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Urteil: OLG Wien: Basiskontobedingungen der Easybank

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Easybank AG wegen unzulässiger Klauseln in den Bedingungen für Basiskonten.

1. Kontoführung EUR 6,66 p.M.* EUR 80,00 p.a.*

2. Kontoführung für besonders schutzbedürftige Personen EUR 3,33 p.M. EUR 40,00 p.a.

Die Klauseln 1 u 2 wurden als gegen § 25 Abs 6 VZKG verstoßend beurteilt. Das Diskriminierungsverbot gem § 25 Abs 6 VZKG enthält ein Verbot, von Basiskontoinhabern für die gleichen Dienstleistungen ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung ein höheres Entgelt als bei normalen Zahlungskonten zu verrechnen. Dies ist vor allem für reine Online-Banken zu beachten, die Basiskonten gegen ein jährliches Entgelt von 40 bzw 80 Euro, normale Verbraucherzahlungskonten jedoch kostenlos bzw gegen ein geringeres Entgelt anbieten.

Die Diskriminierung besteht hier in der Verrechnung eines "Mehrbetrags gegenüber dem Basiskonto", für welches keine weiteren Bedingungen vorhanden sind. Laut OLG Wien ist als Vergleichsmaßstab das in Frage kommende ungünstigste normale Zahlungskonto des Kreditinstituts relevant. Es handelt sich dabei generell um einen Vergleich zwischen den Basiskontobedingungen und Bedingungen, zu denen das Kreditinstitut die von ihm angebotenen "normalen" Verbraucherzahlungskonten führt. Erfasst sind rechtliche und faktische Umstände. Das OLG Wien verneinte die Argumentation der Beklagten, wonach sich Kunden für ein anderes günstigeres Konto entscheiden könnten, da das VZKG die zulässigen Vertragsbedingungen regelt. Allfällige persönliche Entscheidungen sind daher unerheblich.

Auch Klausel 2 wurde aus diesen Gründen als diskriminierend beurteilt. Personen mit einem Pensionseingang könnten ein kostenloses Konto erhalten, wodurch besonders schutzbedürftige Verbraucher diskriminiert werden.


6. Versand easy karte ins Ausland EUR 25,00


Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 26 Abs 1 u 2 VZKG sowie § 22 VZKG.
Der weite Entgeltbegriff gem § 2 Z 15 VZKG erfasst auch pauschalierte Aufwand- und Kostenersatzansprüche gem § 27 Abs 1 u 3 ZaDiG. Bei Vereinbarung eines jährlichen Pauschalentgeltes iHv 80 Euro kann, aufgrund der damit einhergehenden Überschreitung der Entgeltobergrenze gem § 26 Abs 1 VZKG, kein Aufwandersatzanspruch, oder Kostenersatzanspruch gem § 27 Abs 1 o Abs 3 ZaDiG geltend gemacht werden. Das Pauschalentgelt von 80 Euro muss daher nicht nur sämtliche Dienste gem § 25 Abs 1 VZKG, sondern alle Nebenpflichten gem ZaDiG abdecken. Die Zurverfügungstellung einer Zahlungskarte fällt unter einen gem § 25 Abs 1 VZKG geschuldeten Dienst, egal wo der Verbraucher innerhalb d EU wohnt. Diese Leistung muss bereits mit dem Pauschalentgelt abgedeckt sein. Das OLG führte aus, dass die Zurverfügungstellung der Karte, je nachdem wo der Verbraucher seinen Aufenthalt hat auch die Übersendung erfasst.

Die Klausel verstößt aber auch gegen § 22 VZKG, da die Verrechnung von Versandgebühren EU-Bürger diskriminiert.  

7. Rückleitung Lastschrift auf Kundenwunsch EUR 5,00

Zur Frage der Ungültigkeit der Klausel ist relevant, ob diese lediglich auf den Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gem § 40 ZaDiG, oder auch auf das zwingend zustehende Erstattungsrecht gem § 45 ZaDiG bezieht.
Das OLG kam zum Schluss, dass die Klausel auch das Lastschriftverfahren erfasst, weitere Einschränkungen nicht gegeben sind. Damit sind jedoch die §§ 40 und 45 ZaDiG relevant.

Dem Klauselwortlaut ist nicht zu entnehmen, welcher Anwendungsfall des § 40 ZaDiG erfasst ist, denn dies muss sich nicht zwingend auf die Rückleitung nach der Unwiderruflichkeit beziehen.
Eine Einschränkung auf § 40 Abs 3 ZaDiG- für den ein Aufwandersatz gem § 27 Abs 3 ZaDiG zulässig wäre- liegt nicht vor.

§ 40 ZaDiG erfasst nur jene Lastschriften bei denen Form und Verfahren wie vereinbart eingehalten wurden, die Rückleitung auf Kundenwunsch hingegen würde zB auch solche Lastschriften erfassen, die auf einem Formfehlers des ZDL beruhen.

Auch § 45 ZaDiG, der Regelungen rund um das Erstattungsrecht enthält wäre erfasst. Aus der Klausel ist gerade nicht abzuleiten, dass die zwingend zustehenden Rechte nicht ebenfalls umfasst sind.

8. Nichtdurchführung mangels Deckung: Dauerauftrag/Lastschriftauftrag EUR 6,90 + Porto

Das OLG Wien erklärte die Klausel bereits deswegen als ungültig, die bei der Klausel 6 (Versand d Karte ins Ausland) angeführt wurden. Konkret liegt ein Verstoß gegen § 26 Abs 1 VZKG u § 22 VZKG vor. Für gewisse gesetzliche Nebenpflichten kann gem § 27 Abs 3 ein Kostenersatzanspruch vereinbart werden, jedoch nur solange, als nicht unter Berücksichtigung der im Rahmenvertrag vereinbarten Entgelte die Entgeltobergrenzen gem § 26 Abs 1 und Abs 2 VZKG überschritten werden.

Zum Argument der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gem § 26 Abs 4 VZKG teilte das Berufungsgericht mit, dass diesbezüglich eine Intransparenz vorliegt.
Diesbezüglich liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor, weil die Klauselformulierung nicht erkennen lässt, dass es sich um eine ein Verschulden voraussetzende Vertragsstrafe handelt. Ebenfalls ist nicht unmissverständlich klargestellt, dass eine Überziehung nicht zulässig ist, weil insbesondere Überziehungszinsen "an prominenter Stelle" angeführt werden.

Dazu verweist das OLG aber noch auf eine weitere Problematik. Vertragsstrafen gem § 26 Abs 4 VZKG wegen d Nichteinhaltung d rahmenvertraglichen Verpflichtungen müssen angemessen im Sinne der durchschnittlich verrechneten Entgelte von Kreditinstitute in derartigen Fällen sein. Dies bezieht sich auf die Vereinbarung von Vertragsstrafen für schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten, die der Verbraucher bei Inanspruchnahme d mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste einhalten muss. Nur diese pauschalierten Schadenersatzansprüche sind Entgelte gem § 2 Z 15 VZKG.

Fraglich ist nun, ob die Entgeltobergrenzen gem § 26 Abs 1 u 2 VZKG auch für Vertragsstrafen gem § 26 Abs 4 VZKG gelten.

Das OLG folgert aus der Systematik der Bestimmungen, dass Entgelte u pauschalierte Aufwandersatz- sowie Kostenersatzansprüche gem § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG durch § 26 Abs 1 u 2 VZKG begrenzt werden sollte, für verschuldensabhängige Vertragsstrafen nur § 26 Abs 4 VZKG einschlägig ist.

§ 26 Abs 4 VZKG ist für das OLG aber noch aus einem anderen Grund auslegungsbedürftig. Die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Verbrauchers hinsichtlich Zahlungsdienste ist in den §§ 35, 36, 44 Abs 2 und 3 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. § 26 Abs 4 VZKG kann sich daher nur auf solche Pflichtverletzungen beziehen, die andere Zwecke als jene der genannten Gesetzesstellen haben. Welche Fälle das sein könnten ist jedoch unklar.

9. Zusendung Kontoauszug per Post EUR 0,75 + Porto

Diese Klausel wurde vom OLG ebenfalls als unzulässig beurteilt. Grds kann gem § 31 Abs 5 ZaDiG auch bei Basiskonten ein Entgelt verrechnet werden, jedoch nur dann, wenn die Obergrenzen gem § 26 Abs 1 u 2 VZKG eingehalten werden. Dies liegt hier nicht vor.
Der geschuldete Leistungsumfang der gem § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste bemisst sich nach jenen Leistungen, die auch bei vom Kreditinstitut angebotenen normalen Zahlungskonten zur Verfügung stehen. Es dürfen keine Leistungen vorenthalten werden, die auch sonst angeboten werden. Zusätzliche Leistungen, die Inhabern von normalen Konten nicht angeboten werden, müssen aber nicht zur Verfügung gestellt werden.

Eine Online-Bank müsste daher Basiskontoinhabern nicht gesondert Schalter und Terminals zur Verfügung stellen.

Das OLG führte dazu aus, dass die rein postalische Übersendung keine zusätzliche Installierung von sonst nicht vorgesehenen Einrichtungen erfordert.

Die Verpflichtung gem § 25 Abs 4 VZKG räumt Verbrauchern die Möglichkeit ein Zahlungsvorgänge in den Geschäftsräumen und über das Online-System der Bank abzuwickeln, jedoch nur dann, wenn diese Möglichkeiten grds verfügbar sind. Eine reine Online-Bank, die keine Geschäftsräume und auch keine Kooperationen dahingehend hat ist daher ausgenommen. Bei allen anderen Kreditinstituten besteht jedoch ein Schutz des Verbrauchers nicht nur auf die Online-Nutzung verwiesen zu werden, denn dadurch würden jene Verbraucher diskriminiert, die zB keinen Internetzugang haben. Für das OLG muss dieser Schutzgedanke auch hier zum Tragen kommen, da der regelmäßige Zugang des Kontoauszugs auch eine Schutzfunktion aufweist. Laut OLG ist es zudem auch denkbar, dass einer Person, die Online-Banking zwar grds nutzen kann vielleicht der regelmäßige Abruf noch nicht so geläufig ist bzw die Archivierung lieber in Papierform erfolgt.

10. Nachforschung zu korrekt durchgeführten Aufträgen: - Überweisung liegt nicht länger als 6 Monate zurück EUR 10,00  - Überweisung liegt länger als 6 Monate zurück EUR 20,00

Auch diese Klausel wurde als unzulässig beurteilt. § 25 Abs 1 Z 1 VZKG beinhaltet jene Dienstleistungen die jedenfalls anzubieten sind, wobei aufgrund des Entgeltbegriffes gem § 2 Z 15 VZKG auch die Entgeltobergrenzen gem § 26 Abs 1 und 2 VZKG relevant sind. Grds wäre eine Vereinbarung gem § 35 Abs 4 Z 4 u Abs 5 ZaDiG iVm § 27 Abs 3 ZaDiG zulässig, jedoch liegt hier die Ausschöpfung d Entgeltobergrenzen vor.

12. Produktwechsel auf easy gratis bzw. auf easy konto EUR 15,00

Das OLG prüft für die Frage der Zulässigkeit der Gebührenverrechnung primär § 25 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs1 u 2 VZKG und sekundär anhand des Diskriminierungsverbotes gem § 25 Abs 6 VZKG.
Für das OLG stellte die Entgeltvereinbarung für einen Kontowechsel im Gegensatz zur Schließung und Eröffnung gegenüber einem Kontowechsel eine Umgehung des § 25 iVm § 26 VZKG dar.

Die Kontoschließung hat kostenlos zu erfolgen. Sofern die Kontoeröffnung auch für weitere Verbraucher kostenlos abgewickelt wird, müsste dies auch für die mit einem Umstieg verbundene Kontoeröffnung gelten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem § 25 Abs 6 VZKG vor.

14. Besonderer Arbeitsaufwand pro Stunde EUR 60,00

Das OLG Wien beurteilte diese Klausel als intransparent, da sich aus der Klausel nicht ablesen lässt, wofür konkret das Entgelt verrechnet wird.

Es bleibt "der Phantasie des Kunden überlassen" in welchen Fällen ein besonderer Arbeitsaufwand herbeigeführt werde könnte. Es lässt sich nicht einmal sagen, ob die vom Kläger hier angenommene Vertragsstrafe, oder wie die Beklagte argumentiert ein Entgelt für besondere Kundenwünsche außerhalb des § 25 VZKG erfasst sind. Daraus ergibt sich eine Intransparenz.
Zudem wäre jeder Arbeitsaufwand, der nicht gänzlich geringfügig, ist erfasst.
Die Beurteilung würde jedoch der Beklagten obliegen und könnte der Kunde vorab keine Einschätzungen treffen welche Leistungen den Anspruch auslösen.
Irrelevant ist es für den Verbandsprozess, ob davor eine Sondervereinbarung mit Kostenschätzung abgeschlossen wird.

13. Barauszahlung in BAWAG P.S.K. Geschäftsstellen und in Postämtern EUR 1,52

Bei dieser Klausel verwies das Gericht auf die Ausführungen zu Klausel 12 (Produktwechsel).  Der Vergleich mit weiteren Konten hat lediglich für den angebotenen Leistungsumfang Bedeutung. Das Angebot und die Zulässigkeit der Gebühr ist an § 25 Abs 1 Z 3 und § 26 VZKG zu messen.
Da die Leistung grds angeboten wird ist dafür die Frage der Zulässigkeit der Entgeltverrechnung die Einhaltung der Obergrenze des § 26 VZKG relevant. Diese sind hier jedoch schon ausgeschöpft, weswegen die Verrechnung gem § 25 Abs 1 Z 2 VZKG iVm § 26 VZKG unzulässig ist.

15. Antragsteller ist bereits Inhaber eines Zahlungskonto bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut.

Das OLG folgte der Argumentation der Beklagten dahingehend, dass die auf der Website veröffentlichten Informationen nicht als AGB und nicht als Vertragsformblätter zu qualifizieren sind, daher kein Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG besteht, verwies aber auf die Möglichkeit einer Verbandsklage gem § 28a KSchG.

Gem § 28 Abs 1 VZKG muss das Kreditinstitut auf Anfrage des Verbrauchers diesem jederzeit unentgeltlich gewisse Informationen zu den Basiskonten zur Verfügung stellen. Dies hat unentgeltlich, in elektronischer Form auf einer allfälligen Website, sowie leicht zugänglich zu erfolgen. Dies muss auch gegenüber "Nichtkunden" eingehalten werden. Die Informationsverpflichtung besteht deswegen, weil Zahlungskonten öffentlich angeboten werden.

Das OLG folgte dem Erstgericht dahingehend, dass diese Informationen hinsichtlich der wesentlichen Bestandteile vollständig sein müssen. Dazu zählen auch Informationen dahingehend, wann der Anspruch auf ein Basiskonto besteht oder abgelehnt werden kann.

Unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Kreditinstitut den Anspruch auf ein Basiskonto ablehnen. Das Kreditinstitut kann dann vom Kontrahierungszwang abweichen, wenn keine Notwendigkeit für ein Basiskonto besteht.

Geschützt werden sollen Verbraucher die bislang kein Konto hatten bzw auf ein solches Konto umsteigen möchten. Besonders schutzwürdige Personen sollen Zugang zu einem Basiskonto bekommen, ein kostengünstiges Zweitkonto soll nicht geschützt sein. Verweigert werden darf ein Basiskonto auch dann, wenn der Verbraucher schon ein Basiskonto hat, jedoch nur dann, wenn die Dienste gem § 25 Abs 1 VZKG genutzt werden können. Im Fall einer Insolvenzeröffnung, bei einer Gläubigerpfändung, oder aufgrund einer Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut liegt eine Blockierung vor, bei dem nicht alle Dienste gem § 25 VZKG genutzt werden können.
In diesen Fällen gibt es kein Recht auf Ablehnung. Ebenso nicht, wenn der Kunde ein bestehendes Konto schon gekündigt hat und eine entsprechende Kündigungsbestätigung vorlegen kann.
Auch wenn der Gesetzeswortlaut hier von der Richtlinie abweicht kann das Kreditinstitut daher das Ablehnungsrecht gem § 24 Abs 1 Z 1 VZKG nicht weiter zu Lasten des Verbrauchers auslegen, als die Richtlinie dies vorgibt. Um das Ablehnungsrecht entfallen zu lassen reicht laut OLG bereits die Kündigungsbestätigung, weil Ziel und Zweck d Zahlungskontenrichtlinie ua die Erleichterung d Kontomobilität u deren Förderung ist.

Wenn der Verbraucher die Kündigungsfrist abwarten müsste, könnte dieser den Kontowechsel-Service gem §§ 16 bis 19 VZKG nicht in Anspruch nehmen, dieser Kontowechselservice muss gem § 14 VZKG aber zwingend zur Verfügung gestellt werden. Außerdem würde es zu einer zeitlichen Lücke von bis zu 10 Geschäftstagen kommen, in dieser Zeit hätte der Verbraucher keinen Kontozugang.
Schutzwürdige Interessen des Kreditinstituts verneint das OLG. Das OLG verweist auch auf die Gesetzesmaterialien, welche ebenfalls eine Kündigungsbestätigung ausreichen lassen.
Das OLG stellt klar, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos ab dem Zeitpunkt nicht mehr abgelehnt werden darf, wenn feststeht, dass das Koto nach Ablauf der Kündigungsfrist geschlossen wird.

Weil der Ablehnungsgrund unvollständig wiedergegeben wird, verstößt dies gegen § 28 VZKG.


Von der Beklagten erstinstanzlich nicht mehr bekämpft und somit rechtskräftig wurden die nachfolgenden Klauseln:

3. Handelskassentransaktionen (außerhalb Euroraum) EUR 1,09 + 0,75% vom Umsatzbetrag


Diese Klausel wurde als unzulässig beurteilt, weil sie gegen § 26 Abs 1 und 2 VZKG verstößt. Pauschalentgelte bei Basiskonten müssen jedenfalls alle in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste erfassen, sowie auch alle gesetzlich zu erbringenden Nebenpflichten, wie etwa gem Zahlungsdienstegesetz.
Jene Dienste, welche gem § 25 Abs 1 Z 3-4 VZKG zu erbringen sind, müssen zudem im gesamten EWR-Raum angeboten werden. Weil die Entgeltobergrenzen aber bereits ausgeschöpft sind, sind die Dienstleistungen auch in jenen Mitgliedstaaten zu erbringen, die nicht den Euro als Währung haben. Unerheblich ist es auch, dass normale Verbraucherzahlungskontoinhaber gesondert für Dienstleistungen bezahlen müssen, die außerhalb der Euro-Zone durchgeführt werden.

4. Bargeldbehebung mit easy karte (außerhalb Euroraum) EUR 1,82 + 0,75% vom Behebungsbetrag

Hier entschied das HG Wien, dass ein Verstoß gegen § 26 Abs 1 und 2 VZKG vorliegt und verwies auf die vorangehende Klausel.

5. Nachbestellung easy karte EUR 8,12

Die gegenständliche Klausel verstößt laut HG Wien gegen § 26 Abs 4 VZKG. Gem § 36 Abs 3 ZaDiG muss ein Zahlungsdienstnutzer sein Zahlungsinstrument "vor einem unbefugten Zugriff" schützen, wobei es sich um eine risikovermeidende Maßnahme handelt. Die Kosten für die Ersatzkartenausstellung befinden sich daher nicht innerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges. Wird eine Ersatzkarte ausgestellt, bevor es zum Gültigkeitsablauf der Altkarte kommt, so stellt dies -anders als die Kartensperre bei Verlust, gerade keine entgeltfrei zu erbringende Nebenpflicht gem § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Für diese Leistung ist laut Gericht grds auch die Entgeltvereinbarung im Rahmenvertrag für die Zahlungsdiensterbringung zulässig, wenn der Verbraucher dies wünscht, es sei denn, die Gründe für die Neuausstellung sind vom Kreditinstitut "zu vertreten". Dieses Entgelt ist jedoch lediglich gem § 26 Abs 1 und 2 VZKG erlaubt, konkret unter Beachtung der Entgelthöchstgrenzen.

Ein Zahlungsdienstnutzer kann jedoch ohne die Zahlungskarte die gem § 25 Abs 1 Z 3 und 4 VZKG erforderlichen Dienste nicht in Anspruch nehmen. Daher schuldet das Kreditinstitut gem § 25 Abs 1 VZKG auch die neuerliche Ausstellung der Zahlungskarte. Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer, außer bei Rechtsmissbrauch, kein über das vereinbarte Pauschalentgelt hinaus gehendes Entgelt verrechnen.   

11. Mahnung: Zahlungserinnerung EUR 15,00; 1. Mahnung EUR 40,00; jede weitere Mahnung EUR 60,00

Der VKI machte hier einen Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB und § 879 Abs 3 ABGB geltend.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 19.04.2018, 129 R 21/18h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien


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