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Urteil: OGH zu Zinsgleitklausel

Es geht um einen Verbraucherkredit aus dem Jahr 1991.Der Kunde zahlte unregelmäßig, die Bank stellte den Kredit fällig und klagte das Geld schließlich ein. In diesem Verfahren behandelte der Oberste Gerichtshof (OGH) nebenbei und ohne in die Tiefe zu gehen auch die Zulässigkeit von Zinsgleitklauseln

Der OGH führt aus: "Nach der Judikatur des OGH sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 (SZ 55/44, 56/76; RIS-Justiz RS 0019421, RS 0016594, RS0018037) sind derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat (Bankrate; Diskontsatz uä., so auch Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 26f zu § 6)."

Damit liegt der Umkehrschluss mehr als nahe, dass eine Zinsgleitklausel unzulässig (auslegungsbedürftig) ist, wenn sie eben nicht an nachvollziehbare Parameter gebunden ist.

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