Der VKI hatte im Auftrag des BMASK das Vorgehen der Bawag PSK inkriminiert: Im August 2009 verständigte die Bank ihre Kunden per Kontoauszug darüber, dass die Entgelte für Girokonten mit 1.10.2009 im Ausmaß der Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI) im Jahr 2008 um 3,2% erhöht werden.
Die Bank berief sich dabei auf die in Z 45 Abs 2 ihrer AGB (Fassung 2009) enthaltene Indexklausel:
"Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern wird das Kreditinstitut Entgelte für Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich am 1.Juli, erstmals an jenem 1. Juli, der dem Abschluss des Vertrages folgt, in dem prozentuellen Ausmaß senken oder erhöhen, das der Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index entspricht. Diese Veränderung wird gemessen am Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr. Sofern noch nie eine Anpassung erfolgt ist, ist als Ausgangsbasis der Durchschnitt der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluss maßgeblich. Das sich auf Grund der Senkung oder Erhöhung errechnete Jahresentgelt wird kaufmännisch gerundet auf zehn Cent. Ist das Kreditinstitut zur Entgeltserhöhung berechtigt, führt diese aber nicht durch, geht dadurch das Recht zur Anpassung des Entgelts für die Zukunft nicht verloren. Unterlassene Entgeltserhöhungen können daher bei der Anpassung in den Folgejahren berücksichtigt werden. Das Kreditinstitut ist in diesem Fall berechtigt, bei der nächsten Anpassung des Entgeltes als Ausgangsbasis für die Anpassung des Entgeltes den Index-Durchschnitt heranzuziehen, der bei der letzten tatsächlich erfolgten Anpassung mit der damaligen Ausgangsbasis verglichen worden ist; bei der erstmaligen Anpassung ist der Durchschnittswert für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluss als Ausgangsbasis maßgeblich."
Das Erstgericht hatte das Klagebegehren abgewiesen, das Berufungsgericht gab dem Begehren hingegen statt.
Der OGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts: Bei der hier strittigen Frage, ob vom Ausnahmetatbestand des § 29 Abs 2 ZaDiG ausschließlich die Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen, oder ganz allgemein an den VPI geknüpfte Entgelterhöhungen erfasst seien, folgte der OGH der Argumentation Haghofers (Kundenschutz im neuen ZahlungsdiensteG, ecolex 2009, 747). Demnach lässt § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG nur mehr einseitige Änderungen der Wechselkurse und Zinssätze aufgrund einer im Rahmenvertrag enthaltenen (und den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechenden) Entgeltänderungsklausel zu. In allen anderen Fällen einer Entgeltänderung muss hingegen die Vorgehensweise des § 29 Abs 1 ZaDiG eingehalten werden, also insbesondere die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Kunden eingeholt werden.
Wenn auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage davon ausgehen, dass die Praxis einer vertraglichen Bindung dieser Entgelte an den VPI auch weiterhin zulässig bleibe, findet sich diese subjektive Absicht des Gesetzgebers nicht im Wortlaut des Gesetzes; und stehe außerdem - so der OGH - im Widerspruch zu den Vorgaben des Art 44 der (europäischen) Zahlungsdienste-Richtlinie. Auch für eine - von der Beklagten behauptete - planwidrigen Lücke - gebe es keine Anhaltspunkte. Es bestehe auch kein Zweifel, dass die österreichische Umsetzung insoweit der Richtlinienbestimmung entspreche.
Die Klausel widerspricht daher dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des - am 1.11. 2009 in Kraft getretenen - § 29 ZaDiG.
OGH 06.07.2011, 3 Ob 107/11y
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien