Nachdem bereits das LG Klagenfurt eine Herausgabepflicht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer bejaht hatte (Urteil vom 14.11.2002, 24 Cg 226/01v), schloss sich nun auch das OLG Graz als Berufungsgericht dieser Rechtsmeinung an.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt ein zur Rechnungslegung verpflichtendes Rechtsverhältnis insbesondere bei Kreditverträgen vor.
Die Klage des Kreditnehmers gegen die Bank war auf die Herstellung von Duplikaten von Kontoauszügen, Fiches, Kreditverträgen, Zinsberechnungen (Zinsaufstellungen) und Zinsschreiben hinsichtlich des Kreditkontos gerichtet. Die Bank hatte die Herstellung zuvor unter Hinweis auf einen Kostenvorschuss von ATS 20.000,- abgelehnt. Im Laufe des Verfahrens wurde die Klage soweit eingeschränkt, sodass nur mehr die Herstellung der Zinsberechnung strittig war.
Das Gericht konstatierte eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Kontoblättern von 30 Jahren und bezüglich sonstiger Belege von 7 Jahren. Weiters verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung und Lehre, dass ein Rechnungslegungsanspruch - ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung - dann abzuleiten sei, wenn ein Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und diesem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. Ein solches zur Rechnungslegung verpflichtendes Rechtsverhältnis läge insbesondere bei Kreditverträgen vor. Dass die Hauptleistungen aus dem Vertrag bereits erbracht wurden, ändere nichts an dem Bestand dieser Nebenleistungspflicht, so das OLG Graz.
OLG Graz 21.5.2003, 6 R 17/03x
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