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Urteil: OGH: Zahlscheingebühr auch für A1 verboten

Nach einem weiteren Urteil des OGH ist die Einhebung von Strafentgelten für die Bezahlung der Rechnung per Zahlschein oder Onlinebanking auch bei A1 unzulässig.

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums mehrere Unterlassungsklagen gegen Unternehmen, allen voran Mobilfunkbetreiber sowie Versicherungen eingebracht. Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verbietet seit 1.11.2009 die Verrechnung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking.

§ 27 Abs 6 ZaDiG sieht seit November 2009 vor, dass "die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes" unzulässig ist.

Dieses Verbot entspricht nach Ansicht des VKI den europarechtlichen Vorgaben, da die Preisklarheit gefördert sowie der Wettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmern transparent gemacht wird. Die Meinung des VKI wurde in allen Unterinstanzen bestätigt. Der OGH legte im Verfahren gegen T-Mobile anschließend drei Fragen dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Beurteilung vor:

Der EuGH beantwortete die vorgelegten Fragen folgendermaßen:
1) Art 53 Abs 3 Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG ist auf das Zahlungsverhältnis zwischen dem Mobilfunkbetreiber T-Mobile als Zahlungsempfänger  und einem Kunden als Zahler anzuwenden.
2) Zahlscheine oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen stellen Zahlungsinstrumente im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG dar
3) Ein generelles Verbot für die Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger widerspricht nicht der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG, sofern damit der Wettbewerb sowie die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente gefördert werden.

Im Verfahren gegen T-Mobile stellte der OGH klar: Die Ermächtigung für Mitgliedstaaten die Entgelteinhebung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments gem. Art 52 der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG zu verbieten wurde durch § 27 Abs 6 ZaDiG umgesetzt. Dessen Anwendung bejahte der OGH daher auch im Vertragsverhältnis zwischen einem Konsumenten als Zahler und der beklagten Partei als Zahlungsempfänger.

Der OGH stellte in seiner Prüfung - ob  § 27 Abs 6 ZaDiG der Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, Rechnung trägt -  klar, dass es aus der Sicht des Zahlers und des Zahlungsempfängers unterschiedlich zu beurteilen ist, ob ein Zahlungsinstrument nun als effizient angesehen wird oder nicht. "Der Weg des österreichischen Rechts", nämlich des Verbots von Zusatzentgelten bei gleichzeitiger Gewährung einer Ermäßigung für bestimmte (effiziente) Zahlungsinstrumente  - wie in § 27 Abs 6 ZaDiG vorgesehen- widerspricht weder dem Zweck der Richtlinie, noch deren Wortlaut.

Eine Verletzung der Grundrechte des Eigentumsrechtes sowie der Berufsfreiheit  (Art 15 und Art 17 der GRC) von der beklagten Partei durch die gegenständliche Norm wurde vom OGH verneint, da die Regelung die Berufsfreiheit lediglich unter Achtung des Wettbewerbs, der Effizienz und der Verbraucher einschränkt.

Da Zahlscheine sowie die Erteilung eines Überweisungsauftrages im Onlinebanking ein Zahlungsinstrument gem Art 4 Nr. 23 der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG darstellen, handelt es sich auch um Zahlungsinstrumente  im Sinne des § 3 Z 21 ZaDiG.

Hinsichtlich des Einwands der beklagten Partei, dass § 27 Abs 4 ZaDiG bezüglich der Mitteilungspflichten im Rahmen der "Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments" von der Zulässigkeit der Verrechnung eines Entgelts ausgehe wurde klargestellt, dass es sich dabei lediglich um ein Redaktionsversehen handelt.

Der OGH bestätigte zudem, dass § 27 Abs 6 ZaDiG keinesfalls nur eine Obliegenheit, sondern ein gesetzliches Verbot darstellt, welchem die beklagte Partei als Zahlungsempfängerin unterworfen ist.

Als obiter dictum entschied der OGH zudem auch über die Besonderheiten im Fall von Versicherungen. Der Einwand, § 27 Abs 6 ZaDiG führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der beklagten Partei gegenüber den Versicherungen wurde entgegengehalten, dass seit Inkrafttreten des § 41b VersVG am 1.1.2013 eine Klarstellung vorliegt. Das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG gilt auch zwischen einer Versicherung und dem Versicherungsnehmer, weswegen nur jene Gebühren verrechnet werden dürfen, die der Abgeltung von -vom Versicherungsnehmer veranlassten- Mehraufwendungen dienen. Der OGH führte zudem aus, dass § 27 Abs 6 ZaDiG dem § 41b VersVG für den Zeitraum vom 1.11.2009 bis 1.1.2013 als lex specialis sowie lex posterior vorgeht. Die Verrechnung von Entgelten in Versicherungsverträgen ab dem 1.11.2009 ist daher unwirksam.

Dem Einwand, § 27 Abs 6 ZaDiG verstoße im Hinblick auf diese "Altverträge" gegen die Eigentumsfreiheit der beklagten Partei wurde - wie auch schon vom Berufungsgericht - entgegengehalten, dass solche Eingriffe insbesondere dann zulässig sind, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse wurde vom OGH bejaht, da die Bestimmung der Förderung des Wettbewerbs dient.

Im Verfahren gegen A1 schloss sich der OGH dieser Beurteilung an und bestätigte somit seine erste Entscheidung.

Konsumenten haben nun einen Anspruch darauf, die bezahlten Zahlscheinentgelte zurückfordern.

Daher bietet der VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - als Service eine kostenlose Sammelaktion "Rückforderung von Zahlscheinentgelten" an. Diese Aktion ist vorerst mit 30.09.2014 befristet. Bislang haben sich rund 2400 Teilnehmer gemeldet.

OGH 25.6.2014, 9 Ob 33/14i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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