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Urteil: OGH: Verbraucher dürfen nicht zur Einzugsermächtigung gezwungen werden, Klauseln zu Rückkaufswerten bei Lebensversicherungen der Wr. Städtischen gesetzwidrig

Für Verbaucher müssen neben der Einzugsermächtigung noch andere Zahlungswege offen bleiben. Die Rückkaufswerte-Vereinbarungen sind im Sinn der ständigen Rechtsprechung gesetzwidrig.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSK die Wr. Städtische Allgemeine Versicherungs AG wegen intransparenter Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Darunter befand sich unter anderem folgende Klausel:

7. Die Folgeprämien können nur im Lastschriftverfahren bezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab. Zahlungen die auf andere Weise erfolgen, brauchen wir nicht anzunehmen oder können wir binnen 14 Tagen zurückweisen. In diesen Fällen tritt Zahlungsverzug ein.

Der OGH verweist zunächst auf seine Entscheidung 4 Ob 50/00g, wonach es grundsätzlich zulässig ist, wenn der Unternehmer im Fall der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung die damit verbundenen Kostennachteile auf den Verbraucher überwälzt. In der gegenständlichen Klausel sollen  allerdings alternative Zahlungsarten (etwa Barzahlungen und Überweisungen) ausgeschlossen werden. Dies ist für den OGH gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und damit gesetzwidrig. Konsumenten dürfen mit dem Einzugsermächtigungsverfahren nicht zwangsbeglückt werden.

Im Übrigen beurteilt der OGH auch die Klauseln zum Rückkaufswert und zu Kostenabzügen in Lebensversicherungsverträgen der Wr. Städtischen, so vor allem folgende Klauseln:

1. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten nach den hiefür geltenden Vorschriften und tariflichen Grundlagen.

2. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Der Rückkaufswert bzw die prämienfreie Versicherungssumme errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn noch kein Rückkaufswert zur Verfügung. Erst in den Folgsjahren entwickelt sich ein Rückkaufswert, der durch die notwendige laufende Amortisation der angefallenen Kosten anfangs noch sehr niedrig ist, dann jedoch progressiv ansteigt, bis er zu Vertragsende die vereinbarte garantierte Erlebensleistung (Versicherungssumme) erreicht. Die individuellen vertragsbezogenen Werte entnehmen sie bitte den besonderen Versicherungsbedigungen (Anhang zur Polizze RP 1), die Bestandteil des Vertrages sind.

5. Soweit Ihre Prämie nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, führen wir sie den von Ihnen gewählten Investmentfonds zu, indem wir Fondsanteile erwerben. Diese bilden die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages.

6. Wir entnehmen der Deckungsrückstellung alle anfallenden Kosten und die zur Deckung des Ablebensrisikos bestimmten Risikoprämien. Die kann dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vollständig aufgebraucht wird. In diesem Fall tritt der Vertrag ohne Ansprüche außer Kraft.

8. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, sondern bemisst sich an der Deckungsrückstellung abzüglich noch nicht amortisierter Vertragserrichtungskosten und einer Bearbeitungsgebühr von 1 %.

9. Rückkauf und Prämienfreistellung - Falls Sie Ihren Vertrag kündigen, sind wir verpflichtet, den Rückkaufswert zu erstatten. Sie können auch eine Umwandlung des Vertrages in einen prämienfreien verlangen. Die Mindesttodesfallsumme entfällt sodann. Wir weisen darauf hin, daß der Rückkaufswert innerhalb der ersten 10 Jahre nicht der Summe der eingezahlten Prämien entspricht, sondern sich an der Deckungsrückstellung gemäß nachstehender Tabelle bemisst.

Versicherungsjahr Rückkaufswert Versicherungsjahr Rückkaufswert
1 0 % 6 62,5 %
2 40 % 7 70 %
3 40 % 8 77,5 %
4 47,5 % 9 85 %
5 55 % 10 92,5 %

Bei Kündigung nach 10 Jahren Prämienzahlungsdauer entspricht unsere Leistung dem Geldwert der Deckungsrückstellung.

Der OGH verweist auf die ständige Rechtsprechung zu derartigen (teils wortgleichen) Klauseln bei Lebensversicherungen (OGH zu Uniqa, ÖBV, Victoria, Generali, Aspecta, Skandia, Finance Life, Nürnberger - vgl. www.verbraucherrecht.at). Demnach sind die Klauseln intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Kunden der Wr. Städtischen dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn Kosten dürfen bei Vereinbarung derartiger Klauseln nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

OGH 17.10.2007, 7 Ob 151/07t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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