Der VKI hatte im Auftrag des BMSK unter anderem die Union Versicherungs AG wegen intransparenter Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI bleibt nämlich unklar, mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können und wie hoch die Kostenbelastung ist.
Das HG Wien hatte dem VKI bereits in erster Instanz Recht gegeben und alle bekämpften Klauseln als gesetzwidrig beurteilt (siehe VR-Info 5/2007). Auf Grund der mittlerweile erfolgten Fusionierung mit der BA CA Versicherung wurde der Wortlaut der beiden fusionierten Gesellschaften mit BA CA Versicherung AG festgelegt.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigt das Urteil des HG Wien. Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes bzw. zur Ermittlung des Sparanteiles in der fondsgebundenen Lebensversicherung:
Klassische Lebensversicherung:
1. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten nach den hiefür geltenden tariflichen Grundlagen.
Fondsgebundene Lebensversicherung:
4. Jenen Teil der Prämie, welcher nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, führen wir dem(n) Investmentfonds zu und rechnen diesen in Fondsanteile um.
5. Die zur Deckung des Ablebensrisikos sowie der Kosten für Beratung und Verwaltung bestimmten Teile werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern je nach Tarif ihrer Prämie abgezogen bzw. der Deckungsrückstellung entnommen.
7. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, sondern der Deckungsrückstellung abzüglich eines Abschlages von 2 %, mindestens jedoch EUR 20.- und höchstens EUR 145.-. Da die Kosten für Ihren Vertrag schwergewichtig bei Vertragsabschluss und in den ersten Versicherungsjahren anfallen, liegt der Rückkaufswert anfänglich unter der Summe der bezahlten Prämien.
Das OLG Wien verweist auf bereits vorliegenden Urteile des OGH zu ähnlichen Klauseln (etwa 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a, u.a.). Die beanstandete 1. Klausel enthät keinen Verweis auf eine Rückkaufswerttabelle. Dem Versicherungsnehmer ist es im Zeitpunkt der Bildung des Vertragsabschlusswillens daher nicht möglich, die durch die Klausel bewirkten wirtschaftlichen Nachteile bei einer vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages auch nur annähernd zu überblicken. Die beim Rückkauf vorgesehenen Abzüge sind somit nicht konkretisiert. Der Verweis auf "tarifliche Grundlagen" entspricht den Transparenzanforderungen jedenfalls nicht. Die Klausel ist daher sowohl hinsichlich der Art der Abzüge als auch der Abzugshöhe vollkommen intransparent und daher nach § 6 Abs 3 KSchG unzulässig.
Zu den Klauseln 4,5, und 7 in der fondsgebundenen Lebensversicherung hält das OLG Wien fest, dass dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss der Sparanteil bzw. der Rückkaufswert bekannt gegeben werden muss. Dementsprechend muss die Gesamtkostenbelastung transparent offengelegt werden. Zudem muss bei der Ermittlung des Rückkaufswertes mitgeteilt werden, in welchem Ausmaß der Versicherungsnehmer mit Stornoabschlägen belastet wird und über welchen Zeitraum die Abschluss- und Verwaltungskosten verteilt werden. Da diese Informationen in den Klauseln nicht enthalten sind, verstoßen diese daher ebenfalls gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Neben diesen Klauseln beurteilt das OLG Wien vier weitere Klauseln, welche ebenfalls bereits Gegenstand von OGH-Entscheidungen gewesen sind. Es geht dabei um Regelungen zum Lastschriftverfahren und um Regelungen zur Wirksamkeit von Erklärungen der Konsumenten oder der Versicherung.
Kunden der Union Versicherung bzw. der BA-CA Versicherung dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 27.9.2007, 1 R 111/07m
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien