Zum Inhalt

Urteil: OLG Wien verbietet die Verrechnung von Zahlscheinentgelten bei Versicherungen

Die Einhebung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking ist auch für Versicherungen unzulässig.

In einem Verfahren gegen die Finance Life Lebensversicherung AG - das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führte - entschied das OLG Wien, gleichlautend mit den Entscheidungen des OGH, dass die Verrechnung von Zahlscheinentgelten bei Versicherungen ebenso gesetzwidrig ist.

Das OLG nahm in seiner Begründung Bezug auf die bereits vorhandenen OGH-Entscheidungen (10 Ob 27/14i, 7 Ob 78/14t). In diesen Entscheidungen wurde die Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie als zulässig angesehen. § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz enthält ein Verbot der gesonderten Verrechnung von Zusatzentgelten in Verbindung mit einer Zahlung mit gleichzeitiger Möglichkeit diese Kosten in die Kalkulation einfließen zu lassen und für gewisse Zahlungsinstrumente Ermäßigungen zu gewähren. Die Versicherung argumentierte damit, nicht dem § 27 Abs 6 ZaDiG zu unterliegen, wobei dies vom Gericht verneint wurde.  Das Gericht beurteilte die klagsgegenständliche Klausel als unzulässig, da sie die Möglichkeit der Verrechnung eines Strafentgeltes bei Erlagscheinzahlung enthielt.

Auch die Argumentation der Versicherung mit § 41b VersVG half nicht, da § 27 Abs 6 ZaDiG ein „Sonderzivilrecht für Zahlungsdienste“ darstellt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien, am 15.10.2014, 4 R 122/11g

Volltextservice

Klagsvertreter:
Dr. Stefan Langer,
RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen an eine elektronische Kommunikation knüpfen. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, gab dem VKI somit Recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Unterlassungserklärung der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. - Laufzeitrabattklausel

Unterlassungserklärung der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. - Laufzeitrabattklausel

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. wegen einer Laufzeitrabattklausel abgemahnt. Die Klausel über den Laufzeitrabatt entsprach unseres Erachtens nicht den Anforderungen an die Zulässigkeit von Dauerrabattklauseln. Die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. gab am 05.12.2025 eine Unterlassungserklärung ab.

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang