Ein Konsument schloss im Jahr 2000 eine Haushaltsversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von € 43.603,70 ab. Versichert waren laut Polizze auch die Folgen von Überschwemmungen. Die Polizze enthielt zu diesem Zusatz-Risiko keine Einschränkung der Versicherungssumme. In der Polizze wurde auf die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 1998) verwiesen. Art. 2.6 der ABH 1998 enthält eine Beschränkung der Entschädigungsleistung auf maximal € 7.267,28 (Sublimit).
Die Überschwemmungen im Sommer 2002 zerstörten das Haus des betroffenen Konsumenten. Die Versicherung zahlte allerdings nur den in Art. 2.6. ABH 1998 vorgesehenen Betrag aus.
Der Konsument klagte daher mit Unterstützung der AK Niederösterreich auf Auszahlung der Differenz zur Gesamtversicherungssumme. Erste und zweite Instanz wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte nunmehr diese Urteile.
Der OGH führt zunächst aus, dass allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung Vertragsbestandteil werden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - am Antragsformular angeführt werden. Zum Verhältnis zwischen den Angaben in der Polizze einerseits (unbeschränkte Versicherungssumme bei gleichzeitiger Anführung des Risikos Überschwemmungen) und der Einschränkung durch das Sublimit in Art. 2.6. ABH 1998 andererseits meint der OGH ohne nähere Begründung, dass die Unklarheitenregel des § 915 ABGB nicht Anwendung findet. Der OGH sieht - wie bereits die Vorinstanzen - offenbar keinen Widerspruch zwischen den Angaben in der Polizze und der Einschränkung in den ABH. Bereits das OLG Wien hatte dazu festgehalten, dass die Festlegung von besonderen Entschädigungsgrenzen für spezielle Risken und damit die Umschreibung der Hauptleistung des Versicherers zum Wesen von allgemeinen Versicherungsbedingungen zählt.
In der Folge setzt sich der OGH mit den §§ 864a und 897 Abs 3 ABGB auseinander. Das gegenständliche Sublimit in Art. 2.6. ABH 1998 sei nicht als ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB zu qualifizieren, da sich diese Bedingungsstelle keineswegs an ungewöhnlicher Stelle befindet, marktüblich war und durch eine Fettdrucküberschrift noch besonders hervorgehoben wurde.
Ein derartiges Sublimit sei auch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Überschwemmungsschäden stellen nämlich ein für den Versicherer besonders ins Gewicht fallendes Risiko dar, weshalb die Einziehung eines Sublimits gerechtfertigt ist. Überschwemmungsschäden zählen auch nicht zum üblichen Umfang einer Haushaltsversicherung. Da es in der Versicherungspraxis grundsätzlich keine generelle "All-Risk-Versicherung" gibt, darf ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten, dass eine Haushaltsversicherung jedes Risiko abdeckt.
OGH 26.1.2005, 7 Ob 1/05f