09:00 1.4.2011Nun liegt bereits das dritte Urteil (gegen Hutchison 3G Austria) des Oberlandesgerichts Wien zum Thema "Zahlscheingebühr" vor, das die Rechtsansicht des VKI bestätigt. Derartige zusätzliche Körberlgelder der Mobilfunkbetreiber sind unzulässig, weil das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, und insbesondere § 27 Abs 6) auch auf unterschriebene Zahlscheine anzuwenden ist.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen vier Mobilfunkbetreiber eingebracht und die entsprechenden Klauseln in den Tarifblättern inkriminiert. Gegen Hutchison 3G bestätigte nun das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil, wonach die Zahlscheingebühr seit November 2009 (dem Inkrafttreten des ZaDiG) gesetzwidrig ist.
Das Gericht erörtert in diesem Urteil ausführlich, warum sowohl die (europäische) Zahlungsdienste-Richtlinie, als auch deren Umsetzung im österreichischen ZaDiG auch den unterschriebenen Zahlschein als sog Zahlungsinstrument umfasst. Von den Mobilfunkbetreibern wurde nämlich wiederholt vorgebracht, dass die Bestimmung des ZaDiG nicht auf Zahlscheine anzuwenden sei, weil dieser kein Zahlungsinstrument darstellen würde. Diese Ansicht ist unrichtig, spricht nun das OLG Wien klar und ausführlich begründet aus: Wenn auch in der Richtlinie (und im ZaDiG) etliche Bestimmungen den Begriff "Zahlungsinstrument" verwenden, die für Zahlscheine nicht passen, gibt es dort auch Inhalte, die eine derartige Einschränkung des Begriffes falsch erscheinen lassen. Beispielhaft sei hier die Unterscheidung zwischen "elektronischen" und nicht-elektronischen Zahlungsinstrumenten erwähnt, aus der abzuleiten ist, dass nicht alle Zahlungsinstrumente elektronisch sein müssen (zB der Zahlschein). Ist der Zahlschein daher auf den Zahler personalisiert (indem der Zahler genannt wird und von ihm unterschrieben ist) liegt ein Zahlungsinstrument iSd Gesetzes (und der Richtlinie) vor.
Diese Begriffsbestimmung ist deshalb entscheidend, weil die einschlägige ZaDiG-Norm (§ 27 Abs 6) von "Zahlungsinstrumenten" spricht: Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger (Anm.: etwa Unternehmen, die die Zahlung empfangen) im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.
Das Gesetz sei überdies nicht europarechtswidrig - so das OLG Wien mit ausführlicher Begründung-, sondern setze die europäische Zahlungsdienste-Richtlinie korrekt um.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 21.3.2011, 30 R 58/10k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien