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Urteil: OLG Wien verbietet die Verrechnung von Zahlscheinentgelten bei Versicherungen

Die Einhebung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking ist auch für Versicherungen unzulässig.

In einem Verfahren gegen die Finance Life Lebensversicherung AG - das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führte - entschied das OLG Wien, gleichlautend mit den Entscheidungen des OGH, dass die Verrechnung von Zahlscheinentgelten bei Versicherungen ebenso gesetzwidrig ist.

Das OLG nahm in seiner Begründung Bezug auf die bereits vorhandenen OGH-Entscheidungen (10 Ob 27/14i, 7 Ob 78/14t). In diesen Entscheidungen wurde die Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie als zulässig angesehen. § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz enthält ein Verbot der gesonderten Verrechnung von Zusatzentgelten in Verbindung mit einer Zahlung mit gleichzeitiger Möglichkeit diese Kosten in die Kalkulation einfließen zu lassen und für gewisse Zahlungsinstrumente Ermäßigungen zu gewähren. Die Versicherung argumentierte damit, nicht dem § 27 Abs 6 ZaDiG zu unterliegen, wobei dies vom Gericht verneint wurde.  Das Gericht beurteilte die klagsgegenständliche Klausel als unzulässig, da sie die Möglichkeit der Verrechnung eines Strafentgeltes bei Erlagscheinzahlung enthielt.

Auch die Argumentation der Versicherung mit § 41b VersVG half nicht, da § 27 Abs 6 ZaDiG ein „Sonderzivilrecht für Zahlungsdienste“ darstellt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien, am 15.10.2014, 4 R 122/11g

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Klagsvertreter:
Dr. Stefan Langer,
RA in Wien

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