Die Generali Versicherung verwendete in ihren Kaskobedingungen folgende Klausel:
"Der Vertrauensbonus richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Bonusstufe Ihres Kfz-Haftpflichtvertrages. Dieser Bonusvorteil bleibt bei Schadenfreiheit auf Dauer des Versicherungsverhältnisses unverändert erhalten. Wird aufgrund eines Kaskoschadenereignisses eine Leistung mindestens in Höhe der Kaskojahresprämie incl. Vers.-Steuer erbracht, erfolgt per Schadendatum für die restliche Vertragslaufzeit eine Neufestsetzung des Vertrauensbonus (Umstufung in die nächsthöhere Kaskoprämienstufe, maximal aber in Stufe 3)."
Der VKI ging wie berichtet - im Auftrag des BMSG - mittels Verbandsklage gegen diese Klausel vor. Das HG Wien beurteilte die Klausel als unzulässig im Sinn des § 6 Abs1 Z 5 KSchG ( VR-Info 11/2003 und 1/2004).
Das OLG Wien bestätigt die Entscheidung des HG Wien und weist darauf hin, dass nach den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorgesehen sein muss. Dieses Gebot der Zweiseitigkeit soll den Verbraucher vor unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren einseitigen Preisänderungen durch den Unternehmer schützen.
Für die vorliegenden Klausel bedeutet dies, dass im Fall einer Schadensfreiheit eine Prämiensenkung vorgesehen sein müsste. Der Erbringung einer Schadensleistung steht nämlich spiegelbildlich gegenüber, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Versicherungsleistung erbracht wird. Dass eine nach beiden Seiten wirkende "Prämiengleitklausel" versicherungsmathematisch berechenbar ist, wird durch die Existenz des "Bonus-Malus-Systems" in der Autohaftpflichtversicherung eindeutig bestätigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 22.4.2004, 1 R 33/04m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Wien