Zum Inhalt

Urteil: OGH zur Rückforderung des Dauerrabattes

Aus der Vertragsurkunde muss unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt.

Der Beklagte war im Jahr 1991 Eigentümer einer Liegenschaft. Über einen Versicherungsmakler schloss er mit der klagenden Versicherung eine Bündelversicherung für das Haus ab. Dem Versicherungsmakler war zwar klar, dass aufgrund einer Laufzeit von 10 Jahren seitens der Versicherung bei der Berechnung der Prämie ein Rabatt gewährt worden war, die Polizze enthielt aber nur die berechnete Endprämie, jedoch keinen Hinweis auf einen, dem Beklagten gewährten, Rabatt. Auch die in den Folgejahren jeweils ausgestellten neuen Polizzen enthielten keinen Hinweis auf die Kalkulation mit Dauerrabatt. Der Antrag enthielt zwar auf der Rückseite einen Vermerk, dass im Fall der vorzeitigen Auflösung eines für mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Vertrages der Dauerrabatt, das ist jener Betrag, um den die Prämie für die tatsächliche Vertragsdauer höher bemessen worden wäre, nachzuzahlen sei, ohne aber die für die kürzere Vertragslaufzeit vorgesehene Prämie auszuweisen. Damit war dem Versicherungsmakler und damit dem Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur klar, wie hoch die während laufender Vertragszeit zu zahlende Prämie sein sollte, nicht jedoch, in welchem Ausmaß die sich zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöht.

Der Beklagte veräußerte im Jahr 1995 die Liegenschaft. Der Hausverwalter des Erwerbers kündigte den Versicherungsvertrag auf. Die klagende Partei stellte einen Dauerrabatt in Höhe von rund S 86.000,-- fällig.

Der OGH verwies auf die Entscheidung SZ 12/220 aus dem Jahre 1930, wonach aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein müsse, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstelle, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne. Nur unter diesen Bedingungen sei eine Rückforderung des Dauerrabattes zulässig. Der OGH referiert die zwischenzeitlich dazu in der Literatur erfolgten Stellungnahmen und kommt zu dem Schluss, dass sich an der zitierten Judikatur nichts geändert habe. Der OGH lässt offen, ob ein Dauerrabatt allenfalls auch mündlich vereinbart werden könne, weil im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei feststand, was bei vorzeitiger Vertragsauflösung an zunächst nachgelassenem Prämienrabatt rückzubezahlen sei.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang