bei Blockierung wegen Insolvenzeröffnung, Pfändung eines Gläubigers, oder durch kontokorrentmäßige Verrechnung/Aufrechnung).
 
Der OGH führte bezugnehmend auf die Beklagtenargumentation aus, dass ein Verbraucher entweder über sein Zahlungskonto iSd § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 VZKG verfügen kann, es also auch tatsächlich nutzen kann, oder eben nicht. Die von der Beklagten argumentierte Konstellation, dass der Verbraucher das Konto zwar "nutzen kann", aber nicht "tatsächlich" wurde nicht näher dargelegt.
Der Gesetzgeber hat gerade Situationen der Insolvenz oder Pfändung ausdrücklich mitbedacht.

Der OGH hielt nochmals fest, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Basiskonto dann nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Dies wird verneint, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist.

Der OGH beurteilte daher die Klausel als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Denn sie führt lediglich eines der zur Ablehnung gem § 24 Abs 1 Z 1 VZKG kumulativ erforderlichen Elemente an, übergeht dabei jedoch das zweite geforderte Element, nämlich die Nutzbarkeit der Dienste gem § 25 Abs 1 VZKG. Der Kläger hat sich auch darauf berufen dass durch die unvollständige Wiedergabe des § 24 Abs 1 Z 1 VZKG dem Verbraucher suggeriert wird, dass es im Falle eines bestehenden Zahlungskontos keine Möglichkeit und keinen rechtlichen Anspruch gäbe auf ein Basiskonto umzusteigen.
Die Klausel ist daher unzulässig.


Klausel 5:

Kartennachbestellung wegen Namensänderung, unsachgemäßer Verwahrung / Benutzung, Tausch in eine BankCard für Sehschwache 14,00 EUR

Die Zahlungskontenrichtlinie sieht grds vor, dass Basiskonten entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt verfügbar sind, damit diese Konten vielen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich gegen ein kostenloses Basiskonto entschieden und daher in § 26 Abs 1 VZKG ein Entgelt von 80 Euro pro Jahr für alle in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste festgelegt. Dieser Betrag orientiert sich an Durchschnittskosten von Gehaltskonten mit Pauschalverrechnung, die nie überzogen werden.
Diese Obergrenzen gem § 26 Abs 1 und 2 VZKG gelten für alle Entgelte gem § 2 Z 15 VZKG, das heißt auch für alle etwaigen Kosten und eventuellen Vertragsstrafen, welche der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat. Der Entgeltbegriff erfasst Entgelte im engeren Sinn und auch pauschalierte Aufwand- und Kostenersatzansprüche gem § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG aF. Bei einem im Rahmenvertrag vereinbarten jährlichen Pauschalentgelt von 80 Euro können daher für die Fälle des § 27 Abs 1 und Abs 3 ZaDiG aF (nunmehr §§ 33, 56 Abs 1 ZaDiG 2018) keine Aufwand- und Kostenersatzansprüche vereinbart werden. Dadurch käme es nämlich zur Überschreitung der Entgeltobergrenze gem § 26 Abs 1 VZKG. Es müssen daher vom Pauschalentgelt sowohl alle in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste abgegolten sein, als auch alle Nebenpflichten iS des ZaDiG 2018 im Zusammenhang mit diesen Diensten.

§ 25 Abs 1 VZKG erfasst auch Bargeldbehebungen an Geldautomaten, wofür aber eine Bankkarte notwendig wird, deren Ausgabe als Dienstleistung gem § 25 Abs 1 VZKG zählt.
Die Neuausstellung einer Bankkarte ist zwar eine zusätzliche Leistung, für die grds ein Entgelt im engeren Sinn vereinbart werden kann, wenn diese Neuausstellung auf Verbraucherwunsch hin erfolgt und sie nicht aus solchen Gründen notwendig wurde, die das Kreditinstitut zu vertreten hat. Lediglich für ein derartiges Entgelt würden die Obergrenzen gem § 26 Abs 1 und 2 VZKG nicht gelten. Wenn die Karte aber ohne Verschulden des Verbrauchers neu ausgestellt werden muss, zB wegen einer Namensänderung, dann stellt dies eine unbedingt erforderliche Nebenleistung für die Nutzung des Basiskontos (mit allen Diensten gem § 25 Abs 1 VZKG) dar, insbesondere hinsichtlich der Bargeldbehebungsmöglichkeit. Unerheblich ist dabei, ob diese Nebenleistung im Berechnungsmodell der BAK vorhanden ist, weil eine abschließende Aufzählung der vom Pauschalentgelt umfassten Zusatz- bzw Nebenleistungen des Kreditinstitutes im VZKG unterblieben ist.

Klausel 6:

Allgemeiner Stundensatz für Aufwendungen, die über das normale Maß der Kontoführung hinausgehen (z.B. Finanzamtsbestätigung, unwiderrufliche Zahlungsbestätigung) 98,00 EUR


Hier verwies der OGH auf die Ausführungen zur Klausel 5, wonach das Kreditinstitut für die nicht in § 25 Abs 1 VZKG genannten Leistungen grds ein gesondertes Entgelt verrechnen kann, für das auch die Obergrenze gem § 26 Abs 1 VZKG nicht gilt.

Die Klausel ist hier aber intransparent, weil unklar bleibt was man unter dem "normalen Maß der Kontoführung" verstehen kann. Es ist jedenfalls nur aufgrund des Klauseltextes nicht klar, dass sich dies nur auf jene Leistungen beziehen würde, die nicht in § 25 Abs 1 VZKG aufgezählt sind. Es könnte sich auch um eine "quantitative Abgrenzung" handeln sodass jede überdurchschnittliche Nutzung der Leistungen das "normale" Maß überschreiten würde. Die nur demonstrative Aufzählung von Finanzamtsbestätigung und unwiderruflicher Zahlungsbestätigung lässt aber auf eine "inhaltliche Abgrenzung" schließen. Dabei wird dem Verbraucher aber nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, welche Gründe für die Entgeltverrechnungen in diesen Fällen gegeben sind, die dann auch andere Leistungen des Kreditinstituts extra entgeltpflichtig gem dieser Klausel machen. Für den Verbraucher bleibt unklar, welche weiteren Leistungen erfasst sein könnten. Eine hinreichend klare Beschreibung der entsprechenden Leistungen fehlt. Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 7:
Information über die Nichtdurchführung von Zahlungstransaktionen zu Lasten des Zahlungspflichtigen, z.B. Daueraufträge, Lastschriften,... 7,70 EUR

Auch diese Klausel wurde als unzulässig beurteilt. Wird ein Zahlungsauftrag von einem Zahlungsdienstleister abgelehnt, dann muss er dies dem Zahlungsdienstnutzer entsprechend § 73 Abs 2 S 1 ZaDiG mitteilen bzw zugänglich machen. Für die Erfüllung dieser Pflichten kann auch gem § 56 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2018 grds ein Entgelt verrechnet werden.
Bei Basiskonten müssen durch das Pauschalentgelt von 80 Euro nicht nur alle Dienste gem § 25 Abs 1 VZKG abgedeckt sein, sondern auch alle Nebenpflichten gem ZaDiG in Zusammenhang mit diesen Diensten.
Die Verständigungspflicht gem § 73 Abs 2 S 1 ZaDiG 2018 stellt eine gesetzliche Nebenpflicht dar. Ein Kostenersatz dieser Nebenpflichten kann bei Basiskonten aber nur dann wirksam vereinbart werden, wenn dadurch nicht die Entgeltobergrenze überschritten wird. Dies war hier aber der Fall, die Klausel ist daher gem § 26 Abs 1 und 2 VZKG unzulässig.

Zur Leistungsfrist:
Hier sah der OGH aufgrund der Umstände des Falles die vom Berufungsgericht festgesetzte Leistungsfrist für das Sich-Berufen von sechs Monaten als nicht zu beanstanden.


OGH 24.01.2019, 9 Ob 76/18v
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien



Die nachfolgende Klausel war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens beim OGH.


Klausel 1:
Folgende Dienstleistungen sind nicht verfügbar:
• Auslandsüberweisungsaufträge außerhalb des EWR
• Zahlungen und Behebungen mit der Bankomatkarte
außerhalb des EWR


Während das Erstgericht bei dieser Klausel noch eine unzulässige Diskriminierung der Basiskontoinhaber gem § 25 Abs 6 VZKG sah, beurteilte das OLG Wien diese Klausel als zulässig.
Das Gericht bezog sich dabei auf eine in Deutschland vertretene Lehrmeinung, welche (für die deutsche Rechtslage) § 38 Abs 3 dZKG dahingehend ausgelegt sehen will, dass gerade keine Diskriminierung vorliegt, wenn bei einem Basiskonto nur die grundlegenden Funktionen angeboten werden, während hingegen bei anderen Zahlungskontoinhabern weitere Zahlungsdienste zur Verfügung gestellt werden. Diese "Beschränkung auf die grundlegenden Funktionen mache gerade das gesetzgeberische Konzept aus" wird in der zitierten deutschen Lehrmeinung vertreten. Für das OLG war aus der RL nicht gefordert, dass eine Übereinstimmung zwischen den Leistungsangeboten von Basiskonten und sonstigen Verbraucherkonten vorliegen muss. Dies wird laut OLG lediglich gem § 25 Abs 2 Z 1 VZKG für die genannten Dienste iSd § 25 Abs 1 VZKG vorgesehen. Eine Diskriminierung liegt noch nicht vor, weil bestimmte Leistungen (für die keine Verpflichtung gem § 25 Abs 1 u 2 VZKG besteht) nur anderen Zahlungskontoinhabern angeboten werden, einem Basiskontoinhaber jedoch nicht.

Das OLG folgte der Argumentation des Klägers nicht, dass § 25 Abs 6 VZKG zum verpflichtenden Angebot aller Dienste, also auch jener von anderen Zahlungskonten führt. Das OLG führte dazu die verschiedenen Formulierungen von § 25 Abs 6 VZKG u § 25 Abs 2 VZKG an und, dass der Anwendungsbereich von Abs 2 Z 1 VZKG andernfalls gefährdet werde.
Weiters wäre das Basiskonto andernfalls ein Konto, welches alle Funktionen auch von "(irgend)einem Verbraucherzahlungskonto" der Bank aufweisen müsste. Im konkreten Fall hätte dies zur Konsequenz, dass sämtliche Dienstleistungen (Kreditkarte, Abrechnungskonto für Wertpapiere, CashBack, etc), bei einem Basiskonto nicht verweigert werden könnten.
Weder aus der RL, noch aus dem Gesetz ergab sich für das OLG eine solche Verpflichtung. Die Klausel wurde daher vom OLG als zulässig beurteilt.


Hinsichtlich der nachfolgenden Klauseln kam es zu einem Teilvergleich:


Klausel 3:

In folgenden Fällen dürfen wir ein Basiskonto ablehnen: rechtskräftige Verurteilung aus obigen Gründen.


Zu dieser Klausel fehlte in der betroffenen Bestimmung der Hinweis, dass dann die rechtskräftige Verurteilung keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn sie inzwischen getilgt wurde. Die Information der Kunden ist mithin unvollständig.


Klausel 4:
In folgenden Fällen dürfen wir ein Basiskonto ablehnen:
Mangelnde Bekanntgabe einer Wohnsitz-/Meldeadresse

Hier ist das Kundeninformationsblatt insofern unvollständig bzw irreführend, als es suggeriert, dass der Kunde zur positiven Erledigung des Basiskontoantrags eines Wohnsitzes bzw einer Meldeadresse bedarf. Richtigerweise genügt bei der Antragstellung auch die Bekanntgabe einer Postadresse bei einer Betreuungseinrichtung, eines Postfachs oder eines Zustellbevollmächtigten.


Klausel 8:

Mahnungen
Zahlungserinnerung 24,00 EUR
Erste Mahnung 36,00 EUR
Androhung der Fertigstellung
Die vorgenannten Mahnspesen werden nur bei verschuldetem Verzug und einem rückständigen Betrag in Höhe von mind. EUR 100,-- verrechnet.


Das Kreditinstitut darf wegen Zahlungsverzugs des Kontoinhabers nicht kündigen, da es sich dabei um keinen der in § 27 Abs 2 VZKG taxativ aufgezählten Kündigungsgründe handelt. Die Vereinbarung einer Gebühr für die Androhung der Fälligstellung ist daher überflüssig.

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