Zum Inhalt

Urteil: OGH - Wenn Bank Bürgen nicht warnt entfällt dessen Haftung

Der OGH fällte in einem Musterprozess des VKI ein weitreichendes Urteil: Die Bank muss gemäß § 25c KSchG einen Bürgen auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinweisen, ansonsten haftet der Bürge für die Schuld nicht, die er - bei korrekter Information - nicht übernommen hätte.

Der VKI führte im Auftrag des BMJ einen Musterprozess zu einem leidigen Verbraucherproblem: Banken vergeben - besonders dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners angespannt ist - Kredite nur gegen Sicherstellungen. Da werden dann nahe Angehörige zu Bürgschaften oder Mithaftungen überredet; die Aufklärung über die (schlechte) wirtschaftliche Lage der Hauptschuldner kommt oft zu kurz.

Der Gesetzgeber hat 1997 in § 25c KSchG eine klare Regelung geschaffen: Wenn die Bank es unterlässt, den Bürgen (oder Mithaftenden) darüber aufzuklären, dass der Hauptschuldner seine Verpflichtungen voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, dann haftet der Bürge (oder Mithaftende) nicht, wenn das Gericht davon ausgeht, dass er bei ordentlicher Information die Bürgschaft (Mithaftung) nicht übernommen hätte.

Bank muss Bürgen besser informieren

Im vorliegenden Fall hatte die Tochter im Jahr 1997 für einen Kredit Ihrer Mutter über 6.336,42 Euro (500.000 Schilling) die Bürgschaft übernommen. Die Bank verschwieg der Tochter, dass die Mutter - als Einzelunternehmerin in der Wäscheerzeugung tätig - in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. So wurde gegen die Mutter bereits eine Hypothekarklage wegen Schulden von über 72.672,83 Euro (eine Million Schilling) betrieben. Das Grundstück der Mutter war mit mehreren Pfandrechten belegt. Davon hatte die Bank Kenntnis. Dennoch wurde die Tochter als Bürgin darüber in keiner Weise aufgeklärt. Schließlich wurde der Kredit fällig gestellt und von der Bank gegen die Bürgin eingeklagt.

Das Verfahren wurde in erster Instanz verloren, in zweiter gewonnen. Der OGH weist nun die Revision der Gegenseite mit dem Argument zurück, dass die Frage, ob die wirtschaftliche Situation der Hauptschuldnerin eine Aufklärung erfordere, eine einzelfallbezogene Frage sei und das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht gegeben sei.Damit konnte in einem exemplarischen Musterprozess eine sinnvolle gesetzliche Regelung auch in der Praxis durchgesetzt werden.

Der Fall war sicherlich kein Einzelfall. Wer als Bürge in einer ähnlichen Situation von der Bank zur Zahlung aufgefordert wird, sollte sich unbedingt zuvor rechtlichen Rat einholen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. - Laufzeitrabattklausel

Unterlassungserklärung der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. - Laufzeitrabattklausel

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. wegen einer Laufzeitrabattklausel abgemahnt. Die Klausel über den Laufzeitrabatt entsprach unseres Erachtens nicht den Anforderungen an die Zulässigkeit von Dauerrabattklauseln. Die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. gab am 05.12.2025 eine Unterlassungserklärung ab.

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang