Zum Inhalt

Urteil: Ordentliche Kündigung bei Kreditkartenverträgen

Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthalten, könne daraus noch kein konkludenter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung abgeleitet werden.

Im konkreten Fall wollte der Kreditkarteninhaber eine Änderung der AGB nicht hinnehmen und tätigte daher einen schriftlichen Widerspruch. Daraufhin kündigte das Kreditkartenunternehmen den Kreditkartenvertrag. Mittels Klage wollte der Karteninhaber die Feststellung des Gerichtes, dass die Kündigung unwirksam sei und dem Kreditkartenvertrag weiterhin die AGB in ihrer ursprünglichen Fassung zugrunde liegen. Allerdings drang der Kläger mit seinem Begehr nicht durch.

Der OGH hielt fest, dass es sich bei einem Kreditkartenvertrag um ein auf unbestimmte Zeit begründetes Dauerschuldverhältnis handle, woran auch die periodische Erneuerung der Karte nichts ändere. Nach hL und hRsp besteht bei derartigen Schuldverhältnissen sowohl ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen als auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung angemessener Fristen.

Einen konkludenten Verzicht konnte der OGH aus der Tatsache, dass in den AGB unter der Überschrift "Beendigung" nur von der außerordentlichen Kündigung die Rede war, nicht erkennen. Vielmehr hätte es hier noch weiterer Anhaltspunkte bedurft, die einen derartigen Rechtsfolgewillen der Beklagten Partei belegen.

Ebenso läge weder ein Anwendungsfall des § 15 KSchG vor, noch bestehe ein Kontrahierungszwang aufgrund einer Monopolstellung der Beklagten, da keine Monopolstellung erkennbar wäre. Vom Kläger wurde auch nicht dargelegt, warum ein Ausweichen auf einen anderen Anbieter für ihn unzumutbar wäre. Des weiteren läge auch keine willkürliche Rechtsausübung durch die beklagte Partei vor, so der OGH, weshalb die ordentliche Kündigung durch das Kreditkartenunternehmen rechtens wäre.

OGH 16.1.2003, 2 Ob 311/02b

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang