Der OGH führt aus: "Nach der Judikatur des OGH sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 (SZ 55/44, 56/76; RIS-Justiz RS 0019421, RS 0016594, RS0018037) sind derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat (Bankrate; Diskontsatz uä., so auch Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 26f zu § 6)."
Damit liegt der Umkehrschluss mehr als nahe, dass eine Zinsgleitklausel unzulässig (auslegungsbedürftig) ist, wenn sie eben nicht an nachvollziehbare Parameter gebunden ist.