Im konkreten Fall wollte der Kreditkarteninhaber eine Änderung der AGB nicht hinnehmen und tätigte daher einen schriftlichen Widerspruch. Daraufhin kündigte das Kreditkartenunternehmen den Kreditkartenvertrag. Mittels Klage wollte der Karteninhaber die Feststellung des Gerichtes, dass die Kündigung unwirksam sei und dem Kreditkartenvertrag weiterhin die AGB in ihrer ursprünglichen Fassung zugrunde liegen. Allerdings drang der Kläger mit seinem Begehr nicht durch.
Der OGH hielt fest, dass es sich bei einem Kreditkartenvertrag um ein auf unbestimmte Zeit begründetes Dauerschuldverhältnis handle, woran auch die periodische Erneuerung der Karte nichts ändere. Nach hL und hRsp besteht bei derartigen Schuldverhältnissen sowohl ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen als auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung angemessener Fristen.
Einen konkludenten Verzicht konnte der OGH aus der Tatsache, dass in den AGB unter der Überschrift "Beendigung" nur von der außerordentlichen Kündigung die Rede war, nicht erkennen. Vielmehr hätte es hier noch weiterer Anhaltspunkte bedurft, die einen derartigen Rechtsfolgewillen der Beklagten Partei belegen.
Ebenso läge weder ein Anwendungsfall des § 15 KSchG vor, noch bestehe ein Kontrahierungszwang aufgrund einer Monopolstellung der Beklagten, da keine Monopolstellung erkennbar wäre. Vom Kläger wurde auch nicht dargelegt, warum ein Ausweichen auf einen anderen Anbieter für ihn unzumutbar wäre. Des weiteren läge auch keine willkürliche Rechtsausübung durch die beklagte Partei vor, so der OGH, weshalb die ordentliche Kündigung durch das Kreditkartenunternehmen rechtens wäre.
OGH 16.1.2003, 2 Ob 311/02b