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Urteil: OGH zu Aufrundungsklausel

Das Unterlassungsgebot in Verfahren nach § 28 KSchG muss sich auf Vertragsformblätter und Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen. Einfache Aufrundungsbestimmungen in Fremdwährungskrediten verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - die Raiffeisenbank Bludenz auf Unterlassung der Verwendung von folgenden zwei Zinsgleitklauseln in Fremdwährungskreditverträgen geklagt, in denen eine einfache Aufrundung enthalten war:

1. Ab 01.07.2002 gebunden an Sekundärmarktrendite + 1% Aufschlag, Anpassung Vierteljährlich zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10., auf ganze 1/8 aufrunden.

2. Der Kreditgeber ist berechtigt, die Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kapital- oder Euromarktverhältnissen bzw. Refinanzierungskosten zu ändern. Bei Verbrauchern erfolgt die Anpassung vierteljährlich im Ausmaß der Änderungen des Indikatorsatzes, d.i. der jeweils aktuelle 3-Monats-LIBOR, wobei dieser zwei Bankarbeitstage vor Beginn einer jeden Zinsperiode ermittelt wird. Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf volle 0,125 %.

Das LG Innsbruck und das OLG Innsbruck hatten die Aufrundungsbestimmung als gesetzwidrig qualifiziert und dem Klagebegehren stattgegeben. Da die Klauseln nur in Vertragsformblättern verwendet wurden, hatten beide Gerichte allerdings das Begehren, der Bank auch die Verwendung derartiger Klauseln in AGB zu untersagen, abgewiesen ( vgl. VR-Info 3/2004 und 8/2004 )

Der OGH hält zunächst zur Aufrundungsklausel fest, dass den Konsumentenschutzinteressen nur durch eine Rundung entsprochen wird, die in beide Richtungen wirkt, so wie dies etwa bei einer kaufmännischen Rundung der Fall ist. Da die vorliegenden Bestimmungen immer nur eine Aufrundung vorsehen, verstoßen sie gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Der OGH bringt damit klar zum Ausdruck, dass Aufrundungsbestimmungen auch dann unzulässig sind, wenn es zu keiner Spiralwirkung kommt ( vgl. zur Spiralwirkung OGH 17.12.2002; 4 Ob 265/02b = KRES 1d/52, OGH 20.11.2002, 5 Ob 266/02g = KRES 1d/51 und 4 Ob 288/02b). Vor kurzem hatte der OGH bereits in einem Verfahren gegen eine andere Bank festgehalten, dass eine einfache Aufrundung des Zinssatzes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt (OGH 19.10.2004, 4 Ob 210/04t - vgl. VR-Info 12/2004 ).

Zum Umfang des Unterlassungsgebotes verweist der OGH zunächst darauf, dass eine Differenzierung zwischen AGB und Vertragsformblättern entbehrlich ist, da die rechtlichen Konsequenzen völlig gleich sind. Im übrigen muss ein Unterlassungsgebot so beschaffen sein, dass eine Umgehung nicht allzu leicht gemacht wird. Würde sich das Unterlassungsgebot nur auf Vertragsformblätter beziehen, wäre eine Umgehung also insofern möglich, als die Klausel in AGB weiterverwendet werden könnten. Daher ist das Unterlassungsgebot immer auf AGB und Vertragsformblätter zu beziehen.

Die Raiffeisenbank Bludenz darf die Klausel nicht mehr verwenden und sich auch nicht auf die Klausel berufen. Das bedeutet bei laufenden Krediten, dass bei der nächsten Zinsänderung zum einen die ungerechtfertigten Erhöhungen aus der Vergangenheit bereinigt werden müssen und auch nur noch kaufmännisch gerundet werden darf. Im Hinblick auf in der Vergangenheit zuviel bezahlte Zinsen gilt es zu unterscheiden:

- bei Krediten, bei denen Annuitäten (Kapital und Zinsen) regelmäßig getilgt werden, muss die Bank von sich aus den aushaftenden Saldo korrigieren; unterlässt sie dies, kann der VKI Exekution führen.

- bei Krediten, bei denen das Kapital erst zum Ende der Laufzeit fällig ist und bis dahin regelmäßig nur Zinsen bezahlt werden, müssen die Kreditnehmer die Bank von sich aus zur Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen auffordern.

Auch bei bereits zurückbezahlten Krediten muss die Bank nur über Aufforderung der Kunden zuviel verrechnete Zinsen zurückzahlen.

Der Anspruch auf Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen verjährt - nach umstrittener Judikatur des OGH - binnen drei Jahren. Daher sollten Kreditnehmer ihre Forderungen rasch geltend machen. Der VKI hofft in dieser Frage aber noch auf Klarstellungen bzw. eine Judikaturwende beim OGH.

Der VKI informiert Kreditnehmer aller Banken auf seiner - vom BMSG unterstützten - Homepage www.verbraucherrecht.at über den Stand im Streit um überhöhte Kreditzinsen (siehe "Zinsenstreit").

Sollte die Raiffeisenbank Bludenz nicht entsprechend reagieren, informieren Sie bitte den VKI - Bereich Recht (bneubauer@vki.or.at , Tel.: 01 58877-320, Fax: 01 58877 75).

OGH 17.11.2004, 7 Ob 207/04y
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer u Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Wien

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