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Urteil: OGH: Volksbank Donau-Weinland zur Unterlassung gesetzwidriger Klauseln verurteilt

Der VKI führte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Volksbank Donau-Weinland wegen 14 AGB-Klauseln, die die Bank ihren Fremdwährungskreditverträgen zugrunde legte. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor, die dem VKI vollinhaltlich Recht gibt:

1. Alle inkriminierten Klauseln sind unzulässig.

2. Bloß eingeschränkte Unterlassungserklärungen der Bank mit dem Zusatz "soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden" beseitigen die Wiederholungsgefahr aufseiten der Bank nicht. 

Im Revisionsverfahren strittig war nur noch die Refinanzierungsklausel, nach der die Bank dem Kunden einen LIBOR-Aufschlag im Höchstausmaß von 1 % verrechnen kann, der "aufgrund der Mitteilung der von der Bank kontaktierten Referenzbanken festgelegt wird".

Die Klausel ist nach Ansicht des OGH unzulässig: Weder lasse sich ihr entnehmen, wer konkret den LIBOR-Aufschlag festlegt (die nicht näher bestimmte Referenzbank oder die beklagte Bank selbst) und nach welchen gesetzlichen oder vertraglichen Kriterien dies erfolgt, noch ob dies einmalig der Fall sein kann oder öfter und ob der Aufschlag auch variieren könne. Ferner fehle jeder Hinweis darauf, wie sich der Bankkunde über die dafür maßgebenden Umstände und die Höhe des Aufschlags informieren kann.

Grundlagen, Zusammensetzung und Höhe des Zuschlags zum Zinssatz sowie dessen Entwicklung bleiben für den Kunden vielmehr völlig unklar und nicht überprüfbar. Die Klausel verstößt daher nach Ansicht des OGH gegen das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG. Das Berufungsgericht hatte die Unzulässigkeit der Klausel ferner damit begründet, dass sie den Kunden gröblich benachteilige (§ 879 Abs 3 ABGB), weil nach der Klausel nicht auszuschließen ist, dass die Überwälzung der von der beklagten Bank bezahlten Refinanzierungskosten zugleich zu einer Bereicherung der Konzernmutter führt, wenn diese in der Vereinbarung mit der Tochterbank einen höheren Betrag ansetzt als ihr selbst zur Refinanzierung entstanden ist. 

Die übrigen 13 Klauseln betreffen ua:

- eine "Aufrundung des sich hieraus [Anm: aus dem LIBOR-Aufschlag zur Refinanzierung, s oben] ergebenden Gesamtzinssatzes auf volle 1/8 Prozentpunkte" und sonstige "Aufrundungen auf volle 1/8 Prozentpunkte zu den jährlichen Anpassungsterminen" (Verstoß gegen das Einseitigkeitsverbot gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG u gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- ein Sicherstellungsrecht der Bank für alle, auch künftige Forderungen (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- die Überwälzung erhöhter Refinanzierungskosten auf den Kunden bei sonstiger Zwangskonvertierung (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG);
- die Überwälzung sämtlicher Kursdifferenzen, Umrechnungs- und Konvertierungskosten auf den Kreditnehmer (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- Nachschuss-/Nachbesicherungspflichten des Kreditnehmers bei Wechselkursschwankungen bei sonstiger Zwangskonvertierung und Fälligstellung (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- Bestätigung ordnungsgemäßer Risikoaufklärung durch Kreditnehmer und Sicherheitengeber und Nachforschungspflichten des Kreditnehmers in Hinblick auf künftige Entwicklung der Wechselkurse (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG);
- Vorwegzustimmung der Sicherheitengeber zu Konvertierungen aus jedem Grund unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB u gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG);
- Verwertungs- und Konvertierungsrecht der Bank bei Kursschwankungen über 10 % oder bei Unmöglichkeit einer Refinanzierung in der Fremdwährung (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB u gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar ist, wann die bestellten Sicherheiten von der Bank verwertet werden können);
- Erklärung, dass die Finanzierungsvariante ausschließlich auf dem Wunsch des Kreditnehmers basiert und nicht von der Bank empfohlen wurde (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG);
- damit zusammenhängend: Haftungsausschluss für Abweichungen bzw finanzielle Nachteile (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG).

Das OLG Wien als Berufungsgericht hatte der Klage des VKI auch bezüglich der restlichen Klauseln vollinhaltlich stattgegeben. Selbst die Bank hatte die Rechtswidrigkeit der Klauseln im Prozess zugestanden, aber den Einwand fehlender Wiederholungsgefahr erhoben, weil sie sich gegenüber dem VKI bereits im Vorfeld zur Unterlassung verpflichtet hatte (§ 28 Abs 2 KSchG). Dies allerdings mit einer unzureichenden, weil eingeschränkten Unterlassungserklärung. Das Berufungsgericht bestätigte daher das Fortbestehen von Wiederholungsgefahr: ISd Entscheidung des verstärkten Senats zu 6 Ob 24/11i sei die abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund der einschränkenden Zusätze des Unternehmers nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr in Hinblick auf künftige Rechtsverstöße durch Verwendung der Klauseln zu beseitigen. 

Die von der beklagten Bank dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der OGH mit Beschluss zurück und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts: Eine vom AGB-Verwender im Abmahnverfahren abgegebene bloß teilweise Unterwerfungserkärung kann demnach selbst im Fall einer sog Übermaßabmahnung mangels Zustandekommens einer (konstitutiven) Einigung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Dies gilt nach Ansicht des OGH insbesondere auch für eine Einschränkung der Unterlassungserklärung durch den vom Unternehmer beigefügten Zusatz, eine künftige Berufung auf die Klauseln (nur) zu unterlassen, "soweit diese unzulässig vereinbart wurden". 

OGH 17.07.2013, 3 Ob 109/13w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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