§ 15 KSchG will eine übermäßig lange Bindung des Verbrauchers an Verträge verhindern. Deshalb normiert er für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder wiederholte Werkleistungen, welche länger als ein Jahr gelten sollen, eine Kündigungsmöglichkeit für den Verbraucher.
Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beklagte - der Konsument - einen Partnervermittlungsvertrag über 24 Partnervorschläge abgeschlossen. Nachdem ihm 11 Partnervorschläge unterbreitet wurden, verzichtete er auf weitere Vorschläge. Als Entgelt waren insgesamt ATS 27.900,- vereinbart, wobei dieses in 18 Monatsraten zu bezahlen war. Nach 12 Monatsraten verweigerte er die weitere Zahlung und berief sich dabei unter anderem auf § 15 KSchG. Das Partnervermittlungsunternehmen forderte die restlichen 6 Monatsraten mittels Klage ein.
Das Erstgericht bejahte die Zulässigkeit der Kündigung unter Berufung auf § 15 KSchG und wies das Klagebegehren ab. Zur Anwendbarkeit des § 15 KSchG fehle es jedoch an dem hierfür wesentlichen Dauermoment, vermeinte das LG Feldkirch als Berufungsgericht. Es gehe klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung hervor, dass ein Pauschalbetrag zur Abgeltung der Vermittlungstätigkeit vereinbart wurde. Allein die Möglichkeit, diesen Betrag in Raten abzugelten, führe nicht zur Anwendung des § 15 KSchG, da u.a. die jeweiligen Zahlungen des Beklagten nicht den erbrachten Teilleistungen entsprechen. Daher sei der Vertrag nicht den Bestimmungen über wiederkehrende Leistungen zu unterstellen.
LG Feldkirch 4.6.2003, 3 R 138/03x
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