Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Sport Eybl & Sports Experts GmbH im Zusammenhang mit zwei von ihr im Sommer 2010 verwendeten Prospekten.
In einem Prospekt wurde unter dem Titel "Coole Teile gegen Langeweile" u.a. für eine 10 Meter lange Slackline zu einem Preis von € 49,99 statt € 69,99 geworben. Beim Preis war ein doppeltes Sternchen angebracht gewesen.
Insgesamt befanden sich auf der Doppelseite allerdings fünf senkrecht dargestellte Fußnoten, wobei mitunter pro Podukt mehrere Fußnoten angebracht waren, und zwar:
* unser bisheriger Verkaufspreis,
**Unverbindlich empfohlener Verkaufspreis des Lieferanten/Hersteller. Alle Angebote gültig solange der Vorrat reicht.
o Erhältlich exkl. im Intersport Megastore und in ausgewählten Intersport eybl Shops (teilweise: ausgenommen Graz)
+ Gültig auf alle lagernden Modelle. Nicht in Verbindung mit Gutscheinen oder anderen Rabattenaktionen einlösbar. Gilt nicht rückwirkend für bereits getätigte Einkäufe.
□ Gültig auf den ursprünglichen Stattpreis
Das OLG Linz sieht eine derartige Gestaltung als irreführend im Sinn des § 2 UWG an. Die Verwendung von zwei Fußnoten samt Abdruck der erläuternden Legende an den Seitenrändern würde zwar normalerweise noch der von der Rechtsprechung geforderten Deutlichkeit entsprechen. Kommen dann aber noch weitere Symbole hinzu ist die Bedeutung nur mehr nach gezielter Suche und genauem Studium möglich. Die Verwendung von mehr als zwei Fußnotensymbolen ist in diesem Zusammenhang daher als irreführend zu beurteilen.
In einem weiteren Prospekt wurde das Einfachseil Slackline Red Devil mit einem Preis von € 26,99 angepriesen, wobei zwei Sternchen angebracht waren. Am linken Rand wurde zu diesen beiden Sternchen senkrecht erläutert, dass es sich dabei um den bisherigen Verkaufspreis handle. Der Preis von € 89,99 war allerdings nie ein Verkaufspreis, sondern nur der Listenpreis. Bei der Prospekterstellung war es zu einem Irrtum bei der Kennzeichnung des Stattpreises gekommen. Nach der Preissenkung wurde der Artikel um € 49,99 angeboten. Eine Irreführung zum Stattpreis war auf dieser Basis offensichtlich.
Strittig blieb nur die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr bestand. Dies wurde vom OLG Linz auch im Hinblick auf die anfängliche Bestreitung im Verfahren bejaht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Linz 29.2.2012, 2 R 204/11z
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Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien