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Urteil: Opodo: Zahlungsmittelentgelte und kostenpflichtige Hotline sind unzulässig

Die Bundesarbeiterkammer (BAK) hat Opodo Ltd unter anderem wegen der Verrechnung von Zahlungsmittelentgelten, einer kostenpflichtigen Hotline und der nicht Ausweisung von Gepäckgebühren geklagt und bekam vom OGH weitgehend recht.

Sucht man Flüge auf opodo.at, so erfolgt die Suche mit der Voreinstellung "günstigstes Zahlungsmittel", wobei unklar bleibt, welches das günstigste Zahlungsmittel sein soll. Erst den Preisdetails der ausgewiesenen Suchergebnisse lässt sich entnehmen, dass bei Zahlung mit Visa Entropay, einer virtuellen wiederaufladbaren Prepaid-Kreditkarte, keine "Servicegebühr" anfällt; wählt man im Vergleich dazu ein anderes Zahlungsmittel für die Flugsuche aus, wie etwa Visa oder Mastercard, erhöht sich der angegebene Gesamtpreis jeweils um die eigens berechnete "Servicegebühr". Die Bundesarbeiterkammer hat nicht nur diese Verschleierung, sondern generell die Verrechnung von Zahlungsmittelentgelten beanstandet.

Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass die Einhebung von Zusatzentgelten für die Verwendung bestimmter Kreditkartentypen unzulässig ist (§ 27 Abs 6 ZaDiG). Unzulässig ist auch das Bereitstellen einer kostenpflichtigen Hotline für Kontaktaufnahmen mit dem Unternehmen (§ 6b KSchG), und weiters die Einschränkung, dass Reklamationen und Stornierungen oder Umbuchungen nur telefonisch erfolgen können.

Für zulässig befand es der OGH hingegen, dass Gepäckgebühren in der Liste der Suchergebnisse nicht aufscheinen: Bei diesen Gebühren handelt es sich nicht um jedenfalls anfallende, sondern nur um fakultative Zusatzkosten (man könnte auch nur mit Handgepäck reisen); diese Gebühren müssen daher erst bei Beginn des (eigentlichen) Buchungsvorgangs ausgewiesen werden.

OGH 22.03.2018, 4 Ob 169/17g
Klagevertreterin: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

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