Ein Konsument schloss vor Antritt seines Urlaubes auf Mallorca eine Reiseschutzversicherung inklusive Reisegepäckversicherung ab, der die Allgemeinen Reiseversicherungsbedingungen ARVB 1/96 zugrundegelegt wurden.
In weiterer Folge wurde dem Konsument auf Mallorca das Fahrrad samt Pulsmesser gestohlen. Das Fahrrad war im Zeitpunkt des Diebstahls mit einem Fahrradschloss an eine Verkehrssäule gekettet, während sich der Konsument in einem ca. 20 m entfernten Cafe aufhielt. Diese Verkehrssäule war die einzige Möglichkeit, das Fahrrad anzuhängen, da sämtliche Fahrradständer im Umkreis des Cafes bereits voll belegt waren. Er hatte keinen Blickkontakt zu seinem Fahrrad.
Der Versicherer lehnte die geforderte Entschädigung mit der Begründung ab, dass die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht entsprechend den Versicherungsbedingungen nicht erfüllt worden sei.
Der Versicherer wurde in einem Musterprozess des VKI im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) auf Leistung geklagt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass das Fahrrad mangels Blickkontakt unzureichend beaufsichtigt worden sei.
Der VKI hat gegen das Ersturteil Berufung erhoben und in zweiter Instanz rechtskräftig gewonnen.
Das Berufungsgericht führte aus, dass ein ständiger Blickkontakt zum ohnehin versperrten Fahrrad den üblichen Lebensgewohnheiten widerspreche und abzulehnen sei.
Bei Interpretation der Versicherungsklausel sei grundsätzlich zu beachten, dass mit einer Reisegepäckversicherung das normalerweise erhöhte Risiko des Reisenden auf den Versicherer abgewälzt werden soll, ohne dem Reisenden den bestimmungsgemäßen Gebrauch der versicherten Sachen nach der Verkehrsauffassung in unzumutbarer Weise zu erschweren.
Die Versicherung hat daher den Schaden zu ersetzen.