Der VKI hatte im Auftrag des BMSG zwölf Lebensversicherungen wegen undeutlicher Bestimmungen zum Rückkauf in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI lassen es die Vertragsbestimmungen meistens im Dunkeln, mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können. Dass sie nach einem Rückkauf nur einen Bruchteil der einbezahlten Prämien erhalten, ist für die meisten Kunden eine böse Überraschung.
Das HG Wien hatte dem VKI in erster Instanz in beiden Verfahren Recht gegeben, die Victoria und die Uniqa erhoben gegen das Urteil Berufung. Nunmehr stellt das OLG Wien klar, dass die beanstandeten Bestimmungen zum Rückkaufswert gesetzwidrig sind. Es geht dabei vor allem um eine Klausel, die von allen drei Versicherungen in ähnlicher Textierung verwendet wurde:
"Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen."
Weiters ist auch folgende von der Victoria verwendete Bestimmung betroffen:
"Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämie. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten nach den hierfür geltenden tarflichen Grundlagen. Auf Grund der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht in erster Zeit nach Versicherungsbeginn mit Ausnahme der Versicherungsverträge mit einmaliger Prämienzahlung noch kein Rückkaufswert zur Verfügung. Erst in den Folgejahren entwickelt sich ein Rückkaufswert, der durch die notwendige laufende Amortisation der angefallenen Kosten anfangs noch sehr niedrig ist, dann jedoch progressiv ansteigt, bis er zu Vertragsende die vereinbarte garantierte Erlebensleistungerreicht."
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG erfordert, dass dem Verbraucher ein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Dies ist bei den gegenständlichen Klauseln - soweit sie ab der Geltung des Transparenzgebotes ab 1.1.1997 verwendet wurden - nicht der Fall. Sowohl die Kostenverrechnung mittels des Zillmerverfahrens als auch die Verrechnung eines Abschlages im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist daher intransparent.
Das OLG Wien hält insbesondere fest, dass Informationen in der Polizze keine eigene vertragliche Vereinbarung darstellen. Da die Polizze (samt allfälligen Rückkaufswerttabellen) dem Kunden nicht schon vor oder bei Abgabe seines Antrages auf Abschluss der Versicherung vorliegt, können die dort enthaltenen Informationen nicht dienlich sein, dem Kunden Klarheit über seine Rechte und Pflichten zu verschaffen. Derartige Informationen können die Intransparenz der Klausel daher nicht sanieren.
Damit liegt eine Klarstellung des OLG Wien zu der Problematik rund um intransparente Rückkaufswerte vor. Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft dieser Urteile dürfen Kosten nicht mehr in dieser Wiese verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Die Urteile betreffen auch auf weitere Klauseln, welche bereits vom HG Wien ebenfalls als gesetzwidrig beurteilt wurden. Diese Klauseln beziehen sich auf die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Erklärungen der Versicherungen und ihrer Kunden.
Die ordentliche Rvision wurde in zwei Verfahren nicht zugelassen, da die Entscheidung nicht von der oberstgerichtlichen Judikatur zum Transparenzgebot abweicht. Alle Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 16.3.2006, 1 R 14/06w (Uniqa)
OLG Wien 20.3.2006, 4 R 19/06b (Victoria)
OLG Wien 7.4.2006, 30 R 5/06k (ÖBV)
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien