Die Bundesarbeiterkammer (BAK) beanstandete in einem Verbandsverfahren folgende beiden Klauseln in einem Kaufvertrag für Kraftfahrzeuge:
1. Für Neufahrzeuge: Der Kaufpreis wird für die Dauer von zwei Monaten garantiert. In diesem Zeitraum kann sich der Kaufpreis nur durch folgende, nicht vom Willen des Verkäufers abhängige Umstände ändern (erhöhen oder senken): Änderungen von Zöllen, Änderung oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Kaufpreis nicht nur aus den oben genannten Umständen, sondern auch dann ändern (erhöhen oder senken), wenn sich der Einstandspreis für den Verkäufer ändert.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 % des Kaufpreises vornimmt. Von dieser Preiserhöhung hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen innerhalb der angemessenen Frist von zehnTagen ausdrücklich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktrete. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kaufpreiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt.
2. Im Fall der Wandlung hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung des Fahrzeuges (bis zu dessen Rückstellung an den Verkäufer) zu leisten.
Zur 1.Klausel verweist der OGH auf Krejci, welcher zwar grundsätzlich Parameter wie etwa "gesetzliche Änderungen, behördliche Verfügungen, neue Kollektivvertragslöhne, bundesweite Änderungen bestimmter Tarife, neue Steuern und neue Zollbestimmungen" als zulässige Parameter ansieht. Doch dürfen derartige Umstände nicht - wie im vorliegenden Fall - derart generalklauselartig umschrieben sein, dass Preiserhöhungen nicht ausreichend vorausbestimmt sind. Es ist nach der Klausel nämlich nicht festgelegt, in welchem Ausmaß sich eine Veränderung des Einstandspreises auf den vereinbarten Preis auswirkt. Dies verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Bereits das OLG Wien hatte im Verfahren darauf hingewiesen, dass bei Nennung mehrerer Parameter durch eine Gewichtung erkennbar sein müsse, in welcher Weise sich eine Änderung bei einem oder mehreren Faktoren auf den konkreten Preis auswirkt.
Beim Abstellen auf den Einstandspreis besteht überdies nach Einschätzung des OGH die Gefahr, dass willensabhängige - und somit im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gesetzwidrige - Faktoren weitergegeben werden. Außerdem ist die Klausel diesbezüglich gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie selbst dann zur Erhöhung berechtigt, wenn der Verkäufer schuldhaft in Lieferverzug geraten ist und sich daraus die Erhöhung des Einstandspreises ergibt. Im übrigen vertößt die Klausel auch gegen die Vorgaben des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, weil sie Preiserhöhungen auch in den ersten beiden Monaten zulässt und eine Regelung in den AGB nicht als "im Einzelnen ausgehandelt" anzusehen ist.
Die 2. Klausel lässt eine Benützungsentgelt zwischen Wandlungsbegehren und Rückstellung zu. Der OGH verweist dazu auf die Judikatur zum Wertverlust im Wandlungsfall, wonach ein Wertverlust nur bis zu jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in dem der Erwerber die Wandlung begehrt hat (vgl. 8 Ob 63/05f). Auch Benützungsentgelte sind daher nur bis zum Wandlungsbegehren zulässig, die Klausel daher als gröblich benachteiliegend unzulässig.
In der Praxis bedeutet dies: Da derartige Preiserhöhungsklauseln auf Grund des Gesetzesverstoßes wegfallen, dürfen in solchen Fällen keine Preiserhöhungen erfolgen. Vergangene Preiserhöhungen können grundsätzlich zurückgefordert werden. Benützungsgebühren dürfen nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, d.h. nur bis zum Zeitpunkt der Wandlungserklärung verrechnet werden.
OGH 21.9.2006, 2 Ob 142/06f
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien