Zum Inhalt

Urteil: OLG Wien: Geschäftspraxis von Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG unzulässig

VKI gewinnt Verfahren gegen Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG - nunmehr Expertos Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG - wegen unzulässiger Geschäftspraktik und gesetzwidriger AGB.

Die beim Amtsgericht Hamburg protokollierte Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG, die in Deutschland als Energieversorgungsunternehmen gemeldet war, weitete ihr Tätigkeitsgebiet auf Österreich aus, wo sie - nicht als Energielieferant registriert - Energiedienstleistungen anbot, zu denen die Versorgung mit Nutzenergie wie beispielsweise Wärme, und die Vornahme von Energiecontrolling und Energiekostenoptimierung gehören sollten. Nach eigenen Angaben gewann das Unternehmen in Österreich ca. 25.000 Kunden.

Aufmerksam wurde der VKI auf das Unternehmen wegen Beschwerden von Verbrauchern, die im März 2015 personalisierte Zusendungen vom Unternehmen erhielten, ohne mit dem Unternehmen tatsächlich einen Vertrag geschlossen zu haben. In diesen Schreiben wurde angeblichen Kunden unter Angabe einer Vertragsnummer dafür gedankt, die Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG als Energiedienstleister gewählt zu haben, und die Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens ab dem kommenden Monatsersten angekündigt.

Der Verein für Konsumenteninformation sah in der Vorgehensweise des Unternehmens eine sowohl irreführende als auch aggressive Geschäftspraktik (Verstoß gegen §§ 1a und 2 UWG). Auch die vom Unternehmen verwendeten AGB erachtete man wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWoG) und des Datenschutzgesetzes (DSG) für unzulässig. Nebst der inhaltlichen Anfechtung bot bereits die graphische und drucktechnische Gestaltung der AGB Grund zur Beanstandung, da eine Lesbarkeit der AGB, die in kleinster Schrift auf farbigen Papier gedruckt wurden, nicht gegeben ist und die Klauseln daher bereits aus diesem Grund unzulässig wären (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

Das Handeslgericht Wien folgte der Argumentation des VKI und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt: Das seit einer Umfirmierung im November 2015 auf den Namen Expertos Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG lautende Unternehmen wurde für schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, insbesondere durch die beschriebene Vorgehensweise entsprechender Zusendungen den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie hätten bereits einen Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen, obwohl dem nicht so war.

Weiters wurde dem Unternehmen die Verwendung der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie sinngleicher Klauseln untersagt, und dem Unternehmen auch verboten, sich in Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:

Präambel:

Ziel dieses Vertrags stellt die Reduzierung bzw. Optimierung des Energieverbrauches durch Energieeffizienzmaßnahmen, Energiekostenoptimierung durch die Beschaffung der hierfür notwendigen Energieträger, der Schaffung von Transparenz durch permanente Energiekontrolle sowie die Belieferung mit Nutzenergie dar. Der Kunde betreibt in seiner Immobilie Licht- bzw Beleuchtungs-, Kraft-, Wärme- und Kälteanlagen und das notwendige Verbrauchsnetz.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass alle Verbrauchsanlagen inklusive des Netzes für die Herstellung und Realisierung mit der von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG - wie schon oben ersichtlicher Lieferumfang/Leistungsumfang (sic) - nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung genutzt werden sollen. […]

Der diesen AGB unterliegende Energiedienstleistungsvertrag ist ausschließlich zwischen dem Kunden und der Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG geschlossen. Sämtliche im Rahmen der Energiedienstleistung eingegangenen weiteren Verträge bedürfen der gesonderten Schriftform und ausdrücklichen Einwilligung/Beauftragung des Kunden.

 1.1 Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG wird den Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet, versorgen. Lieferbeginn ist der erste Tag des Folgemonats, in welchem der Vertrag rechtswirksam unterschrieben wird.

 1.2 Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertrages, seinen Nutzenergiebedarf ausschließlich aus den von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG bereitgestellten Nutzenergien zu decken. Der dafür notwendige Zukauf von Primär- und Sekundärenergieträgern wie Strom, Öl, Gas, Holz oder sonstigen Energieträgern ist nicht an diesen Energiedienstleistungsvertrag gebunden, sondern bedarf einer gesonderten Angebotserstellung und Beauftragung zur Beschaffung.

 1.3 Zur Erfüllung der Vertragsverpflichtung kommen die Vertragsparteien überein, dass die Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz des Kunden entgeltlich Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG beigestellt werden. In diesem Zusammenhang erklärt der Kunde, dass er über die Anlagen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist. Das Eigentum an den Anlagen bleibt von dem vorliegenden Vertrag unberührt.

 2.1.1 Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG weist darauf hin, dass zur Vertragserfüllung eine völlige Überlassung der Nutzung, insbesondere der Steuerung etc., der Anlagen in deren alleiniger Verantwortung (Betriebsführung) erforderlich ist. Die Bedienung und Verwendung der Verbrauchsgeräte verbleibt weiterhin beim Kunden. Das Risiko der Anlagenbetreibung verbleibt beim Kunden, d.h. er wird weiterhin die Kosten für die Wartung und Reparaturen übernehmen. Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG stellt dem Kunden bei Bedarf einen technischen Kundendienst zur Verfügung, welcher für die Störungsbehebung verantwortlich ist. Ebenso stellt Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG eine 24 Stunden besetzte Störmeldezentrale zur Verfügung, in welche der Kunde anfallende Störungen melden kann. die Leistung von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG. in Sachen Störungsbehebung geht von Reparatur, Neuinstallation und Inbetriebnahme / Montage bis hin zur Neugerätebeschaffung, so dies der Kunde wünschen sollte.

 2.1.2 Aufgabe des Kunden ist es, die Anlagen auf dem anerkannten Stand der Technik funktionstüchtig zu halten. Selbstverständlich muss der jederzeitige Zugang zu den Herstellungs- und Versorgungsanlagen und allen hierfür maßgeblichen Örtlichkeiten für das von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG eingesetzte Personal gewährleistet sein. Der Kunde sichert zu, Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG den jederzeitigen Zugang zu ermöglichen.

 2.4 Zur Kontrolle und differenzierten Analyse des Energieverbrauchs kann es erforderlich sein, dass zusätzliche Energiezähler eingebaut werden und gegebenenfalls das Verbrauchsnetz umstrukturiert wird. Die Kosten hierfür trägt Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, jeder Ein- oder Umbau bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Kunden. die vorhandenen Mess- und Zähleinrichtungen wie Strom-, Gas- und Wasserzähler bleiben in jedem Fall unverändert in Betrieb und auf den Namen des Kunden gemeldet. Somit verbleibt der Zählpunkt beim Kunden; um einen liberalen Lieferantenwechsel und die Sicherheit der gesetzlich regulierten Ersatzversorgung zu garantieren. Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG erstellt und interpretiert die erfassten Verbräuche und Kosten in einem Energiebericht. Zu Vertragsbeginn wird Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG auf ihre Kosten einen entsprechenden Energieausweis für die Immobilie erstellen, der dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Für den Betrieb und die Bewirtschaftung des Versorgungsnetzes ist die der Unternehmensgruppe zugehörige Care Energy Netzbetriebs- und Infrastruktur GmbH & Co. KG als Areal- bzw. Objektnetzbetreiber verantwortlich, welche als Erfüllungs-  bzw. Durchführungsgehilfe von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG tätig ist.

 3.1.1 Standardpaket EDL

Nutzenergielieferung plus die oben näher beschriebenen Leistungen, jedoch exkl. Arbeits- und Materialaufwand, welcher gesondert angeboten und verrechnet wird. Der Kunde kann sich im Bedarfsfalle an die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG wenden, ist jedoch berechtigt, jede Firma seiner Wahl zu beauftragen. Für dieses Standardpaket EDL beträgt der Preis 1 Cent zzgl. USt. pro kWh elektrischer Energie.

 3.1.2 Effizienzpaket EDL

Wie Punkt 3.1.1, jedoch erweitert um die Dienstleistungen Energieeffizienzberatung, Energiecontrolling, welche im Preis inkludiert sind. Für dieses Effizienzpaket EDL beträgt der Preis 3 Cent zzgl. USt. pro kWh elektrischer Energie.

 3.1.3 Komfortpaket EDL

Wie Punkt 3.1.1 und 3.1.2, jedoch erweitert um die Übernahme sämtlicher daraus resultierender Kosten aus Arbeitsaufwand seitens Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Für dieses Komfortpaket EDL beträgt der Preis 6 Cent zzgl. USt. pro kWh elektrischer Energie.

 3.2 Die Abrechnung aus diesem Vertrag erfolgt monatlich im Vorhinein. Der Kunde bezahlt zu Beginn des Monats einen Abschlag. Dieser Abschlag beträgt 1/12 des Jahressverbrauchs der zu beschaffenden Energieträger plus das gewählten EDL-Paket zusätzlich der jeweils geltenden USt. Die Abschlagshöhe kann verbrauchsbedingt jederzeit neu bestimmt werden.

 3.4 Die Entlohnung, welche Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG hieraus gegenüber dem Kunden gebührt, richtet sich nach der Höhe der Effizienzsteigerung bzw. der Energiekosteneinsparung. Sie wird einvernehmlich mit 50 % der durch die von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH 6 Co KG initiierten und finanzierten Maßnahmen erreichten Kosteneinsparung festgelegt.

 3.5.2 Die Abschläge an Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG sind in den ersten drei Werktagen des jeweiligen Monats im Vorhinein zur Zahlung fällig.

 3.5.4 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung und Abschlagsberechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.

 3.6 Ab der ersten Mahnung ist Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG berechtigt, dem Kunden eine Mahnspesenpauschale von EUR 5,00 je Mahnung zu berechnen. Ab der dritten Mahnung steht es Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG frei, die gesamte Energiedienstleistung inklusive der Energielieferung (Energieversorgung) fristlos einzustellen. In diesem Zusammenhang ist Care-Energy Energiedienstlestungs GmbH & Co. KG berechtigt, dem Kunden für die Ab- und Anschaltung eine Kostenpauschale von einvernehmlich festgelegten EUR 75,00 zu berechnen, welche vor einer Wiederinbetriebnahme zur Zahlung fällig und vom Kunden zu begleichen ist. Durch diese Einstellung ist der Bestand dieses Vertrages unberührt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden im Hinblick auf die Mahnspesen- und Kostenpauschale entstanden ist. Das Recht von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

 5.1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsunterzeichnung auf unbestimmte Zeit ohne Mindestvertragszeit.

 5.2. Der Vertrag ist unbefristet. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Über diesen Energiedienstleistungsvertrag hinaus bleiben bei Kündigung keine weiteren Verträge in Bezug auf Energiedienstleistung und Beschaffung bestehen, welche im Rahmen dieses Energiedienstleistungsvertrages in Vollmacht des Kunden geschlossen wurden, außer der Kunde wünscht die gesonderte Weiterführung. Der Kunde wird ausdrücklich über die Kündigung des Energiedienstleistungsvertrages hinausgehende Verpflichtungen diesbezüglich freigehalten.

 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich mittels Einschreiben gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wurde.

 5.4 Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit, also „unterjährig“ beendet, so wird dieser zeitanteilig abgerechnet. Im Falle berechtigt fristloser Kündigung durch Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG bleibt Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten.

 5.5 Festgehalten wird, dass Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG den Vertrag mit Wirkung zum Monatsende zu kündigen berechtigt ist, wenn der Kunde trotz zweifacher Mahnungen fällige Forderungen von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG nicht oder nicht vollständig begleichen sollte. Dies gilt auch für den Fall, als Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG vertragsgemäß Zahlungen per Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingehoben hat, und a) diesem Einzug vom Kunden unberechtigt, weil ohne vertraglichen Grund, widersprochen werden sollte oder b) der Einzug von Forderungen durch Lastschriften von der Bank des Kunden mangels Deckung zurückgegeben werden sollte und der Kunde den Zahlungsrückstand nicht spätestens nach einer zweiten Mahnung fristgerecht vollständig ausgeglichen haben sollte.

 5.6 Gegen vertragliche Ansprüche, die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co, KG gegenüber dem Kunden hat, kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Im Übrigen gilt ein Aufrechnungsverbot ausdrücklich als vereinbart.

 5.7 Mit Kündigung des Energiedienstleistungsvertrages gelten sämtliche erteilten Vollmachten als widerrufen und sämtliche im Rahmen des Energiedienstleistungsvertrages eingegangenen Verträge als beendet, außer der Kunde wünscht ausdrücklich eine Weiterführung dieser.

 6.1. Der Kunde willigt dahingehend ein, dass Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG zwecks Bonitätsprüfung berechtigt ist, die Beantragung und/oder das Zustandekommen eines Energiedienstleistungsvertrages an eine Wirtschaftsauskunftei zu übermitteln. Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG ist ferner berechtigt, der Wirtschaftauskunftei auch Daten bezüglich nicht vertragsgemäßer Abwicklungen (z.B. beantragte Mahnbescheide bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages zu melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz jedoch nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

 6.2. Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG gibt dem Kunden jederzeit, jedoch nur auf dessen schriftliches Verlangen hin, Auskunft über die Wirtschaftsauskunftei, an welche Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG gegebenenfalls Kundendaten übermittelt hat und von welcher Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG die jeweilige Auskunft erhalten hat. Anfragen dazu sind vom Kunden auf elektronischem Wege zu richten an datenschutz@care-energy.de.

 6.3. Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG behält sich nach Vorliegen des Ergebnisses einer von ihr veranlassten Bonitätsprüfung und insoweit deren Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet erscheinen sollte, vor, Sicherheitszahlungen zu verlangen, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen, die Annahme des Vertragsangebots abzulehnen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

7. Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten erforderlichen Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferungen, Netznutzung, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an und von Dritte in dem Umfang zu beschaffen und weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist.

 8.3. Wenn Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG oder dessen Erfüllungsgehilfen das Grundstück und die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, so ist Care-Energy Energiedienstleistungen GmbH & Co. KG berechtigt, den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung oder - bei einem Neukunden - nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

Der Argumentation des Unternehmens, wonach ein Unterlassungsanspruch des VKI nicht bestünde, da eine dafür erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, folgte das Handelsgericht Wien zu recht nicht: Die mangelnde Wiederholungsgefahr wollte das Unternehmen zum einen darin erblicken, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit - noch vor Klagseinbringung - zum 01.07.2015 in Deutschland und Österreich eingestellt hätte, was der deutschen Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 25.06.2015 angezeigt worden sei, sowie in dem Umstand, dass die genannten AGB nicht mehr in Verwendung stünden und überhaupt das Unternehmen keine Kenntnis davon gehabt hätte, dass Kundenbriefe unter Verweis auf ein Vertragsverhältnis auch an Nicht-Vertragsparteien gesendet worden seien; nach Kenntnisnahme habe das Unternehmen umgehend Maßnahmen gesetzt, um dies künftig zu verhindern.

Zwar bestätigte die Bundesnetzagentur den Erhalt jenes Schreibens zur Einstellung der Tätigkeit, allerdings habe es für sie nur deklarative Bedeutung erlangt; einen dahingehenden Beweis, dass das Unternehmen wie behauptet tatsächlich per 01.07.2015 seine Tätigkeit eingestellt habe und eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, konnte das Unternehmen nicht erbringen: Weder stellte es unter Beweis, dass es über keine Mitarbeiter mehr verfügen würde, oder dass die Löschung vorbereitet werde, noch vremochte es konkret darzulegen, was mit jenen abgeschlossenen Verträgen geschehen sollte; die Angabe, die Pflichten des Unternehmens seien auf andere Gesellschaften übertragen worden, wurde nicht näher präzisiert, geschweige denn unter Beweis gestellt.

Zu Recht wertete das Gericht das Vorbringen der Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG bzw. der späteren Expertos Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG für nicht ausreichend, es von eine mangelnden Wiederholungsgefahr zu überzeugen, und gab den Unterlassungsansprüchen des VKI statt.

Gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien legte die Expertos Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG Berufung ein. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 20.01.2016, 19 Cg 53/15p
OLG Wien 18.04.2016, 1 R 45/16v
Volltextservice
Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang