In einem Verfahren ging es um das Zusammenspiel der allgemeinen Risikoausschlüsse mit den speziellen Rechtsschutz-Bausteinen.
Die Beklagte hatte einen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei der Klägerin. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) 2010 zugrunde.
Diese lauten auszugsweise:
Artikel 7: "Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...
4. aus ...
4.4. Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutz-Versicherer;"
Artikel 23: "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz ...
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über in Österreich belegene Risiken..."
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsprämien. Die Beklagte lehnte die Bezahlung mit der Begründung ab, sie habe den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt, weil die Klägerin für einen gegen sie beabsichtigten Prozess zu Unrecht Deckung verweigert habe. Der Klage wurde stattgegeben.
Art 23 ARB enthält den Rechtsschutz-Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" und darin die für diesen Baustein maßgebliche primäre Risikobeschreibung. Dabei sollen mit Art 23.2.1.1. ARB nicht in Österreich belegene Risiken vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz ausgenommen werden.
Art 7 ARB enthält demgegenüber allgemeine Risikoausschlüsse, die nicht bloß für einen bestimmten Rechtsschutz-Baustein gelten. Sollte ein allgemeiner Risikoausschluss für einen bestimmten Rechtsschutz-Baustein nicht gelten, müsste dies dort klar geregelt sein.
Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr wird in der Einführung der ARB - ausdrücklich - darauf hingewiesen, "dass nur die Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben". Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, wonach die Klägerin zufolge Art 7.4.4. ARB Rechtsschutz für einen gegen sie selbst angestrebten Prozess zu Recht abgelehnt habe, entspricht daher dem schon durch den klaren Wortlaut der ARB eindeutig vorgezeichneten Auslegungsergebnis, das auch mit der Einschätzung des verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers übereinstimmt.
OGH 8.11.2017, 7 Ob 150/17k
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