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Urteil: OGH - Wenn Bank Bürgen nicht warnt entfällt dessen Haftung

Der OGH fällte in einem Musterprozess des VKI ein weitreichendes Urteil: Die Bank muss gemäß § 25c KSchG einen Bürgen auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinweisen, ansonsten haftet der Bürge für die Schuld nicht, die er - bei korrekter Information - nicht übernommen hätte.

Der VKI führte im Auftrag des BMJ einen Musterprozess zu einem leidigen Verbraucherproblem: Banken vergeben - besonders dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners angespannt ist - Kredite nur gegen Sicherstellungen. Da werden dann nahe Angehörige zu Bürgschaften oder Mithaftungen überredet; die Aufklärung über die (schlechte) wirtschaftliche Lage der Hauptschuldner kommt oft zu kurz.

Der Gesetzgeber hat 1997 in § 25c KSchG eine klare Regelung geschaffen: Wenn die Bank es unterlässt, den Bürgen (oder Mithaftenden) darüber aufzuklären, dass der Hauptschuldner seine Verpflichtungen voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, dann haftet der Bürge (oder Mithaftende) nicht, wenn das Gericht davon ausgeht, dass er bei ordentlicher Information die Bürgschaft (Mithaftung) nicht übernommen hätte.

Bank muss Bürgen besser informieren

Im vorliegenden Fall hatte die Tochter im Jahr 1997 für einen Kredit Ihrer Mutter über 6.336,42 Euro (500.000 Schilling) die Bürgschaft übernommen. Die Bank verschwieg der Tochter, dass die Mutter - als Einzelunternehmerin in der Wäscheerzeugung tätig - in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. So wurde gegen die Mutter bereits eine Hypothekarklage wegen Schulden von über 72.672,83 Euro (eine Million Schilling) betrieben. Das Grundstück der Mutter war mit mehreren Pfandrechten belegt. Davon hatte die Bank Kenntnis. Dennoch wurde die Tochter als Bürgin darüber in keiner Weise aufgeklärt. Schließlich wurde der Kredit fällig gestellt und von der Bank gegen die Bürgin eingeklagt.

Das Verfahren wurde in erster Instanz verloren, in zweiter gewonnen. Der OGH weist nun die Revision der Gegenseite mit dem Argument zurück, dass die Frage, ob die wirtschaftliche Situation der Hauptschuldnerin eine Aufklärung erfordere, eine einzelfallbezogene Frage sei und das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht gegeben sei.Damit konnte in einem exemplarischen Musterprozess eine sinnvolle gesetzliche Regelung auch in der Praxis durchgesetzt werden.

Der Fall war sicherlich kein Einzelfall. Wer als Bürge in einer ähnlichen Situation von der Bank zur Zahlung aufgefordert wird, sollte sich unbedingt zuvor rechtlichen Rat einholen.

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