Zum Inhalt

Urteil: Partnervermittlung

Im Streit um einen Partnervermittlungsvertrag stellte das LG Feldkirch fest, dass auch wenn das Entgelt für die Vermittlung in 18 Monatsraten geleistet wird, eine Kündigung des Vertrages gem § 15 KSchG nicht zulässig ist.

§ 15 KSchG will eine übermäßig lange Bindung des Verbrauchers an Verträge verhindern. Deshalb normiert er für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder wiederholte Werkleistungen, welche länger als ein Jahr gelten sollen, eine Kündigungsmöglichkeit für den Verbraucher.

Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beklagte - der Konsument - einen Partnervermittlungsvertrag über 24 Partnervorschläge abgeschlossen. Nachdem ihm 11 Partnervorschläge unterbreitet wurden, verzichtete er auf weitere Vorschläge. Als Entgelt waren insgesamt ATS 27.900,- vereinbart, wobei dieses in 18 Monatsraten zu bezahlen war. Nach 12 Monatsraten verweigerte er die weitere Zahlung und berief sich dabei unter anderem auf § 15 KSchG. Das Partnervermittlungsunternehmen forderte die restlichen 6 Monatsraten mittels Klage ein.

Das Erstgericht bejahte die Zulässigkeit der Kündigung unter Berufung auf § 15 KSchG und wies das Klagebegehren ab. Zur Anwendbarkeit des § 15 KSchG fehle es jedoch an dem hierfür wesentlichen Dauermoment, vermeinte das LG Feldkirch als Berufungsgericht. Es gehe klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung hervor, dass ein Pauschalbetrag zur Abgeltung der Vermittlungstätigkeit vereinbart wurde. Allein die Möglichkeit, diesen Betrag in Raten abzugelten, führe nicht zur Anwendung des § 15 KSchG, da u.a. die jeweiligen Zahlungen des Beklagten nicht den erbrachten Teilleistungen entsprechen. Daher sei der Vertrag nicht den Bestimmungen über wiederkehrende Leistungen zu unterstellen.

LG Feldkirch 4.6.2003, 3 R 138/03x
Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang