Der Kreditschutzverband für 1870 hatte für geschädigte Anleihegläubiger der Riegerbank einen Musterprozess gegen die Republik Österreich geführt. Der Republik Österreich wurde vorgeworfen, dass die Bankenaufsicht die Bonität der Riegerbank falsch eingeschätzt und dadurch den Schaden der Anleger mitverursacht habe. Das
Erstgericht gab der Klage noch zu zwei Drittel statt.
Bereits das Oberlandesgericht Wien hob die Entscheidung der Erstgerichtes auf und wies das Klagebegehren ab, da es das Verhalten der Bankenaufsicht als vertretbar einstufte.
Der OGH befand, dass das Berufungsgericht durch diese Einschätzung keine gravierende Fehlbeurteilung vorgenommen hatte und daher die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Der Bankprüfer sei im Dienst der Ziele der Bankenaufsicht tätig. Solange er keine Anzeige für erforderlich halte, müsse die Notwendigkeit aufsichtbehördliche Maßnahmen besonders begründet sein. Außerdem wäre die Ansicht der Bankenaufsicht, dass für die Anleihe keine Prospektpflicht bestanden habe, ebenfalls vertretbar gewesen.
Der VKI führt derzeit einen Musterprozess gegen den Wirtschaftsprüfer der Riegerbank. Das Verfahren ist in erster Instanz anhängig.