Der Erbe und Rechtsnachfolger eines Unternehmers, der bei der beklagten Bank in den Neunzigerjahren sechs Kredite aufgenommen hatte, klagte die Bank auf Rückzahlung zuviel bezahlter Kreditzinsen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren als verjährt ab. Das Berufungsgericht hat einen Teil des Ersturteiles aufgehoben, weil die Ansprüche nicht verjährt sind. Zwar hält das Berufungsgericht an der Rechtsansicht des OGH fest, dass Rückforderungsansprüche auf Kreditzinsen binnen drei Jahren verjähren, allerdings beginnt diese Frist erst mit jener Zahlung einer Pauschalrate, die - bei richtiger Berechnung - nicht mehr zu zahlen gewesen wäre (=Überzahlung). Siehe dazu auch VRInfo 3/2005.
Da die Kredite ein Haus mit 20 Mietobjekten betrafen, ging das Gericht davon aus, dass die Kredite Unternehmergeschäfte darstellen. Daher sind die verwendeten Zinsanpassungsklauseln auch nicht im Lichte des KSchG zu prüfen. Wohl aber ist die Praxis der Zinsanpassungen der Bank im Lichte der unbestimmten Klauseln gemäß § 879 ABGB darauf zu prüfen, ob die Bank das "billige Ermessen" überschritten habe.
Der Verweis auf die Entscheidung der Europäischen Kommission in Sachen "Lombard-Club-Kartell" und der Antrag, den Akt beizuschaffen, reicht nicht aus, um den Sachverhalt der Schädigung durch Zinsabsprachen unter Beweis zu stellen. (Daher hat der VKI auch bei der Kommission um Akteneinsicht ersucht und wurde damit abgewiesen. Gegen diese Entscheidung der Kommission ist eine Klage beim Gerichtshof 1. Instanz anhängig. Für 14.4.2005 ist die Entscheidung angekündigt worden.)
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 17.12.2004, 4 R 304/04m
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien