Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Generali Bank AG wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen Klauseln in ihren Bedingungen ("Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und für das Quick-Service" [Stand 02.12.2015]", "Besondere Bedingungen der Generali Bank AG" [Stand 11. November 2012] und "Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher") ab.
Zu manchen der Klauseln bot die Beklagte nach Klagseinbringung einen Unterlassungsvergleich samt Formulierung hiervon nicht erfasster, weil nicht als sinngleich zu qualifizierender Ersatzklauseln an. Die nun zu klärende Rechtsfrage bestand darin, ob es hierduch zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr kommt oder nicht.
Das Erstgericht verneinte den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Bereits nach einmaligem Verstoß kann eine Wiederholungsgefahr begründet sein, welche ua in jenen Fällen wegfällt, in denen es zur Verpflichtung eines vollstreckbaren Vergleiches durch den Rechtsverletzer kommt, durch welchen der Kläger in die selbe Rechtsposition, wie bei einem der Klage stattgebenden Urteil, kommt.
Ein solcher Vergleich wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht von der Beklagten angeboten. Das Erstgericht führte aus, dass der Wegfall des Anspruches durch die Einschränkung um Ersatzklauseln zu einer Verschiebung des Risikos der materiellrechtlich richtigen Beurteilung dieser vom Verwender der AGB auf den Kläger. Bei einem Urteil würde die Sinngleichheit im Rahmen des Exekutionsverfahrens durch Gerichte bewertet, während es in diesem Fall der Kläger im Titelverfahren beurteilen müsste.
Das Vergleichsangebot inklusive Einschränkung um Ersatzklauseln versetzt den Kläger nicht in die selbe Position wie ein klagsstattgebendes Urteil.
Das Erstgericht setzte zudem fest, dass die Anwendung lauterkeitsrechtlicher Erwägungen im Verbandsverfahren laut OGH (6 Ob 24/11i) nicht geboten ist.
Das Erstgericht sah die Wiederholungsgefahr nicht als weggefallen an.
Die zweite Instanz (OLG Wien) führte aus, dass es zu keiner Beseitigung der Wiederholungsgefahr kommt, wenn die Beklagte nach einer Klagseinbringung einen Unterlassungsvergleiches inklusive Ersatzklauseln anbietet.
Unterschiedliche Auswirkungen solcher Erklärungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Abgabe wurden verneint, weil sich dies weder aus der Entscheidung des OGH (6 Ob 24/11i), noch aus dem Gesetz ableiten lässt. Die Beklagte hat - ganz im Sinne des verstärkten Senates in 6 Ob 24/11i - nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung mit neu formulierten Ersatzklauseln abgegeben und hierdurch die Wiederholungsgefahr gerade nicht beseitigt. Das Oberlandesgericht Wien würde es "geradezu erstaunlich", finden, wenn der Klagsanspruch aufgrund einer solchen Unterwerfungserklärung vor dem Prozess und bei Klagseinbringung noch besteht, dieser aber nach der Einbringung der Klage aufgrund desselben Angebotes, aufgrund des Wegfalles der Wiederholungsgefahr, nicht mehr bestehen würde.
Es wäre zudem nicht mit konsumentenschutzrechtlichen Zielen zu vereinbaren, dass der Verbandskläger eine Einschränkung der Klage bereits im Vorhinein deswegen mitberücksichtigen müsste, weil die beklagte Partei eine vor der Klagseinbringung jedenfalls noch unzureichende Erklärung einfach erneut, oder erstmalig abgibt.
Ein Anlass für verschiedene Beurteilungen der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes wurde daher nicht gesehen. Das OLG Wien verwies im Hinblick auf die Anführung lauterkeitsrechtlicher Judikatur durch die Beklagte zudem noch auf 6 Ob 24/11i, wonach unterschiedliche Bewertungen der Wiederholungen im Bereich der Verbandsklage (inklusive Abmahnverfahren) aufgrund der Wichtigkeit des Verbraucherschutzes gerechtfertigt wären.
Die Urteile sind rechtskräftig.
OLG Wien, 06.09.2017, 2 R 93/17m
HG Wien, 24.04.2017, 11 Cg 72/16z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien