Die Klage hatte ein Feststellungsbegehren zum Inhalt, wonach die Republik Österreich für jene Schäden haften sollte, die den Anlegern dadurch entstehen, dass sie keine gänzliche Befriedigung ihrer im Konkurs der Bank angemeldeten und anerkannten Forderungen erhalten.
Grundlage der Klage war das rechtswidrige und schuldhafte Handeln des Bankprüfers: Der Bankprüfer hatte ab 1987 jährlich den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und den bankenaufsichtlichen Prüfbericht an das Bundesministerium für Finanzen erstattet. Mit der KWG-Novelle 1986 wurde für die Banken eine verpflichtende interne Kontrolle eingeführt ( Anm.: Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich nunmehr im BWG). Die Frage der Errichtung und Erfüllung der Prüflicht wurde noch im Prüfbericht 1987 mit "Nein" bzw. "Erläuterungsbedürftig" beantwortet. Ab 1988 wurde die Ordnungsmäßigkeit der internen Kontrolle jedoch vom Bankprüfer bestätigt, obwohl er deren Ordnungswidrigkeit zumindest erkennen hätte können. Durch eine ordnungsgemäß organisierte und funktionierende interne Kontrolle hätten jedoch die Unregelmäßigkeiten, welche schlussendlich zum Konkurs der BHI geführt hatten, mit "höchster Wahrscheinlichkeit" aufgedeckt werden können.
Zunächst stellte der OGH klar, dass gemäß § 69 BWG aF der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität die Aufsicht der Banken vorzunehmen hatte. ( Anm.: Seit 1.4.2002 - § 69 BWG nF - ist für die Bankenaufsicht nicht mehr das Bundesministerium für Finanzen, sondern die Finanzmarkt - eine weisungsfreie Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - zuständig.) Zur Erfüllung dieser Aufgaben konnte er sich unter anderem der Bankprüfer bedienen. Die Bankenaufsicht diene unter anderem auch dazu, den Anleger (Sparer) vor Verlusten zu schützen.
Obwohl der Bankprüfer von der Bank vertraglich bestellt wird und der Aufsichtsbehörde keine ausschlaggebende Rolle bei der Bestellung zukommt, bejahte der OGH die Qualifikation des Bankprüfers als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. Entscheidend sei, ob der Bankprüfer tatsächlich in den "hoheitlichen Meinungsbildungsprozess" eingebunden wird, so der OGH, wobei es nicht auf die Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten ankäme. Bedeutsam sei nur, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten müsse zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. Dies ergebe sich insb auch aus der in § 62 Abs 3 BWG normierten Anzeigepflicht des Bankprüfers. Demnach hat der Bankprüfer der Aufsichtsbehörde bestimmte Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, insb wenn er für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide für verletzt erachtet. Daraus leitete der OGH ab, dass sich die Bankenaufsicht in ganz entscheidender Weise des vertraglich von der Bank bestellten Bankprüfers bedient.
OGH 25.3.2003, 1 Ob 188/02g
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Christandl, RA in Graz